Full text: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1792, [1])

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Edlktalvorladungen. 
18. Stuück. 
sigem Fuͤrstl. Stadigericht zu erscheinen, und nicht nur ihr Elgenthums⸗Recht auf obgedachte 
Grundstuͤcke rechtlich darzuthun, sondern auch, wenn dieses zuvor geschehen ist, durch baare 
Bezahlung des darauf angeblich erborgten Quanti wiederum — als widrigenfals ge⸗ 
waͤrtgen;, daß sie mit ihren alleufalsigen Anspruͤchen darauf abgewiesen werden, und solche 
gleich denen uͤbrigen Grundstuͤcken zum Besten der Concurs⸗NMiasse, an den Meistbietenden ver— 
kauft werden. Wannkfried ven a7ten Maͤrz 1792. Suͤrstl. Stadtgericht das. 
3) Der von hier gebuͤrt:ge, seit geraumen Jahren abwesende Ehriftenh Grebenstein, so der 
Saze nach, als er von hier weggegangen, in der Gegend von Elberfeld sich aufgehalten ha⸗ 
ben soll, oder dessen etwaige Le:bes⸗Erben werden hierdurch edechaliter citirt, in dem auf den 
7ten Jun. dieses Jahrs angesetzten Termin zu erscheinen, und das von seinen Eltern ihren an⸗ 
gefallenen Erbtheil in Empfang zu nemen, oder gewaͤrtigt zu seyn, daß solches seinen Ge⸗ 
schwister und Geschwister-Kinder, ohne Caution verabfolgt werde. Frankersbausen den 2ten 
April 1703. Sreyherrl. v. Doͤrnb. Gericht das. J. C. Kalckhoff. 
9) Nachdem der Johannes Seidelmann aus hiesiger Stadt buͤrtig, vor 26 Jahren, nach er⸗ 
lernter Schneider⸗Profession in Holland gegangen, und durch ein Schre ben de dato Leuwar- 
den den 16ten October 1778, zusetzt bekannt gemacht, daß er Grenadier beym Iten Baramon 
des Grafen von Bieland seye, seirhero aber nichts weiter von sich hoͤren und seben gelassen, und 
dahero dessen Vormund um die Edietal⸗Vorladang Justanz gerhan hat; Als wird der Johaunes 
Seidelmaunn oder dessen etwaige ehe iche Leibes-Erben, oder ader diejenigen, welche an seinem 
hier habenden balben Wohnhaͤußgen eine gegruͤndete Ausprache zu haben vermeynen, hierdurch 
bergestalt edictaliter citirt, binnen dreyen Monaten uvnd zwar Montags den 6en Jul. d. J. 
entweder in Person oder durch hinlaͤnglich Bevollmächtigre so gewß bey hiesicem Stadtgericht zu 
erscheinen, und sich zur Erbichaft zu legitimiren auch resp. ibre Forderung zu iquidiren, als gewesñ 
das balbe Haͤußgen und geringe Effecien Meistotetend verkauft, die darauf haftende 160 Rihlr« 
Kapital bezahlt, und das uͤbrige Kaufgeld dessen naͤchsten Erben, nach maß der gnaͤdigken 
Verordnung verabfolgt werden solle. Feloberg am 16ten April 1793.. 
. Burgermeister und Rath daselbst. In fidem. Quentin, Actuarlus. 
5). Da der Jacob Goͤpel, Johann Ernst Goͤpel von bier, und Wilbelm Hahn von Nesselroͤden, 
im abgewichenen Jahre gegen die gnaͤdigst erlassene Landes-Verordnung vom q9ten Febr. 1787, 
ohne Erlaubniß außer Landes geqangen seyn, so werden diese in Gemaͤßheit der Verordnung 
von Gerichtswegen dergectalt öͤff⸗nelich citirt, daß sie sich in der darinnen gesezten Frist wie⸗ 
derum einstellen, oder zu gewaͤrtigen hahen, daß ihr Vermogen nach zuruͤckgeleeten 26ftem 
Jahre denen naͤchsten Anderwandten verabfolget werden soll. Herleskausen den 7n Maͤrz 1792. 
Suͤrstl. Hessen Philipsthal. Gerichie, Scheffer. 
Vorladungen der Glaubiger. 
1) Alle diejenige, so an der Verlassenschaft des allhier verstorbenen Commerzien-Assessor Wis⸗ 
ckemauns Anspruͤche zu haben vermeynen, werden hiermit edickaliter vorge'aden, im Termin ven 
1A4ten May ihre Forderung zu liquidiren, durch guͤtlichen Vereleich, oder den Wege Rechtens 
nach Vexhaͤltniß der Masse. ihre Befriedigung zu erwarten. Allendorf den 25ten Maͤrz 1792. 
v. Hagen, vig. Commiss. 
M Da es die Notbdurft erfordert, den Schulden⸗-Zustand des ohnlaͤnastens zu Cruspis verstor⸗ 
benen Henrsch Martins zu untersuchen, und zu Vermeidung eines desorglichen Concurs⸗ Pro⸗ 
zesses zwischen denen, uͤber die nachgelassene Martinische Krnder gerichtlich⸗ bestellten Vormuͤn⸗ 
dern, und denen Glaͤubtgern ein pactum remissorium und guͤtlichen Accord zu ersuchen, als 
worza Termin auf Donnerstags den ioren May d. J. bezielt ist; So werden hierdurch alle 
diejenige, welche an dem Nechlaß des vorgedachten Henrich Marins, ex quocunque capiĩte ei⸗ 
nmige gegruͤndete Forderungen zu haben vermeynen, hierdurch von Amtswegen aasgelordert⸗ 
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