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Paͤrz.
Steckbrief.
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Stande waͤre, und desfals seine Glaubiger ad liquidandum ihrer resp. Forderungen nicht nur,
sondern auch zum Verfuch eines guͤtlichen Vergleichs oͤffentlich vorzuladen gebethen, Wir auch
diesem Suchen statt geihan haben: als werden alle und jede gedachten Kramers Buͤchner Credito⸗
res hierdurch oͤffentlich und peremtorie citirt, in Termino den zten Jun. d. J. des Morgeus 9 Uhr,
auf hiesiger Fuͤrstl. Franzoͤf. Justiz-Kanzley zu erscheinen, ihre Forderunen weniger nicht ad Pro⸗
tokollum anzugeben, und gehoͤrig zu begruͤnden, als auch auf die vom Debitore ihnen zu thuende
Vergleichs⸗Vorschlaͤge sich zu erklaͤren, im Nichterscheinungsfall aber des Verfahrens in Contuntas
riam zu gzewaͤrtigen. Cassel den hten Maͤrz 1798..
Suͤrstl. Hess. Franzoͤs. Justiz⸗-Kanzley das.
Steckbriee.
Es ist von der Koͤnigl. Churfuͤrstl. Justize Kanzley in Hannsver, nachfolgeuder Stecbrief eingelaufen:
Demnach vom Koͤnigl. Churfuͤrstl. Gerichtschulzenamte in Gottingen andero einberichtet
worden, wie daselbst vor kurzen ein Mensch, — welcher sich unter dem Namen Neuhoff
faͤlschlicherweise fuͤr einen reformirten Prediger aus Altenkirchen in der Grafschaft Sayn aus⸗
gegeben, daneben sich der Protection verschiedener hiesiger angesebener Maͤnner beruͤbmet,
auch unter dem Schein der Wahrheit vorgegeben, daß er bereits von hler aus die Anwart⸗
schaft auf die dasige reformirte Predigerstelle erhalten, bis dahin aber die Hofmeisterftelle
bey einem gewissen jungen Grafen angenommen habe, welchen leztern Umstand er besonders
burch Vorzeiguug eines ohne Zweifel falschen Briefes glaubhaft zu machen gesucht, und danu
durch diese und andere, unter dem Deckmantel der Ehrlichkeit vorgebrachte Vorsptegelungen
und indem er eiuiges Geld blicken lassen, sich des Zutrauens der Leute dergestalt zu verfichern
gewußt, daß ihm Kaufleute, Handwerker und selbst sein Hauswirth in kürzer Zeit auf nicht
uͤnbetraͤchtliche Summeu ohne Bedenken ereditiret — sich einige Zeit aufgebalten, dann
aber, nachdem er endlich doch bey seinen Glaͤubigern einiges Mißtrauen erwecket, vor et i⸗
chen Wochen sich von dort heimlich und ohne zuver mit seinen Crediroren, wegen der von
ihnen aus zenommenen Waaren und erbaltenen andern Beduͤrfnisse, Richtigkeit zu beschaffen,
eutfernt, und seinen Weg wahrscheinlich auf Bremen genommen habe; dem gemeinen We⸗
sen ader gar sehr daran gelegen ist, daß dieser listige, und allem Anschein nach in feinem
schaͤndlichẽn, der menschlichen Gesellschaft sehr gefaͤhrlichen Gewerbe ziemlichermaßen geuͤbte
Betruͤger zur Haft gebracht und zur gebuͤhrenben Strafe gezogen werde: So werden alle
auswaͤrtige Obrigketten in subsidium juris & sub oblatione ad reciproea ersucht, saͤmtliche
ber hiesigen Koͤu'gl. Justizkanzley autergebene Beamte, Magistrate und Gerichte aber bie⸗
mit befehliget, auf diefen Menschen, welcher ohngefaͤhr zo Jabr alt, etwa 6 Calendbergsche
Fuß hoch, von gesetzter Statur, breiten Schultern, bresten aber einnehmenden Angesichts
mit großen schwarzen ziemlich hersorliegenden Augen und schwarzen Augbraunen, auch beson⸗
bers baran kenntlich ist, daß er mitten zwischen und etwa FZoll uͤber den Augenbraunen ei⸗
ne Narbe und etwa 3 Zoll uͤber dieser eine andere etwas kleinere Narbe hat, in einer sehr
auffallenden, aber einnehmenden Ausrede spricht, und jedes seiner Worte mit einem dem⸗
selben angemessenen Blick begleitet, daun ferner sein Haupthaar, welches schwarzdraun von
Farbe, bis tief in den Hinterkopf abgeschnitten, woselbst es in Locken faͤlt, wie ein Gast⸗
sicher traͤgt, oben auf dem Wirbel des Kopfs abder eine abgeschorne Stelle, eines zwey Gul⸗
benstuͤcks groß, an den Seiten wenig Haare und einen voͤllig schwarzen mit dem Ohrloch
gleich wen heruntergehenden Backenbart hat, und bey seiner heimlichen Entfernuug von Goͤt⸗
tingen mit einem in das schwarzaruͤne fallenden merklich gestreiften Oberrocke, scawarzer
Weste und Beinkleider von derge du Roi und Stiefeln mit nledergeschlagenen braunen Stauͤl⸗
pen belleidet gewesen ist, auch 2 ganze und 3 halbe Oberhemder letztere neu und mit dop⸗
pelt gesaͤumten Bruststrichen von Vatist, dey sich gehabt hat, in ihren gesamten Gerichtebe⸗
zit