Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

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Vorladungen der Glaubiger. 
21 Stuͤck. 
hierdurch ein fuͤr allemahl vorgeladen, entweder in Person oder durch hinlaͤnglich Bevollmaͤchtigte 
in præsxo zu erscheinen, und ihre Forderungen zu begruͤnden, als bey deren Zuruͤckbleiben zu ge⸗ 
waͤrtigen, daß die allenfalls uͤberschießende Kaufgelder dem Verkaufer ausbezahlet, mithin dem⸗ 
nach niemand weiter dahier gehoͤret werden koͤnne. Hersfeld den 26ten April 1792. vhartert. 
) Nachdem sich wider den alhier vor kurzem verstorbenen Undreas Quix, gewesenen 
Hausknecht im Gastbaus zum Stralsund einige Glaͤudiger gemelder haden, Uud es erforderlich 
seyn will, dessen Schulden zustand zu erforschen; Als werden hiemit alle und jede, weiche an 
gedachtem Andreas Quix Ferderungen zu haden vermepnen, ein vor allemal aufgefordert und 
dorgeiaden, daß sie in dem auf Dienstag den 1gten Junlus peremtorie praͤfigirtem Termin vor 
diesigem Stadtgericht zu fruͤher gewoͤhnlicher Gerichtszeit erscdeinea, ihre 
ben vegruͤnden, und darauf rechtliches Erkenniniß, in Entstehuug dessen aber sie erwaren 
folien, daß sie dahier nicht weiter gehoͤrt, sondern der unberraͤgtiche Nachlaß denen Qutri⸗ 
schen Intesiat⸗ Erben ausgeantworter werden wird. Cassel den 271len April 1792 
Burgermeister und Rath daselbst. 
d) Zu Untersachnng des Schuldenzustandes des ausgetretenen biesigen Buͤrgers und Huthma⸗ 
schermeisters Eobanus Koͤhler ist peremtorischer Termin auf Freyras den 22ten Jonus anbe⸗ 
aunii worden. Demnach werden hiemit alle und jede, welche as demselben gegruͤndete For⸗ 
derungen machen zu koͤnnen vermeynen, ein und vor allemadl aufgefordert und vorgeladen, dag 
sie am bestimten Tage vor hlesigem Stadtgericht zu fruͤher gewoͤhalicher Gerichtezeit erschei⸗ 
nen, ihre Forderungen nicht nur ongeben und begruͤnden, sondern auch sich bestimmt erklaͤren 
sollen, wie sie sich um die geringe Masse, von deren Bestand sich ein jeber in prætixo informiren 
saan, zu vereinigen gedenken. In Entstehung dessen aber sie zu erwarten haben, daß fie bey 
die sem Verfahren nicht weiter gehoͤrt, und uͤberall erkaunt werden wird M. R. Cassel den 
27ten Aprur2. VV Burgermeister und Rath dasebst. 
meq Bey der uͤber des allhier verstorbenen Johann Henrich Vaupels vorgenommenen Vermoͤgens⸗ 
ntersuchung haben sich so viele Schulden entdeckt, daß solche das Vermoͤgen uͤbersteigen, und des⸗ 
falls die uͤber die Vaupelischen Kinder bestellten Vormuͤnder, Namens ihrer Curanden, von der 
vaͤterlichen Erbschaft ebgestarden sind. Da nun hierauf der foͤrnliche Koncurs erkannt, und zum 
Liquidiren Termin auf Montag den 2uten d. M. anberaumt worden ist; so werden saͤmtliche des 
Johann Henrich Vaupels bekannte und unbekannte Glaubiger oͤffentlich hierdurch vorgeladen, in 
desagtein Termin Morgens 8 Uhr, vor Gericht allhier zu erscheinen, ihre Forderungen gegen den 
———— gesezlich zu begruͤnden, widrigenfalls 
die Zuruͤckbleibenden von diesem Concurs abgewiesen werden sollen. Frielingen zu zten May 1792. 
Lange. 
11) Da sich bey dem versuchten und zum Theill vollzogenen oͤffentlichen Verkanf berjenigen Im⸗ 
mnobii. vud Probit-Vermoͤgenestuͤcke, welche der diesige Buͤrger · und Schuhmacher Jodannes 
Heuser und dessen Ehefrau einen soͤrmlichen Concurs⸗Proceß zu vermeyden, zu Tilgung ihrer 
sͤmnmichen Schulden vorhin offeriret, zu Tage gelegt, daß ein Defect von circa 150 Rihir. 
Frankf. Wehrung vorbanden, den auch der vorhin von Debitoren reservirte am hiesigen 
Stadt⸗Tesch gelegene Baum⸗ Grase⸗ und Gewuͤße Garten das einzige noch uͤbrige Grundffuͤck 
nicht ganz erstzen duͤrfte, mithin der Eencurs-Proceß, fals sich die Glanbigere einen Erlaß⸗ 
Vertroaͤg einzugehen nicht gerathener sinden solten, ganz unvermeldlich ist; So werden alle 
blejenige, welcke an gedahtem Johannes Henser und dessen Ehefrau An⸗ und Zuspruͤche zu 
haven vermennen, sie seyen dem Amte berelts bekannt oder nicht, biermit ein tuͤr allewmahl vor⸗ 
zeladen, deß fie sogewiß im Termin auf Donnerstaf den 7ten Jun, naͤd sttuͤnftig desttmmt 
Ldor Amt daßier, eniweber in Person ober durch genugsame Vevoll maͤchtigte erscheinen und sich 
auf den vorzulegenden Erlaß⸗ Vertrag bestimmt erklaͤren, in Entftehung der Guͤte aber, sofort 
ihre Forderungen gehoͤrig liquidiren sollen; As widrigenfalle sich zu gewaͤrtigen haben, daß die 
mehrere Stimmen der —— „ hemilich pro quantitate debitizum pacto remissorio tuᷣr 
Con- 
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