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enderz In Kraft gelreten sind ferner diejenigen Bestimmungen,
nden welche die Berichtigung der dermalen in den General⸗Währ⸗
nlau schafts⸗ und Hypoͤthekenbüchern befindlichen nträge und
ndes deren mit dem 1. Juli 1874 eintretende Umwandlung in
es u Grundbucheinträge regeln. Dieselben gewähren manche Er⸗
ingenleichterung, bis zu dem gedachten Zeitpunkt namentlich müssen
alle Berichtigungen kostenfrei gerichtsseitig erledigt werden,
chriß and liegt in der Gewährung dieser Kostenfreiheit eine
Cufforderung davon den ausgiebigsten Gebrauch zu machen,
anz abgesehen davon, daß es im dringendsten Interesse aller
Zrundbesitzer liegt, festzussellen, ob die Einträge, welche über
hr Grundvermögen bezüglich dessen Eigenthums und dessen
zelastung in den öffentlichen Büchern sich finden, den wirk—
ichen Bestande entsprechen und wenn dies nicht der Fall ist,
ie berichtigen zu lassen, weil sonst mit dem 1. Juli 1874 die
etzen aicht herichtigten unrichtigen Einträge formale Gültigkeit nach
aren den Grundsätzen der neuen Grundbuchgesetze erlangen und
schor später nur mit Aufwand vieler Kosten und Mühe beseitiat
den werden können.
unt⸗ Im Einzelnen nun hier aufzuführen, was nach dem 1. Juli
ehen 1874 in Folge der neu eingeführten Gesetze zunächst von seit⸗
zesetz herigem Recht Abweichendes gültig sein wird, würde zu weit⸗
Theu läufig sein. Hervorgehoben zu werden verdient jedoch Folgendes:
übe Waährend zur Zeit noch alle Verträge, welche Grundver⸗
un mögen oder dingliche Rechte an solchen zum Gegenstand haben,
Aar.? bei Strafe der Nichtigkeit der Anzeige bdei dem Gericht der
rund belegenen Sache und der Bestätigung durch dieses Gericht
.nach vorgängiger Prüfung ihres materiellen Inhaltes bedürfen,
ender der vorher außergerichtlich abgeschlossene Vertrag an sich
dil unwirksam war und nur durch Zufügung einer Reubuße einen
ein Erfolg haben konnte; ist dies nunmehr beseitigt, die Verträge
ission bedürfen keiner Anzeige, keiner gerichtlichen Bestätigung mehr,
3 sig durch die alleinige muͤndlich vor dem Grundbuchrichter abzu—
Amte gebende Erklärung der Betheiligten, Eigenthum übertragen
ungt zu wollen und die daran unmittelbar sich anschließende Ein—
die tragung dieser Erklärung in das Grundbüch geht das Eigen⸗
arau thum uͤber; die Vereinbarung einer Reubuße zur Sicherung
ende eines über Grundstücke abaeschlossenen unwirksamen Vertrags
z au ist ungültig. J
onal Fuͤr diese Verträge ist zwar im allgemeinen die schriftliche
rivat Form vorgeschrieben, allein absolut nöthig ist sie nicht. Ist
kehre die Auflassung nur mündlich von dem Grundbuchrichter vollzogen,
visioe so soll der Eintrag im Grundbuch die schriftliche Form ersetzen.
Eing— Der der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungs⸗
vertrag kann demnächst zwar noch vom Richter aufge—
unal nommen werden, selbst wenn das betrefsende Grundeigenthüm
riont nicht in fseinem Bezirt siegt, oder auch von einem Anwalt
mal oder Notar, was den Betheiligten, die dann vor Gericht nicht
ntln zu warten brauchen, bis ihre Sache an die Reihe kommt,
4. * bequemer scein wird. Es können ihn aber auch die Vertrags-
nest al abschließenden selbst nie derschteiben. In allen Fällen über—
rmträgt erst die hinzukommende Auflassungserklärung das ding
n ih liche Recht. Haben daber die Betheiligien vor einem Gericht,
tder jn dessen Bezirk die Grundstücke n ischtt belegen sind, den
aben Veräußerungovertrag aufnehmen lassen, so müssen sie nun doch
rende vor dem Gericht der belegenen Sache die Auflassung vollzichen.
n da Die Betheiligten werden daher am einfachsten verfahren,
Kraf Penn sie — gerade wie scither — vor das Gericht der be—
m g egenen Sache gehen, dort ihren Veräußerungsvertrag zu
n be Protofoll geben, dann demselben noch die Auflassungserklärung
fanl als Schlußtlaufel hinzufügen und schließlich sich uͤberzeugen,
abe daß die Eintragung dem entsprechend erfolgt ist.
