Full text: Kurhessischer Kalender // Amtlicher Kalender für das Kurfürstenthum Hessen (1836-1845)

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velche von der Staatsbehoͤrde, die euer Thun zu 
berwachen hat, ausgehen und da, wo es das vorher 
mgedeutete Beduͤrfmiß erfordert, geht mit euren 
Pachbaren, mit angrenzenden Orten und 
hemeinden Hand in Hand. Dann aber bedenkt und 
zeachtet vor Allem: der Trieb zu diesen Arbeiten und 
ur Verwendung der zu Gebote stehenden Mittel muß 
on euch selbst ausgehen; es muß wirklich keiner 
hoͤheren oder befonderen Aufforderung beduͤrfen, um 
ure Selbstthaͤtigkeit in einer Sache, die euren Selbst— 
uutzen auf das wesentlichste befoͤrdert (vielleicht noch 
jar mit Drohungen und Strafen) zu erwecken und 
egsam zu erhalten. An das Bewußtseyn, zu 
einem und seiner Nachkommen Besten zu handeln, 
nuͤpft sich ein gerechter Stolz und ein solcher 
noͤge in euch wohnen und wuchern, da, wo es sich 
»on der Ausbildung und von der Vermehrung des 
huten, des Nuͤtzlichen und des Schoͤnen spricht. 
Mit dem Bau, der Anlage und der Erhaltung 
er fraglichen Wege verbindet sich nun noch Etwas, 
as nicht minder einer Beruͤhrung und einer Her⸗ 
zorhebung werth ist, da es ebenwohl das Nuͤtzliche 
nit dem Schoͤnen vereint. Ich meine die Anpflan⸗ 
zjung von Obstbaͤumen an diesen Wegen 
o wie an sonst geeigneten Plaͤtzen. 
An Darstellung der Vortheile der Obstbaum⸗ 
uucht, an Aufforderung und Ermunterung, an Unter⸗ 
icht und Anleitung, um sich diese Vortheile zu ver— 
chaffen, hat es ber uns schon seit langer Zeit nicht 
efehlt.) Die Fuͤrsten des Landes haben einem, 
ur den Nutzen jedes Einzelnen so sehr ersprießlichen 
segenstande ihre besondere Theilnahme stets bewilligt; 
ereits Landgraf Wilhelm der Weise (1667 bis 
692) foͤrderte zum Besten seiner Unterthanen vie Be⸗ 
utzung der inlaͤndischen Obstbaͤume (zu Getraͤnken und 
Nuß). Damals zeichneten sich Homberg durch Kir⸗ 
chen?, Rotenburg durch Zwetschenanbau und das 
araus gewonnene Muß aus. Von daan ist nach und 
aach bis zu neuester Zeit eine Zahl von Anordnungen 
erschienen, unter denen man, hinsichtlich der aͤlteren, 
eben der s. g. Grebenordnung vom 6. November 1739, 
Art. XII., nur die Verordnung vom 2. November 17609, 
velche die umfassendsten Vorschriften uͤber das Baum⸗ 
flanzwseen enthaͤlt, anfuͤhren will. — Die betreffen⸗ 
»en Behoͤrden haben unablaͤssig zu der Erreichung des 
eabsichtigten Zwecks mitgewirkt; der Kurhess. Land⸗ 
virthschaftsverein widmet der Sache einen ununter⸗ 
)rochenen Antheil, und an Praͤmien und oͤffent— 
ichen —AA Jahren bis zur 
Stunde in dieser Hinsicht auch nicht gefehlt. Bei 
allem Werth, den solche oͤffentliche Auszeichnung be⸗ 
in der Landwirthschaftszeitung findet ihr regelmaͤßig 
Anleitungen, ee Belehrungen , fowie namentlich 
deren vier ersten Jahrgaͤnge — 1823 bis 1826 — die 
zusfuͤhrlichsten Bedeulungen uͤber den fraglichen Gegen⸗ 
stand enthalten. 
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sitzt, da sie von einer gerechten und vaͤterlich gesinnten 
randes⸗-Regierung ausgeht, bleibt freilich die Belobung, 
die sich jeder Thaͤtige Und Umsichtige selbst geben darf, 
die zunaͤchstliegende, eben so wie neben der Praͤmie die 
Vortheile, die man sich selbst durch seinen Fleiß, durch 
eine Anstrengungen und Einwirkungen zu der Heran⸗ 
uͤhrung der eigenen wie des Landes Wohlfarth ver⸗ 
chafft hat, die nachhaltigsten sind, indessen tragen 
zeide wesentlich zu Erweckung ruͤhmlichen Nach— 
zifers bei und bringen auch einen guten Namen 
ruf die Nachkommen, denn,das Gedaͤchtniß 
des Gerechten bleibt in Ehren.“) 
Meine Absicht und meine Aufgabe ist es nicht, 
iber die fast zahllosen Vortheile der Obstbaumzucht 
dier mich auszuͤsprechen; ohnehin ist das schon genug 
Jeschehen und wer nicht selbst blind und verschlossenen 
Sinnes seyn will, dem liegt die Wahrheit davon 
offen vor Augen. Sollte etwa nicht jeder Einzelne 
hei den vielen vorhandenen, Nutzen und Genuß brin⸗ 
zenden, Verwendungsarten einen Augenblick betrach— 
send verweilen wollen? sollte es ihm so schwer fallen 
zu begreifen und zu berechnen: was aus dem 
Benuß und dem Verkauf des frischen 
Obstes erzielt wird und wie noch viel mehr aus 
dem Trocknen und Doͤrren, aus der Berei— 
tung von Saftrund Muß, von Wein und 
Essoͤg, theils Mittel zur Beschaffung baaren 
Geldes, theils wefentliche Beitraͤge zur 
Erhaltung des eigenes Haushaltes, beson⸗ 
ders in Zeilen von Frucht- und Viehstands—⸗ 
noth, ihm dargeboten werden? Oder sollte es ihm 
fremd seyn, daß uͤberall und zu allen Zeiten das 
pflanzen eines Fruchtbaumes als eine 
oerdienstuiche Handlung angesehen ist, daß in den 
eiligen Schriften sie eine gesegnete genannt wird? 
Nein, nur ein mit Absicht verschlossener oder ein 
noch schlimmerer Sinn kann da, wo nicht Dertlichkeit 
und Clima offenbar Hindernisse in den Weg legen, 
bei der Foͤrderuug eines solchen guten Werkes theil⸗ 
nahmlos bleiben und — damit ist nicht zu streiten. 
Genug, ich beruͤhre die Obstbaumzucht hier nur 
in der Verbindung, die sie mit euren Land⸗ und 
Feldwegen haben soll und moͤge. 
— 
Ueber die Bepflanzung dieser Wege mit Obst—⸗ 
zaͤumen sind in fruͤherer Zeit Einwendungen erhoben 
und Ansichten genaͤhrt, die nicht blos den fraglichen 
Nutzen bestritten, vielmehr selbst von Schaden und 
) So wurde z. B. vor laͤnger als fuͤnfzig Jahren 
der Grebe G. W. Knobel zu Ehlen (Amts Zierenberg) 
wegen seiner ausgezeichneten Sorge fuͤr Obstbaumzucht 
zu Gemeindebesten und zur Bepflanzung an 
zemeinen Wegen oͤffentlich und ausfuͤhrlich belobt 
siehe die vorher angefͤhrten „Monatsbogen“ oder 
insere erste landwirthschaftliche Zeitung — Jahrgang 
1790 —) und ich glaube, einen seiner Nachkommen eben 
so ruͤhmlich erwaͤhnt gesehen zu haben.
	        
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