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Vorladungen der Glaubiger?
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den Schuldenbestandes, der Concurs⸗-Preceß foͤrnlich erkannt worden. Aur und jebe, welche
zaiso an ersaglem Kirschner gegruͤndete Ferderungen zu haben vermehnen werden hierburch zu
bem Eude oͤffentlich vorgeladen, daß sie in dem auf Donnerstag den 7ten Jun, naͤchstkuͤnftig
estimmaien Lermin, des Morgens um oꝙ Uhr, in Person, oder durch geuugsam Bevbollm —8
auf hiesizer Rachs stube erscheinen, uud jhre Forderungen gegen den zu bestellenden Contradictor
gehoͤrig degruͤnden, oder aber der Ausschliesung gewaͤrtigen muͤsser. — i9ten April
—να i Giesler.
3) 3. hat der im hochloͤblichen Regiment Garbe gestandene Premler⸗Lleutenant von Rieger
auf unterthaͤnigses Nachsuchen deu gebetenen Abschied erhalten. Wer an demselben eine ge⸗
andete Schuldforderung zu baben vermeynt, wird hierdarch vorgeladen, sosche in dem auge⸗
nn Liquidations⸗Termin, Dienstag den 29ten diests Monats, vor unten genanndem Krieg*⸗
Gericht anzugeben, und gehoͤrig zu liquidiren, oder zu gewaͤrligen, bamit ausgesch ossen zu
aden. Gaffel am zien May 1792. 8685 . Kriegsgericht des hochloͤbl. Regmts Garde.
S.C. von Benningg
Oberster und Commandeur. C. Bauer, Auditeur.
Des ohmangst verstorbenen Caspar Hamers zu Kirchhelm hinterlassene Witwe, und die cber
die minderjaͤhrige Kinder von Amtswegen bestellte Vormunder, haben gerichtlich erklaͤret, daß sie
den Nachlaß des Defuncti, wegen mehrerer, darauf haften sollender, noch zur Zeit unbekannter
Schulden audersten nicht, als cum beneßrio legis inventarii antroten koͤnnten, und mithin zu
Berichtigung des lezteren um die oͤffeatliche Vorladung aller Glaubiger geziemend gebetheu. Gleich⸗
vie man nim diesem Suchen Statt zu thun kein Bedeuken gefunden: so werden hiermit alle dieje⸗
nigen, welche an des ersagten Caspar Hamers Verlassenschaft einige gegruͤndete Forderungen, oder
dinfpruche ex quocunque capite zu haben vermeynen moͤchten, ee selbige in dem, ad
quidangum credita auf Mittwochs den zosten dieses anberaumten Termin, unter Vorlegung derer
hieruͤber allenfals in Haͤnden habenden Urkunden ben allhiesigem Amte anzuzeigen; in dessen Ente
stehung aber zu gewaͤrtigen, daß auf keine, effluxo hoc termino, vorgebracht · werdende Ansprͤch
Kuͤcksicht genommen, souderu die Zuruͤckbleibende damit weiter nicht gehoͤret we den sollen. Nieder⸗
aula am ĩ. May 1792. Aus Zuͤrstl. Justiz⸗ Amt allda. Heuser, Dr.
5) Ale diejenigen, welche an des vor kurzem allhier verstorbenen Schutziuden Hesse Salamon Nach⸗
laß, einige gegruͤndete Anspruͤche zu haben vermeynen, werden hiermit edict dne a
Termiu den Zen Jul. vor hiesigem Gerichte zu erscheinen, und ihre Forderungen zu
liquidiren eder zu gewaͤrtigen, daß sie damit nicht weiter gehoͤrt werden. Harmuthsachsen den
irten May 17923. Adel. Hundels hausisches Gericht das. Ormar.
c) George Braun von Eubach hat sich vor etlichen Tagen mit Zuruͤcklassung vieler Schulden von
seinen Wohnort entfernt, und weiß man von dessen jetzigen Aufenthalt nichts. Inzwischen hat
sich dessen Ehefrau erklaͤrt, die Schulden, in soweit sie mit ihren Wissen und Willen gemacht
vorden, zur te zu bezahlen. Da es nun noͤthig seyn will den Schulden⸗Vestand des gedachten
George Brauns zu uutersuchen: so werden desseu saͤmtliche Glaͤubiger hierdurch oͤffentlich und
dergestalt vorgeladen, daß sie in dem dazu auf —X den 20en May d. J. bestmmiten Ter⸗
min, so gewiß, Vormittags ↄ Uhr, auf hiesigem Anthause, entweder in Person, oder durch Be⸗
deimachugte erscheinen, ihre Forderungen anzeigen und begruͤnden sollen, als widrigenfals, sie
fich selbst beyzumessen haben, wann sie damit nicht weiter gehoͤrt werden konnen, ie *
Ablewiesen werden muͤssen. Spangenberg am 24ten April a792. — 3
I 8. 5. Juͤßiz-⸗Amt das. Wangemann.
7) Nachdem des Muͤller Johann Hermann Schaͤferss Muͤhle cum pertinentiis zu Almershausen, we⸗
geu nicht voͤllig bezahlter Kaufgelder fuͤr 685 Rthlr. meistbietend verkauft woͤrden, man aber noͤ⸗
shig befunden, vor Auszahlung der Kaufgelder, saͤmtliche Glaubiger des besagten Muͤller Schaͤ⸗
fers edictaliter zu citiren, und hierzu Ternminum ad liquidandum credita, auf Montag d
ZJun. d. J. pruͤsgiret: So werden dessen saͤmtliche soͤwohl bekannte als unbekanute Glaub ber
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