Bermerkungen: 1) In dem bezahlten Postgeibe sind alle übrigen Gebühren mitbegriffen,
namentlich: Einschreib=Gebühr, Packer= der Wagenmeister=Gebühr, Postillsons=
Trinkgeld, Chausséegeld, Brückengeld ec. Den Wagenmeistern, Packern, Postillons ec. ist
durchaus verboten, irgend eine Anforderung an die Reisenden zu machen, oder selbst mit Höflich=
keit sich ein kleines Geschenk zu erbitten. Nur für das Fortbringen des Reisegepäcks aus oder nach
dem Posthause dürfen die Packer, Wagenmeister oder deren Gehülfen eine ihrer Bemühung ange=
messene Vergütung in Anspruch nehmen.
2) Das Gepäck der Reisenden muß spätestens eine Stunde vor der Abfahrt des Wagens und
wenn letztere Morgens früh erfolgt, Abends zuvor in das Postbureau geliefert werden. Bei zu später
Ueberbringung der Bagage kann nicht auf Beförderung derselben mit der nämlichen Post gerechnet werden.
3) Jeder Reisende hat an Gepäck bis 40 Pfd. frei. Für das Wehrgewicht wird die vor=
schriftsmäßige bezahlt. Dabei wird jedoch nur von 5 Pfd. zu 5 Pfd. gerechnet und die
zwischenliegenden einzelnen Pfunde zahlen kein Porio. Passagierbagage, welche wegen Schwere
oder Mangel an Raum nicht auf den Eilwagen geladen werden kann, wird mit dem abgegebenden
Packwagen befördert, dabei jedoch stets 40 Pfd frei belassen.
4) Jedes einzelne Stück des Gepäcks muß zur Verhütung von Verwechselung mit einem
Zeichen oder der Adresse nebst dem Bestimmungsorte und dem Beisatze "Passagiergut" und der
Werthsdeklaration versehen seyn, indem sonst die Annahme verweigert werden müßte.
5) Für solche Effekten hartet die Postadministration im Umfange der unter ihrer Verwaltung
stehenden Posten, und es wird darüber auf Begehren ein Schein ausgefertiget
6) Kleinere Reisebedürfnisse, als da sind: Degen und Säbel, Stöcke, Mäntel und Oberröcke,
Arbeitsbeutel, leere Fußsäcke, Regen= und Sonnenschirme - die jedoch weder als Poststück emballirt,
noch auch zur Verpackung anderer Gegenstände benützt werden dürfen - können von den Reisenden
zu sich in den Wagen genommen und ohne Belästigung der Mitreisenden darin untergebracht
werden. Es wird jedoch alsdann keine Garantie dafür geleistet. Nachtsäcke von jedem Umfange und
Hutschachteln sind dagegen der Expedition zu übergeben und werden mitgewogen, jedoch bei
Hutschachteln 6 Pfd. frei belassen.
7) Dieser Reiseschein ist nur für den Tag gültig, für welchen er ausgestellt worden ist, und das
erlegte Postgeld kann nicht zurückgegeben werden, wenn der Reisende seine Reise aufzugeben oder zu
verschieden sich bewogen finden, oder sich erst nach Abfahrt der Post in dem Post-Bureau einfinden
sollte. Bei Bestellung von Passagier=Plätzen, diese mag durch den Reisenden selbst oder für ihn
durch dritte Personen gemacht werden, kann die spätere Behauptung eines unterlaufenen Irrthums
nicht berücksichtiget werden. Auch wird der Abgang des Eilwagens über die festgesetzte Zeit nicht
verschoben, daher sich die Reisenden eine Viertelstunde vor der oben angezeigten Stunde an der Ex=
pedition einfinden, und auch unterwegs den Bestimmungen nicht entgegen seyn wollen, die hinsichtlich
des Aufenthalts und der Wiederabfertigung des Eilwagens auf den Stationen ertheilt worden sind,
indem sie sonst es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn der Eilwagen abfährt und sie zurückbleiben,
indem alles Anhalten vor der Stadt, vor Privat= oder Gasthäusern untersagt ist. Es ist die Veran=
staltung getroffen, daß auf sämmtlichen Post=Stationen des Fürstlich Thurn und Taxis´schen Post=
Verwaltungs=Umganges Beschwerde=Bücher offen liegen, welche dazu bestimmt Post= gegründete
Beschwerden aller Art, die auf das Post=Wesen Bezug haben, aufzunehmen. So wie nun diese Anstalt
namentlich im Interesse des reisenden Publikums ihre Brgründung erhalten hat, wird auf der andern
Seite dagegen erwartet, daß dieselbe nicht mißbraucht werde. Absichtliches Zuwiderhandeln zieht zunächst
den Verlust des Rechtes zur Weiterreise und somit des schon bezahlten Passagier=Geldes nach sich.
8) Bei durchpassirenden Posten richtet sich die Abfahrt nach Maßgabe des Eintreffens der weiter=
herkommenden Wagen und ist mit vorgemerkter Abgangszeit nur die Stunde bezeichnet, zu welcher
die Reisenden zur Abfahrt bereit seyn müssen.
9) Den Conducteurs ist ein anständiges, beschreibenes und höfliches Betragen gegen die Reisenden
ohne Unterschied zur Pflicht gemacht. Dagegen erwartet die Postanstalt, daß dem Conducteur, welchem
jede Aufmerksamkeit auf die Reisenden ebenso wie auf die ihm anvertrauten Effekten obliegt, mit
einer seinem Dienste angemessenen Rücksicht begegnet und dessen, mit Beziehung auf die Mitfahrt an
die Reisenden ergebenden Aufforderung Genüge geleistet werde.
10) Uneingeschriebene Personen mitzunehmen, ist den Conducteurs an untersagt Sollten sie
sich dergelichen Unterschleife zu Schulden kommen lassen, so werden sie Reisenden ersucht, dies nicht
zu dulden, und beim nächsten Postamte davon Anzeige zu machen.
11) Dieser Reiseschein ist von dem Reisenden aufzubewahren, nicht derselbe auf Verlangen in
jedem Post=Bureau vorgezeigt werden muß.
12) Tabakrauchen kann nur im Einverständnisse mit der in Reisegesellschaft Statt finden.
13) Hunde dürfen nicht in den Eilwagen genommen werden.