Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

Ediltalvorladungen; 
wehnte Obligalion fuͤr erloschen erklaͤrt, und im Hyportheken⸗Prolokoll ansgestrichen werden 
fou. Eaffel den sten May 7388.. Saͤrstl. Hess. Landgericht dahier. 
) Der von hier gebuͤrtige, seit geraumen Jahren abwesen⸗e Christoph Grebenfstein, so der 
Sage nach, als er von hier weggegangen, in der Gegend von Elberfeld sich aufgeha ten ha⸗ 
den soll ober dessen etwaize Leibes Exden werden —I—— 
7ten Jun. dieses Jahrs angesetzten Termin zu erscheinen, und das von seinen Eltern ihnen an⸗ 
gefallenen Erbtheil in Empfang zu netzwmen, oder gewaͤrligt zu seyn, daß solches seinen Ge⸗ 
shwester und Geschwister⸗Kinder, ohne Eautton ver abjolgt werde. Franlers nausen den 2ten 
Apris 1790. * Sreyhertl. v. Doͤrnb. Geridht das. J. C. Kaickhoff. 
). Nachdem der Johannes Seidelmann aus diesiger Stadt buͤrttg, vor 26 Jahren, nach er⸗ 
laͤnter Schneider⸗ Profession in Holland gegangen, und durchein Schreiben de dato Leuwar- 
en den Gien Oetober 1778, zuletzt bekanut genacht, baß er Grenadier beym Iten Bataillon 
des Grafen von Bieland seye seithero aber nichts welter von sich hoͤren und sehen gelafsen, und 
doahers beffen Vormund um die Edletal⸗Vorladung Instanz ge han bat; Als wird der Fohannes 
Seidelmaun oder dessen etwaige eheliche Leibes⸗Erben, oder aber diejinigen, welche an seinem 
hier habenden halben Wohnhaͤußgen eine gegruͤndete Aasprache zu haben vermeynen, hlier durch 
dergeftalt edietaliter citirt, binnen dreyen Ronaten und zwar Wontags den 16ten Jul. d. J. 
entweder in Person ober durch hinlaͤnglich Bevollwaͤchtigte so gewiß bey hiesizem Stadtgericht zu 
erscheinen, und fich zur Erbschaft zu legitimiren, auch resp. bre Forderung zu liquidtren, als gewiß 
das halbe Haͤußgen und geringe Effenen Merstoletend verkauft, die darauf haftende 16 RHiblir. 
Kapital bezahlt, und dbas uͤbrige Kaufgeld dessen naͤchsten Erben, nach maß der gnaͤdigst en 
Derordnung verabfolgt werden sylle⸗ Fel«berg am 162en April 179..— 
vurgermeiñer und Raih daselbst. In fidem. Quemin, Netuarius. 
) Nachdem der Gesrge Stephan von Renda, seit verschiedenen Jahren abwesend, ohne von seinem 
Aufenthalte Leben oder Tod, einige Nachricht zu geben, und dann sein Vater Balthasar Ste⸗ 
phañ dermahlen zu Germerode, um die Verabfolgung seines aus 22 Rthlr. bestehenden Vermb⸗ 
den gebeten hat; so wird derselbe, oder falls er nicht mehr am Leben seyn solte, dessen 
Nwanige Leibes⸗E ben, vder wer sonst an dem Vermoͤgen Anspruͤche haben solte, hierdurch 
aufgefordert, binnen atel Jahrs⸗-Frist alhier vor mir zu erscheinen/ und ersagte 22 Rthlr. de⸗ 
ãudie deducendis in Cmpfaug zu ehmen, ihre Erbschafts-Recht und sonstige Anspruͤche klar zu 
machen/ oder aberr zu gewaͤrtigen, das die 22 Rthlr. deductis deducendis, seinem Vater verabfolgt 
werden sollen. Eschwege den 22ter April: 792 
Bzochadelich von Butuar. Hohenhaͤuser u. Altenfelder Gesamt⸗Richter. Solzapfell. 
6) Da der Jacos Goͤpel, Johaun Ernt Goͤpel von hbier, und Wilhelm Hahn von Nesselroͤden, 
im abgewichenen Jahre gegen die gnaͤdigst erlassene Landes⸗ Verordnung vom gten Febr. 1787, 
rhne Erirubniß außer Landes gegangen geyn; so werden diese in Gemaͤßheit der Verordnung 
lcswegen dergestalt oͤff nelich cittrt, daß sie sich in der darinnen gesezten Frist wie⸗ 
derum einstellen, oder zu gewaͤrtigen haben, daß ihr Vermoͤßen nach zuruͤckgelegtem 20sten 
Jahre denen naͤchsten Anverwandten verabfosget werden follr Herless ausen den 7ten Maͤrz 179 
Zuͤrstl Zessen⸗Philiosthal. Gerichte, Schefftr 
Vorladungen der Glaubiger. 
20. Stůck. 
. * 
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aneeeeehe da haben verenen, werden biermit edictaluter vorgelader· u Zermin den 
ne ay ore dorderung zu ligutdiren, durch guͤtlichen Vergleich, oder den Wese Rechtens 
nee e unig der Wast hre Befrieigung ju erwarten . Aulendorf den 25ten Narz 1792 
v Bagen, Vig. Conuniss. 
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