Full text: Eilwagen. Reiseschein von Bebra nach Steinau

Bermerkungen: 1) In dem bezahlten Postgeibe sind alle übrigen Gebühren mitbegriffen, 
namentlich: Einschreib=Gebühr, Packer= der Wagenmeister=Gebühr, Postillsons= 
Trinkgeld, Chausséegeld, Brückengeld ec. Den Wagenmeistern, Packern, Postillons ec. ist 
durchaus verboten, irgend eine Anforderung an die Reisenden zu machen, oder selbst mit Höflich= 
keit sich ein kleines Geschenk zu erbitten. Nur für das Fortbringen des Reisegepäcks aus oder nach 
dem Posthause dürfen die Packer, Wagenmeister oder deren Gehülfen eine ihrer Bemühung ange= 
messene Vergütung in Anspruch nehmen. 
2) Das Gepäck der Reisenden muß spätestens eine Stunde vor der Abfahrt des Wagens und 
wenn letztere Morgens früh erfolgt, Abends zuvor in das Postbureau geliefert werden. Bei zu später 
Ueberbringung der Bagage kann nicht auf Beförderung derselben mit der nämlichen Post gerechnet werden. 
3) Jeder Reisende hat an Gepäck bis 40 Pfd. frei. Für das Wehrgewicht wird die vor= 
schriftsmäßige bezahlt. Dabei wird jedoch nur von 5 Pfd. zu 5 Pfd. gerechnet und die 
zwischenliegenden einzelnen Pfunde zahlen kein Porio. Passagierbagage, welche wegen Schwere 
oder Mangel an Raum nicht auf den Eilwagen geladen werden kann, wird mit dem abgegebenden 
Packwagen befördert, dabei jedoch stets 40 Pfd frei belassen. 
4) Jedes einzelne Stück des Gepäcks muß zur Verhütung von Verwechselung mit einem 
Zeichen oder der Adresse nebst dem Bestimmungsorte und dem Beisatze "Passagiergut" und der 
Werthsdeklaration versehen seyn, indem sonst die Annahme verweigert werden müßte. 
5) Für solche Effekten hartet die Postadministration im Umfange der unter ihrer Verwaltung 
stehenden Posten, und es wird darüber auf Begehren ein Schein ausgefertiget 
6) Kleinere Reisebedürfnisse, als da sind: Degen und Säbel, Stöcke, Mäntel und Oberröcke, 
Arbeitsbeutel, leere Fußsäcke, Regen= und Sonnenschirme - die jedoch weder als Poststück emballirt, 
noch auch zur Verpackung anderer Gegenstände benützt werden dürfen - können von den Reisenden 
zu sich in den Wagen genommen und ohne Belästigung der Mitreisenden darin untergebracht 
werden. Es wird jedoch alsdann keine Garantie dafür geleistet. Nachtsäcke von jedem Umfange und 
Hutschachteln sind dagegen der Expedition zu übergeben und werden mitgewogen, jedoch bei 
Hutschachteln 6 Pfd. frei belassen. 
7) Dieser Reiseschein ist nur für den Tag gültig, für welchen er ausgestellt worden ist, und das 
erlegte Postgeld kann nicht zurückgegeben werden, wenn der Reisende seine Reise aufzugeben oder zu 
verschieden sich bewogen finden, oder sich erst nach Abfahrt der Post in dem Post-Bureau einfinden 
sollte. Bei Bestellung von Passagier=Plätzen, diese mag durch den Reisenden selbst oder für ihn 
durch dritte Personen gemacht werden, kann die spätere Behauptung eines unterlaufenen Irrthums 
nicht berücksichtiget werden. Auch wird der Abgang des Eilwagens über die festgesetzte Zeit nicht 
verschoben, daher sich die Reisenden eine Viertelstunde vor der oben angezeigten Stunde an der Ex= 
pedition einfinden, und auch unterwegs den Bestimmungen nicht entgegen seyn wollen, die hinsichtlich 
des Aufenthalts und der Wiederabfertigung des Eilwagens auf den Stationen ertheilt worden sind, 
indem sie sonst es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn der Eilwagen abfährt und sie zurückbleiben, 
indem alles Anhalten vor der Stadt, vor Privat= oder Gasthäusern untersagt ist. Es ist die Veran= 
staltung getroffen, daß auf sämmtlichen Post=Stationen des Fürstlich Thurn und Taxis´schen Post= 
Verwaltungs=Umganges Beschwerde=Bücher offen liegen, welche dazu bestimmt Post= gegründete 
Beschwerden aller Art, die auf das Post=Wesen Bezug haben, aufzunehmen. So wie nun diese Anstalt 
namentlich im Interesse des reisenden Publikums ihre Brgründung erhalten hat, wird auf der andern 
Seite dagegen erwartet, daß dieselbe nicht mißbraucht werde. Absichtliches Zuwiderhandeln zieht zunächst 
den Verlust des Rechtes zur Weiterreise und somit des schon bezahlten Passagier=Geldes nach sich. 
8) Bei durchpassirenden Posten richtet sich die Abfahrt nach Maßgabe des Eintreffens der weiter= 
herkommenden Wagen und ist mit vorgemerkter Abgangszeit nur die Stunde bezeichnet, zu welcher 
die Reisenden zur Abfahrt bereit seyn müssen. 
9) Den Conducteurs ist ein anständiges, beschreibenes und höfliches Betragen gegen die Reisenden 
ohne Unterschied zur Pflicht gemacht. Dagegen erwartet die Postanstalt, daß dem Conducteur, welchem 
jede Aufmerksamkeit auf die Reisenden ebenso wie auf die ihm anvertrauten Effekten obliegt, mit 
einer seinem Dienste angemessenen Rücksicht begegnet und dessen, mit Beziehung auf die Mitfahrt an 
die Reisenden ergebenden Aufforderung Genüge geleistet werde. 
10) Uneingeschriebene Personen mitzunehmen, ist den Conducteurs an untersagt Sollten sie 
sich dergelichen Unterschleife zu Schulden kommen lassen, so werden sie Reisenden ersucht, dies nicht 
zu dulden, und beim nächsten Postamte davon Anzeige zu machen. 
11) Dieser Reiseschein ist von dem Reisenden aufzubewahren, nicht derselbe auf Verlangen in 
jedem Post=Bureau vorgezeigt werden muß. 
12) Tabakrauchen kann nur im Einverständnisse mit der in Reisegesellschaft Statt finden. 
13) Hunde dürfen nicht in den Eilwagen genommen werden.
	        
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