4354
Ediktalvorladungen⸗
q) von allem fremden Scheibenglas vom Rihlr. zwey Heller an Licent beym Empfang entrich—
J tet werden sollen: ——
So hat Unsere hiesige Regierung diese Verordnung zu jedermanns Wissenschaft durch den Druck be—
kannt zu machen, faͤmmtliche Acciss und Licent- Erheber aber haben sich wegen Erhebung und Be⸗
rechnung des Licents vom auslaͤndischen Glas darnach pflichtschuldigst zu achten. Gegeben Cassel
den ztenJanuar. 1792.
WVilhelin L. (IL. 8.7
Ediktalvorladungen.
3)
E⸗ ist Catharina, Mathias Doͤrings von Landefeld, hiefigen Amts, eheliche Tochter, die nachher an
einen gewissen Kehr, und nach dessen Tod an einen, Ramens Goͤbel verheyrathet gewesen, mit
2 ihrer Kinder vor langen Jahren nach Rußland gewandert; und hat man von ihren und ihrer
Kinder Leben seit dem nichts weiter erfahren koͤnnen, da nun ihres leiblichen Bruders Conrad Doͤring
hinterlassene Kinder, um Verabfolgung des von ihr zuruͤckgelassenen und hisher unter Vormund⸗
schaftlicher Verwaltung gestandenen Vermoͤgens gegen Caution nachgesucht haben, und diesem Eu⸗
chen statt gethan worden, so werden obgedachte Catharing Doͤring nebst ihren mit genommenen Kin⸗
n bder deren sonstige naͤchste Verwandten zu dem auf Donnerstag den 24ten May d. J. bestimten
Termin verabladet, um alsdann auf hiesiger Amtstube zu erscheinen, und das Vermoͤgen in Em⸗
pfang zu nehmen, widrigenfalls zu erwarten steht, daß solches denen sich angegebenen —2 Ver⸗
wandten gebaͤtenermaßen verabfolget werde · Spangenberg den 23ten Febr. 170030.
8. 3. Justiz⸗ Amt das. Wangemann.
2) Anna Barbara Dippelin von Willingshagen, hiesigen Anits Niedernaula gebuͤrtig, welche vor
20 und mehreren Jahren nach Ungarn emigriret ist, hat ein, von denen sich legitimirten allhiesigen
naͤchsten Anverwandten eventualiter auf 27 Rthlr. transigirtes Vermoͤgen hinterlassen. Da nun
leztere um dessen Ausfolgung ziemend nachgesucht, hierauf aber anforderst citationem edictalem
zu erkennen fuͤr noͤthig gefunden worden, so wird ersagte Barbara Dippelin, oder falls diese nicht
mehr am Leben seyn sollte, deren Leibes-⸗Erben, so wie uͤberhaupt ein jeder, welcher hieran einen
rechtl. Anspruch zu haben vermeynt, hiermit verabladet sich binnen 3 Monaten a dato an, so
gewiß bey allhiesigem Justiz⸗ Amt einzufinden, und ihr Vermoͤgen selbsten in Empfang zu nehmen,
als sich ju erwaͤrtigen, daß dasselbe denen sich legitimirten Erben der gnaͤdigst emnanirten deßfall⸗
figen Landesordnung gemaͤß verabfolgt werde. Niedernaula den 29ten Febr. 179..
J Aus Luͤrstl. Justiz⸗Amt das. Heuser, Dr.
) Nach bem die Gebruͤdere Andreas und Johann Henrich Kauffmann von Berffa weg, und nach
Ungarn, von deren Leben und Aufenthalt bisher keine Nachricht eingegangen; So werden auf
Anfuchen ihrer Schwester Eusabeth, verehlichten Liphardin zu Unterjossa, besagte Gebruͤdere
Kauffmann ebdictaliter citiret, in Zeit von 3 Monaten, sich beim Samigerichte dahier einzufin⸗
den, ihr auf Administration stehendes Vermoͤgen selbsten in Empfang zu nehmen, oder ge⸗
wartigt zu seyn, daß solches an deren gedachte Schwester gegen Caution verabfolget werde.
Ditrau am 16ten Febrnar 1792.
Bocfuͤrstl Zeff. und Adelich Schwertzellisches Samtgericht das. Lt. Claudj.
Dem von hier entwichenen und wegen eines begangenen Schaaf⸗Diebstahls alhier inhaftirt ge⸗
wesenen Christoph Baum von Altendurschla wird, da sein Vermoͤgen mit Arrest belegt wordem,
und die gegen ihn des vorbemeldeten Diebstahls wegen angestellte —— groͤstentheils been⸗
digt und zum Erkenntniß wenigstens in Ansehung der Restifutien des Gestohlnen und der Untersu⸗
chungs⸗Kosten qualificirt ist, hierdurch auf ein von Hochfuͤrstlicher Kanzley zu Rotenburg ergangenes
Erkenntniß vom 18ten d. M bekannt gemacht, daß er sich entweder binnen 2 Monaten,vom
Tag dieser Edietal⸗Citation an, vor dem hiesigen peinlichen Gericht wieder sistiren, oder im — 3
licht⸗