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Vorladungen der Glaubiger. s. Stůck.
Hagemannische Glaubiger zum ersten zwelten⸗ und drittere, mithin ehrz und/ kuͤr allemal aufge⸗
hordert und vorgeladen / am bestimniten Igge vor hiesigem Stadtgerscht, zu fruͤher e
Herichtszeit, es sey in Person oder durch uͤdera l hinttaug ch Bevenmashigte erscheinen, ore
Fordernngen anzugeben, zu begruͤnden / und ihr Vorzugsrecht auszufuͤhren, auch nach gendin⸗
mener Einsicht des Massenbestandes, der ihnen im Termin nach Vorschlift der Ord nung vorgelegt
werden wird⸗ sich wen'ger nicht uͤber das von genicinschaftl. Schuinen zur Dann genemmene
henesjetum cessionis bonorum, als anch bestimmt zu cliten, ob he de Maedß nze
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dejenigen, welche in besagtemn Termin dieser Ladung geinatz nicht erscheiuen wnee bey diesem
Versahren nicht weiter grhoͤrt, sondern abg wie seu, und auf derer gefchickt Eruhienenen daen
Vorbringen, uͤberall rechtlich erkannt werden soll, Gegeben Cassel den 25 —
... Burgermeister und Rath daselost.
2). Der Herr Oberst von Hanstein im Leib ⸗Infanterie Regiment, will nuüt hinen 43
bigern wegen ihrer Bezahlung eine guͤtliche Uebereinkunft zu treffen suchen, und hat mess
Porstellung gebehen. solche zu Begruͤndunghrer Zorderuuigen und inhdrung der Vertine h
Zahlungs -Vorschlaͤge vor guladen. Diesem Gesuch i dann auch gefuͤgel worden, und werden daher
aue und jede ipel ve an dem Hin Oberst on Hanstein gegraande te dorder ngen u nnte d
ben, hierdurch vorgeladen, Montags den igten Zebruar l. J. Morgeus g9 in, emmweder in Person
der durch genugsam Bevolimaͤchtigte vor dem Leib Infanterie-Regimien v⸗Kricgegerhtzu erschei⸗
nen- ihre Forderungen zu begruͤnden, eine guͤtliche Uebeteiufunft zu pflegen he, Fall diese
nRicht zu Stande kommen solte, weitere Erkenutniß zu gewaͤrtigen, mit der Verwarnung, da goe
Zuruͤckbleihende nicht weiter gehoͤret imd mit ihren allenfals habenden — ———
werden.Eassel den 17. Janngt igr. 88. Leibe Infani. Regimemie Kriegs⸗ Gericht.
8.W. von Wurmb, Vert
Benerale Magor u. Conmandeur des Leib Jufaut Rguts.— Dithmar, Auditeur
. Da man vorndthig sindet den Schuldenzustand des üch voin hier entfernt habenden hiesigen Buͤrgers
and Kaufmaun Nichlaus Grebe zu unter suchen/ und dann des Ends, auch ju Verfuch ines nhen
Ausk ommens unter den sich angeben werdenden Grebischen Glaͤubigern peremtorischer Termin,
arf Freytag den ten May schierskuͤnftig anbezielt worden ist: So werden die rmit faͤnmmiche Ger⸗
bische Creditoren ein⸗ und fuͤr allemahl aufgefordert und borgeladen, daß sie in angesezter· Tage⸗
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fruͤher gewoͤhnlicher Gerichtszeit erscheinen, ihre Forderungen uut Anspruͤche angeben un —8 —
den, auch nach genommener Einsicht des Massenbestandes welcher ihuen in Gemaͤsheit der Ord⸗
nung vom ibten Septemb. 1788. in præfixo vorgelegt werden soll, sich besümmt erklaͤren, ob und
wie fie die Masse unter sich vertheilen, öder einen foͤrmlichen Concurs eroͤffnet wissen wollen7
nit der Verwarnung, sie thun das also oder nicht, daß sie bey diesem Verfahren welter nicht ge⸗
hoͤrt, sondern praͤcludirt und erlannt werde W. R. Gegeben Cassel den Zien Jannat 7
“— Zuꝛgermeifer und Ram daha o
8) Nachdem zu Untersuchnng des Schulbenzustandes des hiesigen Buͤrgers und Kramers Conrad
Daute peremtorischer Termin auf Freytag den 9ten Maͤrz anbergaumt worden ist; Als werden
hiermit saͤmtliche Dautische Glaudiger eine und faͤr allemahl aufgeferdert und vorgeladen, d 59 —
am bestimmten Tage vor hiesigem Stadtgericht zu fruͤher gewoͤhn! icher Gerichtszeit eischeinen, ihre
Forderungen nicht nur angeben und begruͤnden, sondern auch. nach ihnen im Termin kound gemacht
werdenden Zustand der Masse, nach Vorschrift der Ordnung vom ioten Sepibr 78siu
en, ob und wie sie sich in die Masse verthetlen, oder den Corcurs-Proceß erkennen Jasfen woi⸗
en? In Entstehung dessen aber sie erwarten sollen, daß sie bey diesem Verfahren nicht mehr ge⸗
hoͤrt, und erkannt werde W. R. Gegcebhen Cafsel den yten Januar 1793.
Burgermeisier und Rath daselbst.
—JA
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