Full text: Kurhessischer Kalender // Amtlicher Kalender für das Kurfürstenthum Hessen (1836-1845)

an die 
denn 
ben, 
ann 
den 
naen 
tiget 
stalls 
7 
D— 
enüß 
Miß⸗ 
eden 
zum 
der 
— 
ngen 
un 
ihrt 
asern 
Allen 
Ge⸗ 
ren 
chen 
ung 
den. 
azu 
det 
aͤn⸗ 
nals 
hiet 
)e⸗ 
⸗7 
VB 
ijch 
hm 
eß 
so 
yen 
uch 
nk 
um 
un 
yt; 
ist 
ie 
48 
2 
n Asien so wie die malaischen Volksstaͤmme auf 
en Inseln Australiens nennen es mit einer 
reffenden Bezeichuung Pakoe, d. h. Nagel, weil 
ach ihter Meinung jedes Glas einen Nagel 
nehr zum Sarge des Trinkers liefert; wir 
ber haben dafur den Namen — Branntwein. 
ẽs ist ein Wort, bei dem man unwillkuͤhrlich an 
Zrandstiftung erinnert wird, denn wahrlich sind 
ie Folgen seines Genusses einer Brandfackel zu 
ergleichen, die in das Leben des Menschen, in seinen 
oöͤrper und in seine Seele hineingeworfen wird. 
zegen das Jahr 1000 wurde die Bereitung des 
ʒranntweins in Arabien erfunden, jedoch nur zu 
eilzwecken benutztz gegen 1400 mag er zu uns 
ekommen seyn und zwar zuerst in die Apotheken 
is er im 16ten Jahrhundert aus diesen in die Schen⸗ 
en uͤbergieng. Durch die Kriege, namentlich durch 
en 30jaͤhrigen, den 7jaͤhrigen und besonders durch 
en, von dem wir, liebe Freunde, zum groͤßten Theil 
bst noch Zeugen und Opfer gewesen sind, verbreitete 
ch sein Genuß in Deutschland immer wehr und 
iehr, indem er in den Familien einhei— 
nisch und dadurch leicht zum Beduͤrfniß wurde. 
Es sind drei Jahrhunderte her, daß auch in 
mserem Hessenlande der „boͤse Geist“ zu spucken 
egann. Landgraf Wilhelm 41. schritt bereits 
wischen 1500 und 1509 beschraͤnkend und strafan—⸗ 
ohend gegen das Feilhalten und das Zechen in 
gebranten Wyn“ ein; doch mag es wenig ge— 
olfen, das Uebel wird gewuchert haben, wie das mit 
llem Gift und Unkraut der Fall ist, denn schon nach 
uinf- und zwanzig Jahren mußte unser Philipp 
et Großherzige gegen Branntweingelage strenge 
erordnung geben.“ Doch auch hier n och wird in 
em Trank zum Theil ein Lebenswasser oder eine 
lrznei erblick. „‚denn es heißt in der Verordnung vom 
dahre 1526: 
„wer aber jemals vor einen Heller oder zwei 
„zu arzeneien des Branntweins gebrauchen 
„wollt, das sol er zu thun und den in sein 
„Haus holen zu lassen macht haben; doch 
„das er den mit Gesellschaft nit drink.“ 
woen da an hat eine umsichtige und um das wahre 
ohl ihrer Angehoͤrigen besorgte Landesherrschaft nicht 
usgehoͤrt, fort uͤnd fort einer Erscheinung zu begeg⸗ 
en, die zu aller Zeit geeignet war, jede Aufmerksam⸗ 
eit in Anspruch zu nehmen. 
