Das Ordnungsgesetz der Gegenwart zur Zeitverjüngung
gen Quellenwesens mit, die Liebes- und Ideegewalten
seiner schöpferischen Gottvolknatur, verkörpert in der
Weisheit und Sittenkraft seiner urwissenden Ariokra-
ten. Zu allen Zeiten dienten sie der Menschheit unter
Verzicht auf gesicherten Tageslohn, meist den schwer-
sten Drangsalen der Not preisgegeben, um Leistungen
des Heiles für Alle in der Stille vollenden zu können.
Sie sind auch zur Stunde, da der primitivste Hand-
griff mechanischer Arbeit reichste Existenzmittel si-
chert, noch entrechteter und ärmer als je. Noch sind
die Seelenrechte der menschlichen Schöpfernatur —
die Welt der Erosstufe — ohne gesetzliche Ordnung
und Regelung, und der Geistbesitz der Persönlichkeit
ist ohne jeden rechtlichen Schutz. Die erste Egosstufe
fand ihre Regelung im arischen Naturrecht, die zweite
Ethosstufe im Besitzrecht der Zivilisation. Die Ord-
nungen der Eroswelt gehören zum Neubau der reifen-
den Zukunft.
Die Rechte und Pflichten der menschlichen Schöp-
fernatur waren bisher jener Freiheit überlassen ge-
wesen, die sie entweder der ordnungslosen Willkür
der Unkultur oder dem Frohnzwang enger Nutzzwecke
auslieferte, wenn es nicht gelang, sie unter die sittlich-
persönliche Führung des eignen Seelenwillens und sei-
ner Opferkraft zu stellen. Im Allgemeinen stand die
Menschheit den Dingen des Eros noch in Verwirrung
und scheuer Hilflosigkeit gegenüber; namentlich durch
ihre gewöhnliche Verwechselung mit denen des Sexus.
Denn Schöpfernatur ist das Wesen beider, im Sexus
stofflich, im Eros geistig. Der enge Ausgleich beider
Energieströme umschließt das Geheimnis der mensch-
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