Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

Gewmeinnuͤtzige Sachen 
20. Stuct. 
Aben? Und doch &wer kan Pochen, ohne waͤrkliche Lebenszeichen, ohne Bewußtseyn, vohne Bewe⸗ 
ung der Arme, ohne Gefuͤhl! — Selbst manche Vernuͤnftigseynwollende erklaͤrten es fuͤr Ir sͤr 
e Einbildung der Menschen, oder stimmten, um die Sache laͤcheruch zu machen, mit 
in die Meynung des Poͤbels. Was konte dies Pochen aber anders seyn, als ein Beweis von Le 
ben? — Die Wirkungen wieder aus ihrer Ohnmacht erwachter Menscheu, Scheinverstorbener! Wer 
weiß nun nicht Beispiele der Art. Ich habe schon mit manchen Predigern auf dem Laude den diese 
wohnen doch zunaͤchst an⸗ oder auf dem Kirchhofe — mit mehreren Menschen daruͤber gesprochen, 
aber ich habe fast von allen Veispiele von Pochen in den Graͤbern gehoͤrt. Und allen scheint jezt rin 
Licht daruͤber aufgegangen zu seyn, nachdem man jetzt mehr von diesem Gegenstande fpricht. Welch 
eine große Menge von Menschen muͤssen, also wol nicht dies ungluͤctliche Loos gehabt haben! Wa⸗ 
werden uns die Todtenhaͤuser in den Stuͤdten, und die Leichenkammein in den Doͤrfern) nicht noch 
fuͤr manche lehrreiche und wichtige Beitraͤge liefern: Dieser Mann, diese Frau, wird es heißen, 
„wuͤrde auch gepocht haben im Grabe — aber sie sind gerettet!, Nit welchem Danke werdon sie dies⸗ 
Retlung erkeunen. Naur einen, nur wenige von einem solchen Tode gerettet zu haden e * 
freuend, wie belohnend muß ditser Gedancke nicht einem BSufelaud u. a. seyn. Denksaͤulen, oder 
Denktafeln muͤste man solchen fuͤrtrefflichen Menschen errichten, die durch das Dunkel des Aberglaubens 
hindurchdrangen, die die Menschheit dazu auffotderten, selche gemeinnuͤtzige Anstalten zu treffen, 
Alles nͤste 6 dahin vereinigen, in den Staͤdten uud auf dem Lande diesen Vorschlaͤgen ein Genage 
iu leisten. ce/ Eeinrx. Theod. Cud. Schnorr. 
Die gelehrte und als Schriftstellerin laͤngst bekannte Madam VNecker hat auch das groͤßte 
aller ——— so einem Menschen betzegnen kau, nemlich lebendig begraben zu werden, in einet 
Schrift von 22 Oktavseiten, Luͤber die Gefaht der fruͤhen Beerdigengen beherziget. Sie nien 
scheidet bey dem Tode drey Perioden: den aufangenden Tod, oder Todeslanpf; den dios fhein 
baren Tod/ wo alle sichtbare Verrichtungen des Koͤrpers aufhoͤren, woraus aber gleichwol der 
Metsch sich wieber erholen kaun; den waren Tod, vder den vollendeten Tod. Um Niemand, der 
nur scheinbar todt ist, zu begraben, raͤth fie an, ihn noch 12 Stunden im Bette zu lassen, dann 
vorsichtig in ein anderes Bette zu bringen, und zu versuchen, ob er nicht zum Leben zuruͤckzubringen 
seye. Wer mehrere Monate krank gelegen, kan nach zweymal 24 Stunden begraben werdeu. * 
an einer hitzigen Krankheit stirbt erst nach 60 Stunden; ja erst nach 72 Stunden, wenn der To 
vor dem 7 Tage erfolgt ist. Ju Nervenkrankheiten, in Schlagfluͤssen Gichtern, chronischen Krank 
beiten soll man nicht begraben, so lange das Gesichte nicht enstelit ist, und der Koͤrper nicht riecht. 
Denn man hat Beyspiele, daß Personen nach 14 Tagen noch zu sich gekommen sind, 
Da es gar nicht den Anschein hat, daß die Errichtung des in Vorschlag gebrachten Todten⸗ 
nses hier, wie an mehrern Orten nicht, zu Stande koͤmmt, so koͤnnen die menschenfreundlichen 
errn Subskribenten dazit, Ihre versiegelten Zetteln, wenn es Ihnen gefaͤllig ist, bei Unterschriebe⸗ 
nen wieder zuruͤckfordern lassen. —*7 
eer r —X ůͤber leiht zu errichtende Leichenkammern auf den 
) Dis bleibt wol vors erste, und wol aoch lange, vielleicht auf immer, ein frommer Wunsch! 
Niderd dee derhocgebes 
Fremde und hiesige Personen, die vom 2ten dis den gten May 
alhier einpassiret idd. 
us Lelpʒ. Thor; Am aten drey Buͤrger aus Witzenhausen, brachten 1 Arre anten dahet, au 
3 —2* Hr. Student Jahn, kam aus Ungarn, jog im ee 4 Lagfient⸗ * 
Dremen, log. saͤmil. i. Goldn. Hela. 2 Kaufi Hr. VBattet, aus Rheimo .v. Gorungen, *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.