ec wahrhaft landesvaͤterlicher Sinn spricht sich in 
Verordnung vom 8. Juli 1558 aus, worin unter 
Eeyn gegen den unmaͤßigen Genuß jenes Getraͤnks 
ut den Worten gewaͤrnt wird: 
»dadürch sich vil leut erhitzen und ver— 
„derben, daß sie in die Wassersucht 
»und andere tödliche Krankheiten fal— 
lenz älfo ihr leben, verkurzen und 
»die Seele in Gefahr bringen.“ 
27 
Eine heilsame und gerechte Strenge ist in dem Edikt 
»om 26. Februar 1754 enthalten. Da werden die 
Theilnehmer an Brandweinsgelagen von 
ien Gemeindeamtern ausgeschlossen; sie wer⸗ 
den mit Geld und Gefaͤngnißstrafe selbst mit 
dandes verweisung belegt; ja — stadt- und 
dorfsruͤchtige Trünkenbolde sollen mit der 
Nichtzulassung zum heiligen Abendmaͤhl, 
o wie mit Berweigerung eines christlichen 
Begraͤbnisses, wenn sie sich nicht abmahnen lassen, 
»edroht werden. Aber nicht weniger soll auch gegen 
die Wirthe verfahren werden, die solche „Gott 
„mißfaͤllige und dem gesmeinen Wesen 
hoͤch stschaͤdliche Gelage“ in ihrem Hause hal⸗ 
en. — Die Verordnungen vom 22. Juni 1791 und 
»om 26. Mai 18185 sind im wesentlichen eben so streng 
ind fuͤrsorglich. 
Aber seht, die Gesetze reichen nicht immer zu 
ind es giebt gar viele Faͤlle, wohin die Gesetze uͤber⸗ 
aupt miht reichen oder fuͤr die man gar keine gegeben 
Jat, selbst nicht wohl einmal geben kann. 
Da ist ein geschriebenes Recht und Gesetz, das 
gilt und muß gelten, das muß heilig und unver⸗ 
etzlich seyn, uͤberall wo Ordnung walten, wo Bestand 
ind Festigkeit der Dinge bewahrt und geachtet seyn 
oll — und es giebt besonders Berufene zu sei⸗ 
jer allgemeinen Handhabung und Vollstreckung; aber 
's ist auch ein ungeschriebenes Recht vorhanden, 
zas in der Brust eines Jeden lebt und das nur 
genaͤhrt (nicht ausgelegt zu werden) braucht, ein Recht 
ind ein Gefetz der Tugend und Wahrheit, der Sitt⸗ 
ichkeit und Froͤmmigkeit, die Grundlage alles ge⸗ 
hriebenen Rechts — und zu seiner Handhabung und 
Zollstreckung ist jeder Einzelne fuͤr sich beru— 
fen. — In der Sache, in der ich zu euch rede, die 
ch euch so recht innig und begreiflich an das Herz 
egen moͤchte, spricht es sich nun zum großen und zum 
zroͤßten Theil von der Anwendung des ungeschrie⸗ 
zenen Rechts; hier ist die Rede von der Bekaͤmpfung 
einer Unmaͤßigkeit, von der Heilung einer Krank⸗ 
Jeit, die nuͤr durch das einfache Mittel der 
Maͤßigkeit geheilt werden kann und so werdet ihr 
Freunde selbst erkennen, daß Solches mehr und naͤher 
i den eignen freien Haͤnden als in dem Gebot 
ind in der Vorschrift auch selbsh der achtbarsten und 
imfassendsten Gesetze liegt. 
Das Uebel ist da nge⸗ nimmt zuz es ist 
uch unter euch und ich will es gleich mit dem richtigen 
Kamen nennen; — es ist die Branntweinspest. 
zu welchem Abgrund oder Verderben es fuͤhrt, davon 
nuß ich die naͤhere Schil derung vorbehalten, waͤh⸗ 
end das Ganze mich jetzt zu der Erscheinung hinweist, 
ie sich in derselben Zeit, wo die Krankheit uͤber⸗ 
and nimmt, auch wieder als ein Heilmittel heraus— 
lellt, wenigstens als solches sich herauszustellen ver⸗ 
ucht, und damit kommen wir auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.