1. Stuck.
7) Alle diejenige, welche an dem diesigen Nachlaß, des im Septbr. vorigen Jahrs dahler ver⸗
storbenen Juden ·Schulmeister, Juda Hertz aus Hildes heim, es sey aus welchem Grund es
wolle, Ansprüche zu haben vermeynen, werden hierdurch ein fuͤr allemahl vorgeladen, solches
in dem auf den 12den Jun. schierskuͤnftig anberaumten Termin, so geweß zu begruͤnden, als
sie ansonsten damit welter nicht gehort, sondern mit der Proͤclusion gegen sie ver fahren
werden soll. Cassel den 29ten Maͤrz 170d3. 3. B. Candgericht dahler.
Dem Cornet von Todenwarth im Regimente Carabinier, ist auf sein unterthaͤmgstes Nachsuchen
der Abschied gnaͤdigst zugestanden worden. Wer also an demiselben was zu fordern hat, wird eia
fuͤr allemahl hiermit gerichtlich aufgefordert, seine Angabe im Termin Montags den 7ten May
naͤchstkuͤnftig vor dem Kriegsgerichte gedachten Regiments unter der ausdruͤcklichen Verwarnung
klar zu machen, daß nach diesem niemand mehr dahier gehoͤrt, vielmehr dem verabschiedeten sein
Montirungs-⸗Guthaben und was ihn sonst gebuͤhret, werde verabfolget werden. Verfaͤgt
Melsungen im Staabs⸗Quartier den 7ten April 1792. —— —
Von Carabinier⸗Kegiments⸗Kriegs⸗Gerichtswegen.
G. von Dalwigkk J
General⸗Major und Commandeur. Trautvetter, Auditeurt.
) Bey Untersuchung des diesigen Buͤrgers und Wetßgerbers Johannes Mey Vermögens- und
Schalden-Bestandes hat sich ergeben, wie lezterer den ersten so ansehnlich uͤbersteigt, deß
bey versuchter aber erstandener Guͤte der foͤrmliche Concurs⸗ Proceß hat erkannt werden muͤffen,
und ist zugleich zur Liquidation, Termin auf Donnerstag den 7ten Jun. naͤchstkuͤnftig angesezt
worden. Alle und jede, welche also an ersaatem May gegruͤudete Forderungen zu haben ver⸗
meynen, werden hierdurch zu dem Ende oͤffentlich vorgeladen, daß sie beregten Tages des
Morgens um 8 Uhr, in Person oder durch genugsame Bevollmaͤchtigte auf hiefiger Raihsstube
erscheinen, und ihre Forderungen gegen den destellten Contradictor gehoͤrig deguͤnden, oder
aber der Praͤclusion gewaͤrtigen muͤssen. Vach am 31ten Maͤrz 173958.. Giliesler.
10) Nachdem des entkommenen Verwalter Plancken zu Dillig Schuidenzustand das zuroͤckgele sse⸗
ne Vermoͤgen uͤbersteiget, dessen Kinder bestelte Vormuͤnder, Namens ihrer Curonden der falls
von der vaͤterlichen Erbschaft abgstanden sind, von Fuͤrstl. Reglerurg mir aber committirt wor⸗
den ist, gedachten Verwalter Planckens saͤmtliche Glaubiger zum Liquidiren und Versuch der
Guͤte vorzuladen, und bey Enutstebung der lezteren den materialiter obwaltenden Concurs
foͤrmlich zu beendigen; so werden alle und jede des Verwalter Plancken Glandiger ohne Un⸗
terschied hierdurch vorgeladen, Donners: ag den 16ten August naͤchstkuͤnftig alsier im Borcki⸗
schen Amthause vor der Commission, entweder in Person, eder durch zum liquibiren und ver—⸗
seichen behoͤrig instrniete und legitimirte Anwalde zu erscheinen, ibre Fordernugen mit deren
—8* wirkenden Bewelßthuͤmern zu Protocoll anmnzeigen, und sich in Absicht des Vergleichs
auf den ibnen vorgelegt werdenden Bestand der Masse bestimmt zu erklaͤren, als gewiß an onst
die Zuruͤcbleibende von diesem Concurs abgewiesen werden sollen. Borcken am joten Apri
1702. — C. — Von Commissionswegen.
11) Rachdem die Nothdurft erfordern will, daß des hlesigen Schubmachermeister Johannes Schan⸗
zen status passyorum untersucht werde: Als werden alle und jede sowohl bereits bekannte als
unbekante, welche an demselben gegruͤndete Forderung zu haben vermeynen, hierdurch solcher⸗
zestalt vorgeladen, daß sie in dem auf den 13ken May bestimten Termin Morgens 2 Ubr, auf
hiesigem Stadtgericht in Person oder durch hinlaͤnglich Berollmaͤchtigte erscheinen, ih⸗ e Anforuͤ⸗
che aeltend zu machen, und zu Vermeidung eines etwaigen Concursus sich auf die ihnen zu thuen⸗
de Vergleichs⸗Vorschlaͤge vernehmen zu lassen; widrigenfals sollen dieselben nicht weiter da⸗
mit gehoͤrt, sondern mit ihren etweigen Forderungen gaͤnzlich von diesem Liquidations⸗ Geschaͤf⸗
ze praͤcludirt werden. Felsberg am ibten April i788588—— — —*
Burgermeister und Rath daselbst, In Kdem. Quentin, Actuarius.
443
Vorladungen der Glaubiger⸗