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n Asien so wie die malaischen Volksstaͤmme auf
en Inseln Australiens nennen es mit einer
reffenden Bezeichuung Pakoe, d. h. Nagel, weil
ach ihter Meinung jedes Glas einen Nagel
nehr zum Sarge des Trinkers liefert; wir
ber haben dafur den Namen — Branntwein.
ẽs ist ein Wort, bei dem man unwillkuͤhrlich an
Zrandstiftung erinnert wird, denn wahrlich sind
ie Folgen seines Genusses einer Brandfackel zu
ergleichen, die in das Leben des Menschen, in seinen
oöͤrper und in seine Seele hineingeworfen wird.
zegen das Jahr 1000 wurde die Bereitung des
ʒranntweins in Arabien erfunden, jedoch nur zu
eilzwecken benutztz gegen 1400 mag er zu uns
ekommen seyn und zwar zuerst in die Apotheken
is er im 16ten Jahrhundert aus diesen in die Schen⸗
en uͤbergieng. Durch die Kriege, namentlich durch
en 30jaͤhrigen, den 7jaͤhrigen und besonders durch
en, von dem wir, liebe Freunde, zum groͤßten Theil
bst noch Zeugen und Opfer gewesen sind, verbreitete
ch sein Genuß in Deutschland immer wehr und
iehr, indem er in den Familien einhei—
nisch und dadurch leicht zum Beduͤrfniß wurde.
Es sind drei Jahrhunderte her, daß auch in
mserem Hessenlande der „boͤse Geist“ zu spucken
egann. Landgraf Wilhelm 41. schritt bereits
wischen 1500 und 1509 beschraͤnkend und strafan—⸗
ohend gegen das Feilhalten und das Zechen in
gebranten Wyn“ ein; doch mag es wenig ge—
olfen, das Uebel wird gewuchert haben, wie das mit
llem Gift und Unkraut der Fall ist, denn schon nach
uinf- und zwanzig Jahren mußte unser Philipp
et Großherzige gegen Branntweingelage strenge
erordnung geben.“ Doch auch hier n och wird in
em Trank zum Theil ein Lebenswasser oder eine
lrznei erblick. „‚denn es heißt in der Verordnung vom
dahre 1526:
„wer aber jemals vor einen Heller oder zwei
„zu arzeneien des Branntweins gebrauchen
„wollt, das sol er zu thun und den in sein
„Haus holen zu lassen macht haben; doch
„das er den mit Gesellschaft nit drink.“
woen da an hat eine umsichtige und um das wahre
ohl ihrer Angehoͤrigen besorgte Landesherrschaft nicht
usgehoͤrt, fort uͤnd fort einer Erscheinung zu begeg⸗
en, die zu aller Zeit geeignet war, jede Aufmerksam⸗
eit in Anspruch zu nehmen.
ec wahrhaft landesvaͤterlicher Sinn spricht sich in
Verordnung vom 8. Juli 1558 aus, worin unter
Eeyn gegen den unmaͤßigen Genuß jenes Getraͤnks
ut den Worten gewaͤrnt wird:
»dadürch sich vil leut erhitzen und ver—
„derben, daß sie in die Wassersucht
»und andere tödliche Krankheiten fal—
lenz älfo ihr leben, verkurzen und
»die Seele in Gefahr bringen.“
27
Eine heilsame und gerechte Strenge ist in dem Edikt
»om 26. Februar 1754 enthalten. Da werden die
Theilnehmer an Brandweinsgelagen von
ien Gemeindeamtern ausgeschlossen; sie wer⸗
den mit Geld und Gefaͤngnißstrafe selbst mit
dandes verweisung belegt; ja — stadt- und
dorfsruͤchtige Trünkenbolde sollen mit der
Nichtzulassung zum heiligen Abendmaͤhl,
o wie mit Berweigerung eines christlichen
Begraͤbnisses, wenn sie sich nicht abmahnen lassen,
»edroht werden. Aber nicht weniger soll auch gegen
die Wirthe verfahren werden, die solche „Gott
„mißfaͤllige und dem gesmeinen Wesen
hoͤch stschaͤdliche Gelage“ in ihrem Hause hal⸗
en. — Die Verordnungen vom 22. Juni 1791 und
»om 26. Mai 18185 sind im wesentlichen eben so streng
ind fuͤrsorglich.
Aber seht, die Gesetze reichen nicht immer zu
ind es giebt gar viele Faͤlle, wohin die Gesetze uͤber⸗
aupt miht reichen oder fuͤr die man gar keine gegeben
Jat, selbst nicht wohl einmal geben kann.
Da ist ein geschriebenes Recht und Gesetz, das
gilt und muß gelten, das muß heilig und unver⸗
etzlich seyn, uͤberall wo Ordnung walten, wo Bestand
ind Festigkeit der Dinge bewahrt und geachtet seyn
oll — und es giebt besonders Berufene zu sei⸗
jer allgemeinen Handhabung und Vollstreckung; aber
's ist auch ein ungeschriebenes Recht vorhanden,
zas in der Brust eines Jeden lebt und das nur
genaͤhrt (nicht ausgelegt zu werden) braucht, ein Recht
ind ein Gefetz der Tugend und Wahrheit, der Sitt⸗
ichkeit und Froͤmmigkeit, die Grundlage alles ge⸗
hriebenen Rechts — und zu seiner Handhabung und
Zollstreckung ist jeder Einzelne fuͤr sich beru—
fen. — In der Sache, in der ich zu euch rede, die
ch euch so recht innig und begreiflich an das Herz
egen moͤchte, spricht es sich nun zum großen und zum
zroͤßten Theil von der Anwendung des ungeschrie⸗
zenen Rechts; hier ist die Rede von der Bekaͤmpfung
einer Unmaͤßigkeit, von der Heilung einer Krank⸗
Jeit, die nuͤr durch das einfache Mittel der
Maͤßigkeit geheilt werden kann und so werdet ihr
Freunde selbst erkennen, daß Solches mehr und naͤher
i den eignen freien Haͤnden als in dem Gebot
ind in der Vorschrift auch selbsh der achtbarsten und
imfassendsten Gesetze liegt.
Das Uebel ist da nge⸗ nimmt zuz es ist
uch unter euch und ich will es gleich mit dem richtigen
Kamen nennen; — es ist die Branntweinspest.
zu welchem Abgrund oder Verderben es fuͤhrt, davon
nuß ich die naͤhere Schil derung vorbehalten, waͤh⸗
end das Ganze mich jetzt zu der Erscheinung hinweist,
ie sich in derselben Zeit, wo die Krankheit uͤber⸗
and nimmt, auch wieder als ein Heilmittel heraus—
lellt, wenigstens als solches sich herauszustellen ver⸗
ucht, und damit kommen wir auf