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ugsinns abschrecken zu lassen, nicht allein ein freyer unverwebrter Zutrikt desbalber verstaltet
verden sel, sondern Wir wollen Ihm auch noch dazun wegen solcher setuer gsthanuen Anzeige und
Klage, da sie sich befugt und erwiesen befindet, eine gnaͤdigste Recompens reichen, und wder
nie desfals zu beforgende Aufeind⸗ und ungebuͤhrliche Zusetzung auf das kraͤftigste schuͤtz en lassen.
Damit nun uͤber dieler Unserer erneuerten Verordnung alles ihres Intalts stet, vest uud un⸗
verbruͤchlich gehalten wer?en, auch sich niemand mit deren Unwissenheit entschuldtgen „besenders
aber die Unterttauen und Ceusiten davon Nachricht bekommen moͤgen, so soll dieselbe nicht alletn
bor jetzo sofort aͤberal im Land, in Staͤdten und Obrfern oͤffent ich unterm Glockensch ag publi⸗
iret, weniger nicht von allen Kanzeln verlesen, darbeneben überau gewoͤhnlicher Orten zu jeder—
nmanns Wissenschaft und Achtung angeschlagen, sondern auch alle Jahr einmal um Michaelietag
zum bestaͤndigen frischen Undenken und Erinnerung von neuem oͤffentlich verbuͤndiget werden.
—88 ernstlich. Wornach sich ein jeder zu achten und vor Schaden und Nachtheil
zu warnen hat. J
urtunduch Unserer Namens-Unterschrift und bergedruckten koͤniglichen Seeret⸗FJusiegels.
Gegeben in Unserer Residenz und Hauptstadt Stockholm, den s5 Tag Februar 1733.
(L. S. Friedrich.
Diese Verordnung aber, wie doch darinn vorgeschrieben ist, bisher ulcht uͤberall jaͤhrllch von reuem
publicirt worden, weil, nach der Uns gefchebenen unteribaͤnigsten Anzeige, an vielen Orten kei⸗
it Exemp'aria mebr davon vorhanden siud; So haben Wir gnadigst gut gefunden, solche neuer⸗
dings mit dem hoͤchsten Befehl ergehen zu lassen, daß solche nicht nur sosort, und hiernaͤchst alle
Jahr wiederum publicirt, sondern auch auf Unseren Fruchtboden angeschlagen und nach deren
allenthalbigen JInhalt straͤcklich verfahren werden soll. Wornach also jedermann, den es auge—⸗
het, fich anterihaͤnigst zu achten ha. e, 7
uUrk andlich Unsrer Hoͤchsteigenhaͤndigen Ramens⸗Unterschrift und bey zefuͤgten Secret⸗Insic
gels. Cassel den 7ten May 1791. ven
(L. S.) Wilhelm L.
Ediktalvorladung.
—8
) —X Allerdurchlauchtigsten Großmaͤchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Herrn Georg des Dritten / Kb⸗
Mnigs von Großbritannien, Frankreich und Irrland, Beschützers des Glaubens, Herzogs zu
Braunschweig und Luͤneburg, des heiligen Roͤmischen Reschs Erz⸗Schatzmeisters und Chure⸗
fuͤrstens, Uasers Allergnaͤdigsten Kdnigs, Churfuürstens und Herrn; Wir Sr. Koöͤnigl. Maje⸗
taͤt und Churfuͤrstl. Durchl zu Allerhoͤchst Dero Justiz⸗ Kanzley verordnete Director, Vice⸗
Directot, und Raͤthe, fuͤgen hiemit zu wissen: Demnach von dem hiesigen Koniglichen Chur⸗
fuͤrstlichen Kammerjunker, Carl August Sreyherr von Lichtenstein, angeze'gt worden, daß
Wechsel auf seinen Namen im Umlauf waͤren, die er als die seinigen nicht anerkenne, sondern
fuͤr unrichtig erklaͤre, selbiger daher um sich gegen die ungegruͤndeten An pruͤche, welche aus
obigen Wechsel⸗ Briefen uͤber kurz oder lang an ihm und seinem Vermoͤgen gemacht werden
koͤnnten, in Zeiten defomehr sicher zu stellen, gebeten, bey der Ungewißbeit, wie viele solcher
Wechsel auf seinen Namen liefen, und wer solche besitze, Citationem edictalem zn erkennen,
diesem Gesache auch deferiret worden: Als werden alle diejenigen, welche aus eigenen,
oder auch aus traff irten Wechsel-Briefen, so der Kammerjunker von Lichtensteinbis zum
arten dieses ausgestellet haben soll, jezt oder kuͤnftig Anspruch an denselben machen zu idu⸗
wen vermevnen, kraft dieses citiret, den Donnerstag nach dem 1öten Trinitatis wird seyn
der 13te des Monats Octoder laufenden 1791sten Jahrs, fruͤh um zo Uhr, auf hiesiger Konis⸗
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