Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

May. 
Vorladungen der Glaubiger⸗ 
) Da es die Nolhburft erfordert, den Schulden⸗Zustand des ohnlaͤngstens zu Crneͤpls verssor— 
“penen Henrlch Martins zu untersuchen, und zu Vermeidung elnes besorglichen Concurs. Pro⸗ 
zeßes zw ischen denen, uͤber die nachgelassene Martinische Kinder gericht lich⸗ bestellten Vormuͤn⸗ 
dern, und denen Glaͤubigern ein pactum remissorium und guͤtlichen Accord zu ersuchen, als 
worzu Termin auf Donnerstags den joten May d. J. bezielt ist: So werden hierdurch alle 
diejenige, welche an dem Nachlaß des vorgedachten Henrich Wartins, ex quocunque capite ei⸗ 
nige gegruͤndete JForderungen zu haben vermeynen, hierdurch von Anitswegen aufgefordert, 
solche in sothanem Termin, Vormittags von 8 bis 11 Uhr, bey allhlesigem Juftiz⸗ Amt, unter 
Vorlegung derer, hieruͤber alenfals in Haͤnden e a eeet ad Proꝛocollum anzu⸗ 
grigen, und sich auf die, ihnen bekannt gemacht roerbende Vergleichs-Vorschlaͤge zu erkaͤren; 
in dessen Entstehbung aber zu gewaͤrtigen, daß auf ihre, in præsixo nicht liquidirt werdende For⸗ 
derungen auch keine weitere Ruͤcksicht geuommen, sondern sie von der dahiesigen Vermoͤgens⸗ 
Maße gaͤnzlich ausgeschlossen werden. Holzheim den 4aten April 1700.. 6euser, Dr. 
3) In dem uͤber das Vermoͤgen des ohnlaͤugst dahier verstorbenen Buͤrgers und Wollen tuch⸗ 
machers Mart'n Roͤß bey biesigem Stadtgericht noch rechts haͤngigen Concurs⸗Proceß, ist das 
Liquidatiengeschaͤfte beendigt, auch die vorlaͤufige Collocation ordnungsmaͤßig abgefaßt, und 
gehoͤrigen Orts affigirt worden. Da nun zugleich zur Vestreitung der Vorzugsrechte unter de⸗ 
nen vorlaͤufig collocirten Glaubigern ein Termin auf Freytag den 25ten kuͤnftigen Monats May 
I. J. anberaumt worden; So werden saͤmtliche vorbemeldete Roͤßische Glaubiger hiermit bey 
Strafe der Abweisung und resp. einseitigen Verfahrens aufgefordert, ihre etwaige Vorzugs⸗ 
rechte in jenem Termin, Morgens fruͤh 8 Uhr auf hiesiger Rathsstube, entweder selbst oder 
darch hinlaͤnglich Bevollmaͤchtigte ohne weiteren Schriftwechsel bles muͤndlich zu Protocoll 
vorzustellen, und rechtlich zu begruͤnden, im Entstehungefall aber zu gewaͤrtigen, daß es bey 
der vorbemeldeten vorlaͤufigen Collocation lediglich gelassen, und hiernach der wuͤrlliche Collo⸗ 
cationsbescheid abgefaßt werde. Melsungen den joten April 1790... 
Suͤrstl. Hefs. Stadtgericht aida. Burchardi. Werner. 
HM In des zu Guxhagen wohnbaften George Kistner bey hiefigem Fuͤrstl. Justizamt noch rechtoͤ⸗ 
haͤngigen Concurs⸗-Proceß, ist nach nunmehro beendigtem Liquldations⸗Verfahren und abge⸗ 
faßten vorlaͤusigen Collocatrionsbescheld, der Termin zur Bestreitung der einem vor dem andern 
Mitglaubigern etwa noch zustehinden Vorzugsrechte, auf Freytag den 25ten kuͤnftigen Monats 
May l. J. auf hiesige Amtsstube anberaumt worden. Welches saͤmtlich sich gemeldeten 
Kistnerischen Glaubigern zu dem Behuf biermit bekannt gemacht wird, damit sie sich alsdann 
fruͤh Morgens 8 Uhr, auf hiefiger Amtsstube einsinden, ihre Vorzugsrechte entweder selbst, 
oder durch genugsame Bevollmaͤchtigte mit allen dazu gehoͤrigen Beweisen, ohne ferneren Schrift⸗ 
wechsel, denen gnaͤbigst emanirten Presinckalgesetzen gemäß, zu Protokoll geben, und diesem 
vorgaͤngig die Eroͤffnung des wirklichen Collocations⸗Bescheibs gewaͤrtigen koͤnnen. Melsun⸗ 
gen den iaten April 17553. Auæs dasigem Suͤrstl. Justizamt. Burghardi. 
5) In dis zu Kehrenbach unlaͤngst verstorbenen Muͤllers Johann George Dunckell bey hiesigem 
Fuͤrftl. Justizamt noch rechts haͤnnigen Concurs⸗Sache ist das Liquidattonsgeschaͤfte vollstaͤndig 
beendigt, auch der vorlaͤufige Collocations⸗Bescheid wegen, der sich gemeldeten Glaubigeru 
gegeben, zugleich aber ein Termin zu Beftreitung der einem vor dem andern Mitglaubiger 
etwa zustehenden Vorzugsrechten, auf Freytag den 25ten kuͤnftigen Monats May l. J. auf 
hlesige Antsstube anberaumt worden; Welches saͤmtlich vorbemeldeten Glaubigern zu dem Ende 
biermit belannt gemacht wird, damit Ste in jenem Termin ihre etwaige Vorzugsrechte muͤnd⸗ 
lich ohne Zulassang eines weiteren Schriftwechsels denen dieserdalb graͤdigst oaͤrgangenen hoͤch⸗ 
sten landesherrlichen Verordnungen gemaͤß gegen einander zu Protokoll vorstellen, und hler⸗ 
auf weitere rechtliche Erklenntuiß erwarten moͤgen. Melsungen den 14ten April 17983. 
S. B. Justizamt hiers. Burchardi.
	        
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