resse
alb
Ill⸗
eres
wie
en)
mer
nelt
erke
und
eyn
bei
—⸗—
W
oer⸗
hen
er7⸗
gt.
das
nes
hen
zen
in
rft⸗
zu
der
as
nde
ind
nen
nd
de!
ter
an,
Alle
on
en
e
nit
am
ter
er
ng
ich
x)
ft,
ns
29,
ter
ne
t s
ie
ei
eb
velche von der Staatsbehoͤrde, die euer Thun zu
berwachen hat, ausgehen und da, wo es das vorher
mgedeutete Beduͤrfmiß erfordert, geht mit euren
Pachbaren, mit angrenzenden Orten und
hemeinden Hand in Hand. Dann aber bedenkt und
zeachtet vor Allem: der Trieb zu diesen Arbeiten und
ur Verwendung der zu Gebote stehenden Mittel muß
on euch selbst ausgehen; es muß wirklich keiner
hoͤheren oder befonderen Aufforderung beduͤrfen, um
ure Selbstthaͤtigkeit in einer Sache, die euren Selbst—
uutzen auf das wesentlichste befoͤrdert (vielleicht noch
jar mit Drohungen und Strafen) zu erwecken und
egsam zu erhalten. An das Bewußtseyn, zu
einem und seiner Nachkommen Besten zu handeln,
nuͤpft sich ein gerechter Stolz und ein solcher
noͤge in euch wohnen und wuchern, da, wo es sich
»on der Ausbildung und von der Vermehrung des
huten, des Nuͤtzlichen und des Schoͤnen spricht.
Mit dem Bau, der Anlage und der Erhaltung
er fraglichen Wege verbindet sich nun noch Etwas,
as nicht minder einer Beruͤhrung und einer Her⸗
zorhebung werth ist, da es ebenwohl das Nuͤtzliche
nit dem Schoͤnen vereint. Ich meine die Anpflan⸗
zjung von Obstbaͤumen an diesen Wegen
o wie an sonst geeigneten Plaͤtzen.
An Darstellung der Vortheile der Obstbaum⸗
uucht, an Aufforderung und Ermunterung, an Unter⸗
icht und Anleitung, um sich diese Vortheile zu ver—
chaffen, hat es ber uns schon seit langer Zeit nicht
efehlt.) Die Fuͤrsten des Landes haben einem,
ur den Nutzen jedes Einzelnen so sehr ersprießlichen
segenstande ihre besondere Theilnahme stets bewilligt;
ereits Landgraf Wilhelm der Weise (1667 bis
692) foͤrderte zum Besten seiner Unterthanen vie Be⸗
utzung der inlaͤndischen Obstbaͤume (zu Getraͤnken und
Nuß). Damals zeichneten sich Homberg durch Kir⸗
chen?, Rotenburg durch Zwetschenanbau und das
araus gewonnene Muß aus. Von daan ist nach und
aach bis zu neuester Zeit eine Zahl von Anordnungen
erschienen, unter denen man, hinsichtlich der aͤlteren,
eben der s. g. Grebenordnung vom 6. November 1739,
Art. XII., nur die Verordnung vom 2. November 17609,
velche die umfassendsten Vorschriften uͤber das Baum⸗
flanzwseen enthaͤlt, anfuͤhren will. — Die betreffen⸗
»en Behoͤrden haben unablaͤssig zu der Erreichung des
eabsichtigten Zwecks mitgewirkt; der Kurhess. Land⸗
virthschaftsverein widmet der Sache einen ununter⸗
)rochenen Antheil, und an Praͤmien und oͤffent—
ichen —AA Jahren bis zur
Stunde in dieser Hinsicht auch nicht gefehlt. Bei
allem Werth, den solche oͤffentliche Auszeichnung be⸗
in der Landwirthschaftszeitung findet ihr regelmaͤßig
Anleitungen, ee Belehrungen , fowie namentlich
deren vier ersten Jahrgaͤnge — 1823 bis 1826 — die
zusfuͤhrlichsten Bedeulungen uͤber den fraglichen Gegen⸗
stand enthalten.
29
sitzt, da sie von einer gerechten und vaͤterlich gesinnten
randes⸗-Regierung ausgeht, bleibt freilich die Belobung,
die sich jeder Thaͤtige Und Umsichtige selbst geben darf,
die zunaͤchstliegende, eben so wie neben der Praͤmie die
Vortheile, die man sich selbst durch seinen Fleiß, durch
eine Anstrengungen und Einwirkungen zu der Heran⸗
uͤhrung der eigenen wie des Landes Wohlfarth ver⸗
chafft hat, die nachhaltigsten sind, indessen tragen
zeide wesentlich zu Erweckung ruͤhmlichen Nach—
zifers bei und bringen auch einen guten Namen
ruf die Nachkommen, denn,das Gedaͤchtniß
des Gerechten bleibt in Ehren.“)
Meine Absicht und meine Aufgabe ist es nicht,
iber die fast zahllosen Vortheile der Obstbaumzucht
dier mich auszuͤsprechen; ohnehin ist das schon genug
Jeschehen und wer nicht selbst blind und verschlossenen
Sinnes seyn will, dem liegt die Wahrheit davon
offen vor Augen. Sollte etwa nicht jeder Einzelne
hei den vielen vorhandenen, Nutzen und Genuß brin⸗
zenden, Verwendungsarten einen Augenblick betrach—
send verweilen wollen? sollte es ihm so schwer fallen
zu begreifen und zu berechnen: was aus dem
Benuß und dem Verkauf des frischen
Obstes erzielt wird und wie noch viel mehr aus
dem Trocknen und Doͤrren, aus der Berei—
tung von Saftrund Muß, von Wein und
Essoͤg, theils Mittel zur Beschaffung baaren
Geldes, theils wefentliche Beitraͤge zur
Erhaltung des eigenes Haushaltes, beson⸗
ders in Zeilen von Frucht- und Viehstands—⸗
noth, ihm dargeboten werden? Oder sollte es ihm
fremd seyn, daß uͤberall und zu allen Zeiten das
pflanzen eines Fruchtbaumes als eine
oerdienstuiche Handlung angesehen ist, daß in den
eiligen Schriften sie eine gesegnete genannt wird?
Nein, nur ein mit Absicht verschlossener oder ein
noch schlimmerer Sinn kann da, wo nicht Dertlichkeit
und Clima offenbar Hindernisse in den Weg legen,
bei der Foͤrderuug eines solchen guten Werkes theil⸗
nahmlos bleiben und — damit ist nicht zu streiten.
Genug, ich beruͤhre die Obstbaumzucht hier nur
in der Verbindung, die sie mit euren Land⸗ und
Feldwegen haben soll und moͤge.
—
Ueber die Bepflanzung dieser Wege mit Obst—⸗
zaͤumen sind in fruͤherer Zeit Einwendungen erhoben
und Ansichten genaͤhrt, die nicht blos den fraglichen
Nutzen bestritten, vielmehr selbst von Schaden und
) So wurde z. B. vor laͤnger als fuͤnfzig Jahren
der Grebe G. W. Knobel zu Ehlen (Amts Zierenberg)
wegen seiner ausgezeichneten Sorge fuͤr Obstbaumzucht
zu Gemeindebesten und zur Bepflanzung an
zemeinen Wegen oͤffentlich und ausfuͤhrlich belobt
siehe die vorher angefͤhrten „Monatsbogen“ oder
insere erste landwirthschaftliche Zeitung — Jahrgang
1790 —) und ich glaube, einen seiner Nachkommen eben
so ruͤhmlich erwaͤhnt gesehen zu haben.