Allgemeines über den Einzelhandel.
1. Begriff und Wesen.
Der Begriff des Handels im volkswirtschftlichen Sinne
ist enger zu fassen als die Begriffsumgrenzung des Handelsge-
werbes im § 1 des Handelsgesetzbuches . Handel ist, rein tatsäch
lich betrachtet, die Anschaffung und Weiterveräusserung von
beweglichen Sachen ohne oder doch ohne erhebliche stoffliche
Veränderung. Ehrenberg sagt in seinem Aufsatz "Handel" (Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften, 4.Auflage): "Der Handel
ist diejenige Produktionsart, welche die Aufgabe hat, die ört-
liche Knappheit der Natur an wirtschaftlichen Gütern zu über-
winden“. Ehrenberg betont selber, dass das damit gewonnene Bild
von dem augenblicklich vorherrschenden weit abweiche. Wenn er
die produktive Betätigung voranstellt, so hat er insofern Recht
als der Handel eine unerlässliche Ergänzung der Produktion ist.
Nicht beizupflichten ist ihn aber, wenn er als Aufgabe des Han-
dels die Überwindung der örtlichen Knappheit an wirtschaftli-
chen Gütern bezeichnet. Denn diese Funktion lässt slch mit glei
chem Recht den Beförderungsanstalten zuweisen. Der Handel ist
ein volkwirtschaftliches Mittel des Güteraustausches, während
u. a. Beförderungsanstalten und Geld technische Hilfsmittel sind
Die volkswirtschaftliche Aufgabe des Handels ist, diejenigen
rechtsgeschäftlichen Verfügungen und tatsächlichen Massnahmen
zu treffen, die erforderlich sind, um die verschiedenen und an
den verschiedensten, räumlich auseinander liegenden Standorten
erzeugten Güter dem Verbraucher näher zu bringen oder zuzufüh-
ren. Diese besondere volkswirtschaftliche Funktion vermag weder
der Produzent noch der Verbraucher auszuführen, darum ist der
Handel als Hilfsmittel unentbehrlich. Auch für eine nicht auf
das Erwerbsprinzip gestellte Wirtschaft würde das für die Funk-
tion an slch gelten. In der Erwerbswirtschaft erhebt der Handel
in grundsätzlich gleicher Weise wie der Produzent, bei der
rechtsgeschäftlichen Weiterveräusserung der Güter zu seinen