Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

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Vorladungen der Glaubiger. 
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1) Nachdem uͤber das Vermoͤgen des hiesigen Einwohners und Buͤrgers Henrich Werner Lau⸗ 
gius der Concurs erlannt worden ist: so werden hierdurch alle und jede, welche gu demselben 
etwas zu fordern haben,- oͤffentlich vorgeladen, in dem auf Dienstag den 22ten May k. J. des 
Vormittazs gegen g9 Uhr, bettimten Termin, so gewiß entweder in Person oder durch henlaͤng⸗ 
lich Bevollmaͤchtigte vor hiesi gem Fuͤrstl. Stadtgericht zu erscheinen, um ihre Forderungen au⸗ 
zugeben, wie auch gehoͤrig zu begruͤnden, und zugleich wegen ihrer Befriedigung eines Ver⸗ 
suchs einer guͤtlichen Auskunft zu gewaͤrtigen, als widrigenfals gewiß zu erwarten, daß sie 
mit ihren Forderungen von der Concurs⸗ Masse gaͤnzlich abgewiesen werden. Wanufried den 
24ttn Decemb. 1795... Amtmann, samt Burgermeistere und Rath daselbst. 
z) Alle und jede, welche an die Nachlassenschaft des den 1ten Octob. v. J. dahter verstorbenen 
Fhyhndrich Casparis einige Forderungen zu haben vermeynen, werden blerdurch ein vor allemahl 
vorgeladen, um entweder in Person, oder durch hinlaͤnglich Bevoßmaͤchtigte in Termino præ- 
sixo den 8teu Febr. d. J. Vormittags in dem Quartier des Auditeur Hrußers zu Rintein so geweß 
zu erschelnen, und ihre Forderungen rechtlich zu begruͤnden, als sic in dessen Enestehung ferner 
nicht weiter damit gehoͤret werden sollen. Rindeln den 2ten Januar 17893. 
v. Loßberg Christian sSeußer, Auditeur. 
3) Vermoͤge eines aus hiesiger Hochfuͤrstl. Regierung erbaltenen Auftrags, werden alle und jebe 
Glaubiger, welche an des verstorbenen Dris Med. Hof-Raths Ebert zu Cassel abgelebten Ehe⸗ 
frauen, eine geb. Braumaͤnnin, und deren Kinder muͤtterlichem Vermoͤgen gegruͤndete — 
runzen zu machen gedenken, hierdurch peremtorle vorgeladen, Dienstags den oten Maͤrz, 
Morgens um 8 Uhr, entweder in Person oder durch genugsam Bevollmaͤchtigte vor mir zu er⸗ 
scheinen, geschickt um alsdenn ihre Forderungen zu liquidiren, und mit gedachter Ebdertischen 
Kinder Curatori, Regierungs⸗Procurat. Metz, in Gemaͤshrit gnaͤdigster Verordnung wegen eines 
billigmaͤßigen Nachlasses anvorderst guüͤtliche Uebereinkunft zu pflegen; auch falls solche zu 
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hiernaͤchstiger Collocatlon zu gewaͤrtigen, unter der Verwarnung, daß die alsdann Zuruͤckblei⸗ 
bende nicht weiter gehoͤrt, sondern praͤcludirt werden sollen. Narburg den eten Januar 1792 
.. J. V. Riemenschneider, Commifsions⸗Rath. 
7) Deumach uͤber des Einwohner und Baͤckermeisters Ehristopy Althauß und dessen Ehefrauen 
Vermoͤgen zu Halsdork, nach untersuchtem 8Statu activorum & passivorum, der foͤrmliche Concurs⸗ 
Proceß erkannt worden: so werden alle diejenigen, welche an gedachten Althausischen Eheleu⸗ 
sen ex quocunque juris sit capite, An⸗- und Zu Pruͤche zu haben vermeyneu, sie seyen bereis be⸗ 
kannt oder nicht, hiermit ein fuͤr alemahl oͤffentlich vorgeladen, daß sie so gewiß im Termin 
auf Montag den 13ten Febr. naͤchtkuͤnftig best mmt, fruͤh Norgens 9 Uhr, eniweder in Person, 
oder durch genug'am Bevollmaͤchtt gte vor hiesigem Fuͤrstl. Justiz-Amt erscheinen, ihre Forde⸗ 
rungen aug ben, und soviel thunlich, in continenti begruͤnden, als widrigenfals gewaͤrtigen 
solen, daß sie damit weiter nicht gehoͤret, sondern von der constatirenden Concurs⸗Masse 
Hanzlich ab zewiesen werden. Rauschenberg am 6ten Jan. 17023.. 
Zuͤrsil Hess. Justiz · Amt das. 5. Stippius. 
5) Auf Instanʒ der Creditoren des gewesenen Fuhrmanns Jacob Weisheit zur Struth, hat mir 
Faͤrstl Regle ung committirt, uͤber dessen Vermoͤgen, nach vorher versuchter Guͤte, in Gemaͤs⸗ 
heit der neueren Verordnung, den Concurs zu erkennen. Dessen saͤmtliche Creditores, sie moͤgen 
berrits liquidirt haben oder nicht, werden also biermit verabladet, im Termin den 15ben —* 
vor mir, auf dem hiesigen Ober-Amt zu erscheinen, der Untersuchung ihrer Forderungen und 
mit Vorlegung des immittelst zu formirendan dtatus massæ Versuchs eines guͤtlichen Auskommens, 
in dessen Entflehung aber der Erdffnung des foͤrmlichen Concurses zu gewaͤrtigen; wobei zu⸗ 
zieich bedeutet wird, daß man sich bey Abschliessang eines etwaigen Vergleichs lebiglich us
	        
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