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Vorladungen der Glaubiger.
26. Stuck
welchen Strafen jedoch der Fall ausgenommen bleibt, wenn das Grundstuͤck noch keinen wirklichen
Eigenthuͤmer erhalten hat, sondern von mehreren pro indiviso besessen wird. Wornach also jeder,
den es angehet, sich unterthaͤnigst zu achten hat. Urkundlich Unsrer hoͤchsteigenbaͤndigen Namens:
Unterschrift und ¶beygedruckten Fuͤrstlichen Geheimen Insiegels, So geschehen Weisseusteen, den 28ten
Wilheln L (I. S.)
Ediktalvorladungen.
MNeden des als Ebirurgi vor 40 Jahreu ausgewanderten Theodorlcus Aschens Geschwister zu
F Oberbillingsbausen, um Verabfolgung seines geringen Vermoͤgens dabier nach gesucht haben:
so wird derselber ober dessen etwaiger Leibeserde, diermit verab'adet, binnen JJahr dabier zu
arscheenen, und solches in Empfang zu nehmen, oder sich zu gewaͤrtigen, daß jeuem Suchen
auf gtwoͤduliche Weise statt geihau werde. Boveuden am 24ten May 17953...
I BS. 5. R. Amt. L. E Toͤpp.
2) Nachdem Authon Wenner aus Bosseroda, hiesi zen Amss, wider die anaͤbigste Verord nung
vom g9ten Febr. 1787 Außer Landes gegangen, und bis dabin nicht zaruͤckgekommen ist, dessen
Geschwister aber um Verabfo?aung seines Vermoͤgens nachgesucht haben: So wird er Authon
Webner aus Bosseroda auch hierdurch edictaliter cirirt, um binnen x Jabr sich so gewiß hier
wieder eir zufinden, und wegen se nes orbnunaswidrigen Außenbleibens Red und Antwort zu
geben, und sein zut aͤckgelassenes Vermoͤgen in Empfarg zu nebmen, als widrigenfals auf wei⸗
ter des fals zu erstatteten Bericht wegen Abgabe dessfen Vermoͤgen weier dispomet werden sod.
——— den 180ten May 1792)5.. 8uͤrsul. Hess. Amt das. G. D. Braun.
Voͤrladungen der Glaubiger.
V Gegen die vorhinnige ohnlaͤngst verstorbene Besitzer der herrschaftlichen Erbleihmuͤhle zu Breite⸗
uau Justus und Christian Sinning Vater und Sohn, haben sich seit einiger Zeit fo viele Glaubiger
angegeben, daß man noͤthig findet, eine gruͤndliche Untersuchung deren Vermoͤgens gegen den Schul⸗
denbestand vorzunehmen. Da nun hierzu im Termin auf Mitwochen den igten kuͤnftigen Mo⸗
nats Julius J. J. von Amtswegen angesezt worden: so werden deren saͤmtliche so bekanne als un⸗
belkannte Glaubiger vorge laden, ihre Schuldforderungen und allenfalsige sonf ige Anspruͤche un al⸗
ben dazu gehoͤrigen Beweismitteln, in jenem Termin Morgens fruͤh 8 Uhr, auf hiesiger Umtestube
pdllstaͤndig anzugeben; widrigenfalls aber zu gewaͤrtigen, daß Fe damit nicht weiter gehoͤret, son⸗
dern von der vorbemeldeten Verlassenschaft gaͤnzlich ausgeschlossen werden sohen Molfungen den
1dten Ma) 1799. Aus dasigem Suͤrkl. Justizamu. Sriedrich Wollrad Burchardi
e) Es find gegen den hiesi ren Buͤraer und Schiffer Jobdann Werner Koibe dem aͤltern wigen
seiner bis berigen uͤbelen Wirtbschaft und contrahirten vielen Schulden, so beg'aubte Anzeigen
bey Fuͤrstl. Stadtgericht daber geschehen, daß man zur arundlichen Untersuchung dessen Schul⸗
den gegen den Vermoͤgessbestand einen Termin auf Diensttag dens 4ten Jul. ĩ J anderaumen
muͤfsen. Alle diejenlee, welche demnach an diesem Kotee Forderungen dder Ansorache,aus
welchem Grund es wolle, zu machen vermernen, werden aufgefordert soiche in dem vorbemeldeten
Termin, Morgens fruͤh zUhr, auf hiesiger Stadtaerichrsst ube zu Protokol rechtlich an⸗und aus⸗
zufuͤhren die Zuruͤckbleibende bingegen zu gewaͤrtigen, daß damit gaͤnzlich praͤckubdirt werden
lollen. Meisungen den 12ten Mav 170o0..—
.... 5 FSuͤrstl. Hess: Stadtgericht alda. Burchardi,. Weruner.
3). Nachdem die zwischen des hiesigen Schuhmachermsir. Johannes Schantzen Creditoren ver⸗
kuchte Guͤte keinen Platz gefunden: So hat unterm heutigen dato uͤber dessen Vermoͤgen der Con⸗
xcurs