Full text: Der Kasseler Einzelhandel

75. 
12. Kapitel: Messen und Märkte. 
Wenn im Rahmen dieser Arbeit von Messen die Rede ist, so 
sollen unter diesem alten Kasseler Lokalausdruck selbstverständ- 
lich Kleinhandelsmärkte im Sinne von § 64 der Gewerbeordnung 
verstanden werden. Sombart versteht im "Modernen Kapitalismus” 
(I; 1, 2.Aufl. 1917, 4.Hauptabschnitt, 30.Kapitel,Seite 469) 
unter Messe einen Grosshandelsmarkt. Als Kleinhandelsmärkte be- 
zeichnet er Wochen- und Jahrmärkte. Er sagt an dieser Stelle: 
"Wenn wir im Deutschen den Jahrmarkt in einen Gegensatz zur 
Messe stellen, so verstehen wir unter jenem Begriff einen im 
wesentlichen dem Absatz an letzte Konsumenten dienenden, also 
einen Kleinhandelsmarkt, unter diesem einen Grosshandelsmarkt". 
Was in Kassel schon seit dem Mittelalter, wo bereits stark be- 
suchte Märkte hier abgehalten wurden, als Messe bezeichnet wur- 
de, ist identisch mit der Einrichtung, die Sombart "Jahrmarkt" 
nennt. Nur bleibt sie nicht auf einen Tag beschränkt. 
Die Kasseler Messe bedeutete einst eine wichtige Einrich- 
tung im Verkehrs- und Handelsleben der Stadt. Vor 50 Jahren 
noch wurde bei allen passenden Gelegenheiten eine Messe von 
der Dauer von 15 Tagen abgehalten. Mit der Zeit aber ging die 
Messe mehr und mehr zurück. Bereits im Jahre 1882 wurde die 
Dauer der Messen von 15 auf 8 Tage gekürzt, 1894 der Wollmarkt, 
1904 der Heilig-Dreikönigsmarkt 1906 der Johannis- und Michae- 
lidmarkt aufgehoben. Seitdem findet in Kassel alljährlich auf 
3 Plätzen eine Frühjahrsmesse und eine Herbstmesse und der 
Weihnachtsmarkt von je 8tägiger Dauer statt. Die Stadt ist im 
Besitze von 107 Messbuden, die auf dem Ständeplatz Aufstellung 
finden. Für die Benutzung der Buden ist eine Miete zu zahlen, 
deren Höhe vom Magistrat festgesetzt wird. Sie betrug für die 
kleinste Bude vor dem Kriege etva 40 - 50 M; die gleiche Bude 
stellte sich in der Herbstmesse 1922 auf 3600.- M. Ausserden 
werden noch Plätze vergeben, auf denen die Verkäufer sich ihre 
Verkaufsstände selbst errichten oder errichten lassen. Für 
die Benutzung der Plätze ist ein vom Magistrat festgesetztes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.