Full text: Der Kasseler Einzelhandel

104. 
kammer kann dem Kleinhandelsausschuss Fragen zur Vorberatung 
oder Berichterstattung überweisen. Der Kleinhandelsausschuß 
kann Anträge oder Wünsche nur an die Handelskammer richten. Mit 
anderen Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, ist er 
nicht berechtigt. 
An die Beschlüsse des Kleinhandelsausschusses ist die  
Handelskammer nicht gebunden. 
Auf Beschluss des Kleinhandelsausschusses sind Anträge 
oder Beschlüsse des Kleinhandelsausschusses, die von der Han- 
delskammer abgelehnt worden sind oder von den in gleicher Ange- 
legenheit ergangenen Beschlüssen der Handelskammer abweichen, 
in den Veröffentlichungen der Handelskammer zum Abdruck zu 
bringen." 
Der Kleinhandelsausschuss ist demnach ein Organ der Han- 
delskammer und besitzt als solches keine Selbstständigkeit, was 
nach dem Preussischen Handelskammergesetz auch nicht zulässig 
sein würde. Alle wichtigeren den Einzelhandel angehenden Fra- 
gen werden aber von der Handelskammer dem Kleinhandelsausschuß 
zur Vorberatung überwiesen, und Gegensätze zwischen Ausschuss 
und Kammer sind in den 12 Jahren seit Errichtung des Ausschus- 
ses noch nicht zutage getreten. Eine Durchsicht der Protokolle 
ergab, dass tatsächlich alle Fragen, allgemeiner und örtlicher 
Art, die die Interessen des Einzelhandels berühren, in dem 
Ausschuss beraten worden sind. 
Die erste freie Vereinsbildung auf dem Gebiete des Einzel 
handels stellte der am 24.3.1895 gegründete "Detaillistenverband 
für Hessen und Waldeck", e.V., dar. Die Satzungen stellten 
ausser dem ideellen Zweck der gegenseitigen Unterstützung und 
des engen Zusammenschlusses auch eine Reihe von praktischen 
Richtlinien auf, wie besonders Bekämpfung der Konsumvereine, 
des Auktionswesens, des unlauteren Wettbewerbs, der Wanderla- 
ger und des Haustierhandels. Auch eine Abteilung für Mahnverfah 
ren wurde eingerichtet und eine Liste von säumigen Schuldnern 
geführt. Der Verband vertrat seine Forderungen mit grossem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.