Vordadungen der Glaubiger.
9. Stůck.
Gericht eitiret / um ihre Forderungen suh præjudieis præelust zur liquibiren, und wegen Verthei⸗
hung der aus des Debitoris Wohnhaus bestehenden Masse, zufolge der Verordnung, sich auf die
guͤtliche Vorschlaͤge zu erklaͤren, oder rechtlicher Claff ifiation zu gewaͤrtigen; wobey zugleich zur
Rachricht bekannt gemacht wird, daß zunn Verkauf des Hauses, Termin auf den Toten Maͤrz
de J. augesetzet sey. Richelsdorf den igten Jan. 1792.
Sreiherrl. Cornbergisches Gericht daselbst.
5) Des gewesenen Actuar. Kalckhoff zu Rauschenwasser samtliche Glaͤnbiger werden hiermit auf den
ngten Maͤrzd. J. anhero bey Strafe der Ausschließung vorgeladen, um agre Forderungen, sie moͤgen
herruͤhren woher sie wollen, zu liquidiren, und sich auf ven ihnen alsdanmu vorgelezt werdenden
vtatum Massæ wegen eines guͤtlichen Vergleichs zu Vermeidung des Concurses ad Protocollum zu
erklaͤren. Bovenden am 4ien Febr. 179. 8.5 R. Amt. C. E. Doͤpp.
Alle diejenigen, welche an den von hier gebuͤrtigen, vorhin als Schreiber bey dem Hrn. Amt⸗
nmann Collmann zu Abterode gestandenen⸗ vor einiger Zeit aber dahier verstorbenen Christoph Noͤlcke
Forderungen haben, sie mogen herruͤhren, 8 wollen, werden hiermit dergestait peremto⸗
risch und edictaliter eitirt, daß sie in dem zur Schulden-Liquidation auf den 7ten 34 angesetzten
Termin vor hiesigenr Stadtgerichte, entweder persoͤnlich, oder durch Bevollmaͤchtigte erscheinen,
ihre Forderungen mit Beyfuͤgung der Beweismittel zu Protokoll angeben umd darauf rechtliches
Er kenntniß gewaͤrtigen, widrigenfalls die Nichterscheinende hiermit weiter nicht gehoͤrt, sondern bey
dieser Debitsache abgewiesen werden sollen. Sontra den 260ten Januar 1793... —
85. RSadtgericht dahier. O. C. Hattenbach.
N Mle diejenigen, welche an dem Buͤrger Stephan Weddecke und ndessen Ehefran alhier Forderun⸗
gen zu haben vermeynen werden hierdurch edietaliter vorgeladen, um in Termino Freylag den zoten
Maͤrz, naͤchstkuͤnftig, Vormittags um 9 Uhr, vor hiesigem Stadtgericht zu erscheinen und ihre
Forderungen ordnungsmaͤßig zu liquidiren, in dessen Entstehung aber der Praͤclusion bey diesem Ver⸗
fahnen zu gewaͤrtigen. Immenhausen deu aoten Januar 1795.. —*
Suͤrstl. Hess. Staotgericht hiers. Goͤssell. Jungk.
1) Nachdem im des bablier obnlaͤngst verstorbenen Buͤrgers und Weißgerbers Henrich Breit⸗
haupt bey biesigem Stadtgericht noch rechtshaͤngigen Toncurssache das Liquidationegeschaͤfte
nunmehro voͤllig beendigt, und hierauf ein Termin zu Bestreitung der Vorzugs⸗-Rechte auf
Montag den zten kuͤnftigen Mongts Maͤrz anberaumt, auch die bey diesem Conturs fich ge⸗
meldete Glaudiger in Gemaͤsheit der gnaͤdigften Verordnung von Abkuͤrzung der Processe dnen
vorliegenden Acten nach, Stadtgerichtswegen vorläusig elassificirt, diese Eloss fication sodann
gewoͤhniglichen Orts affiglrt worden: So wird dieles saͤmtichen vorgedachten Schuldglaubigern
zu dem Ende bierdurch bekannt gemacht, damit sie sothane Clafsification ein eben besonders
aber in dem obberegten Termin vor hiesigem Stadtgericht ganz ounfe h bar erschernen, als⸗
dann aber das jenige, was fie zu Bebauptung eir es staͤrkern Vorzugs ais ibnen vorlaͤufig von
Stadtgerichtswegen gestaitet worden, einzuwenden vermeynen, wit ale baldiger Beitringung
der daiu gehoͤrigen Urkunden, oder sonstigen Bewelsmetteln, zu Protecoll orde ungemaͤßia an⸗ und
aus uͤhren, und hierauf weitere rechtliche Erkenneniß; in eßen Enitstehung aber gewärtigen,
daß sie damit nicht weiter geboͤrt, sondern, daß es vielmebr bei sothoaner vor aͤufiigen Eaff fica⸗
tion gelassen, auch sonst in ihren Ung horsam einseitig verfahren werde. Melsungen den igten
Jan. 1703. 8. 5. Stadegericht hiers. Burchardi. Werner.
In ⸗des ohnlaͤngst dahier versterbenen Advocats und Stadt⸗-Aciuarius Wiederholds noch rechts⸗
haͤngigen Concurssache, ist das Liquidations-Verfahren nunmehro beendigt, auch die Administra⸗
tions⸗Rechnung zur Abhoͤrung eingeliefert. Da inzwischen die ganze Coucursmasse nur aus
125 Rthlr 7Alb. 5 Hlv. uͤberhaupt bestehet, und nach Abzug der Commissions: Contradietur⸗ und
Luratel Kosten, auch verschiedenen herrschaftlichen Ruͤckstaͤnden, nicht einmai soviel uͤbrig bleibt, daß
bes Gemeinschuldners Kinder erster Ehe wegen ihrer verstorbenen Mutter, einer gebehrnen Noͤdel,
Aatengelder zu 113 Rthlr. vollstaͤndig befriedigt werden koͤnnen: So wird dieses saͤmtlichen. bey
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