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Paͤrz.
Vorladungen der Glaubiger⸗
4) Aus dem von Malsburgischen Gericht: Conrad Hartmann, aus Breuna; ingleichen
Johann Henrich Obermanrn und Jodann Conrad Gießelmann, aus Niederelsungen?:
wverden in Gefolge gnaͤdigster Laudes perordnung vom gten Febrnar 1787, von Gerichtswegen
dergestalt dffentlich citirt, daß sie sich in der darinnen gesezten Frist wiederum eiustellen,
oder gegenfals zu gewaͤrtigen haben sollen, daß ihr Vermoͤgen, wann sie das 20te Jahr zutuͤck
zelezt, denen naͤchsten Anverwandten verabfolget werden solle.
Vorladungen der Glaubiger.
Diejenige, welche an dem dahier gestandenen Postverwalter Schmidt etwas zu fordern haben,
werden hierdurch edictaliter vorgeladen, im Termin Mitwochen den igten April, naͤchstkuͤnftig,
Vormittags um q Uhr, vor hiesigem Amt zu erscheinen und ihre Forderungen ordnungsmaͤßig zu
liquidiren, oder in dessen Entstehung zu gewaͤrtigen, daß sie bey diesem Verfahren praͤcludirt wer⸗
den. Hofgeismar den 2ssten Jan. 1793... 8. 5. Amt das. GSoͤssell.
y Faͤr ben im hochl. Regiment-Garde stehenden Heern Lieutenant Carl Ferdinand Treusch von
Buttlar; sind auf dessen Erbschafts BGelder aus Koͤnlgsberg in Preußen ein Tdeil dahier ein
Jegangen, und auf Betehl Hochfürstl. Kriegs⸗ Kollegii, au das Regiment zur Vertheilung un⸗
der dessen Glaubiger in Depositum geltefert woꝛden. Einige derer sich vorhin gemeldeten Glau⸗
biger haben auch bereits um Verttzeil⸗ und Rus zahlung dieser Gelder beym Regiment nachge⸗
fucht; da man aber nicht weiß, ob nicht noch mehrere vorhanden sind, die ebenwohl darauf
geg uͤndete Anspruͤche haben moͤchten, so wird sowohl fuͤr die schon bekannte als unbekannte
Ghabiger des obgedachten Herrn Lieutenannt von Buttlar, hiermit Terminus ad Liquidandum
auf Montag den 26ten dieses Monats angesezt, in welchem jeder sich mit seiner Forderung vor
dem Regiments⸗Kriegs-Gericht welden und solche gehoͤrig liquidiren, oder in dessen Entste⸗
hung erwarten muß, daß diese Gelber unter die sich gemeideten ausgezahlt, die Nichterschie⸗
nene davon ausgeschlossen, und nachher welter nicht geboͤrt werden. Cassel am Iten Maͤrz 1792.
SF.C.v. Benning, J
Oberst und Commandeur J C. Bauer, Regmisquartmstr. u. Auditeur.
z) Alle und jede, so bekannt, als noch unbelannte Crebitores, welche an dem Einwohner Burck⸗
hard Flach zu Schlierbach und dessen Ehefrau, oder an derenselben Vermoͤgen, einige Forde⸗
rung zu haben vermeynen, werden hierdurch edictaliter vorgeladen, in dem auf Freytag den
roten Maͤrz l. J. bey hiesigem Fuͤrstl. Amte ein fuͤr allemahl angesetzten Termin, eutweder
persoͤnlich oder durch genuasam Bevollmaͤchtigte zu erscheinen, end ihre Forderung gedoͤrig
anzugeben, auch zugleich in Gemaͤßbeit Hochpreißlichen Oberappelations⸗Gerichts⸗Decrets⸗
Vorschlaͤze zum zůͤtlichen Vergleich anzuhoͤren, und sich daruͤber gebuͤhrend zu ertlaͤren; Wi⸗
drigenfaus sollen dieselben weiter nicht damit gehoͤrt, sondern mit ihrer etwaigen Forderung
gaͤnzlich von diesem Liquidatious-Geschaͤfte praͤcludirt werden, Borcken am 13ten Febr. 1792
—Suͤrstl. Sess. Justiz⸗Amt hierselbst.
Nachdem der beym Hochloͤblichen Regiment Gensd'armes gestandene Lieutenant von Boyne—
burg, auf sein unterthaͤnigstes Nachsuchen, den Abschied, als Rittmeister gnaͤdigst erhalten hat:
Als werden alle und jede, welche an demselben eine gegruͤndete Forderung zu haben vermeynen,
hierdurch vorgeladen, in dem auf Mitwochen den 14. Maͤrz d. J. angesetzten Termin, vor dem
Kriegsgericht des Hochloͤbl Regiment Gensd'armes in Gudensberg zu erscheinen, ihre Forderungen
zu begruͤnden, und rechtlichen Bescheid zu erwarten; im Ansbleibungsfall aber zu gewaͤrtigen
haben, daß sie mit ihrer Forderuug nicht weiter gehoͤrt werden. Standquartier Gudensberg den
22. Febr. 1798.
von Schlotheim.
Oberst und Commandeur.
C. Stuͤckradt, aubiteut.
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