ment h Neu ist bei n sodann weiter, daß die seit⸗
if, derige gefetziche Hypothek wegen des Kaufgeldes oder Kauf⸗
ftlich geldsrestes nicht mehr von Amtswegen wie seither, sondern
achgte nur auf Antrag und mit Bewilligung des Eigenthümers,
vie alle dinglichen Belastungen und Nebenbestimmungen, die
zas Cigenthum oder die Befugniß des Eigenthümers über
zas Grundstück zu verfügen, beschränken, eingetragen wird;
veigert sich der Tigenihuͤmer, die Bewilligung zu geben, so
ann man durch den Prozeßrichter eine s. g. Vormerkung,
velche die Stelle des künftigen definitiven Eintrages sichert,
intragen lassen.
Diese Eintragung im Grundbuch ist überhaupt das Maß⸗
gebende, nur was daselbst eingetragen, Jedem erkenntlich ist,
iit: Wer nach dem 14. Juli 18714 Im Grundbuch als Eigen-
hümer eingetragen ist, gilt als solcher obne Weiteres, und
e Stelle wo eine Hypothek oder sonstige Belastung im
zrundbuch eingetragen ist, weist dem Eintrag sein Vorzugs-
echt vor später eingetragenen Belastungen an. Ebenso hebt
iur die Loschung, aber auch selbst die unrichtige Löschung
zie Wirkfamteit dinglicher Rechte an Grundstücken auf.
Dingliche Velastungen an Grundstücken können nach dem
Juli in Hessen in drei verschiedenen Formen vorkommen:
Junächst bleiben die älteren hessischen Hypotheken bestehen,
venn sie auch nach dem 1. Juli nicht mehr neu bestelit
verden können, daneben können nach dem 1. Juli 1874 die
eueren Hypothbeken nach den Grundbuchgesetzen bestellt werden,
iber diefe wird ein Hypothekenbrief ausgestellt, mit dem
ie Forderungsurkunde verbunden wird, und endlich giebt
8 dann demnächst die s. g. Grund schulden, über die ein
g. Grundschuldbrief auf Verlangen des Eigenthümers
nit Zint auiutungebogen versehen ausgegeben wird.
Es kann nicht Aufgabe dieser Skuze sein, noch alle
sbrigen neu eingeführten Rechtsinstitute und die vom 1. Jult
874 fonst eintretende Aenderung der hestehenden aufzuzäblen;
zur bezüglich des letzten der ebenberührten Formen der hypo⸗
hekarischen Rechte seien noch einige Worte angefügt: die
hrundschuld, deren alleinige Einführung von der Regierung
reabsichtigt war, ist eine selbstständige formale Realobligation,
»er Grundschulbbrief ist der eigentliche Träger der Grund—
chuld. Ohne Angabe eines Schuldgrundes im Grundbuch
ingetragen und an den Grundschuldbrief gebunden, läßt
je nur diejenigen Einreden gegen sich zu, welche dem Wechsel
jegenüber geliend gemacht werden können. Sie mobilisirt
ewissermaßen das Grundeigenthum und giebt dem Eigen⸗
hümer die Moͤglichkeit fur spälere Bedürfnißfälle dem Gläubiger
ine bessere Hypothek zu geben, als die bereits eingetragenen
vlaͤubiger haben, ohne deren Einwilligung nachsuchen zu müssen.
Ob' diese neue Art der hypothekarischen Belastung des
hrundvermögens speziell in Hessen, wo der Realcredit stets
jsenügendes Kapital fand, nötbig war, steht dahin, jedenfalls
var 'es unthunlich sie für Hessen auszuschließen. An der
zevölkerung wird es liegen, die leicht möglichen Benach—
——
hen Belastung namentlich dem kleineren Bauernstande er⸗
vachsen koͤnnen, wenn die Grundschuldbriefe in Hände ge—
vissenloser Spekulanten gerathen, illusorisch zu machen, indem
je sich der Bestellung von Belastungen des Grundvermögens
n dieser Form wenigstens vorerst und ehe die Verhältnisse
sch geklärt haben, enthält. Ueberhaupt basirt die neuere
heseßgebung auf dem Grundsatz, daß die Gesetze für die
dufmerksamen und Selbstständigen geschrieben sind, es heißt
etzt: „Augen auf, oder den Beutel quf.“ Dies Alles legt den
ämmtlichen Grundbesitzern die Pflicht auf, sich sobald als
nöglich mit den Bestimmungen der Gesetze vertraut zu
nachen. Erleichtert wird dies denselben dadurch, daß im
Verlage des reformirten Waisenhbauses gleichzeitig mit diesem
salender der Text der Gesetze stofflich geordnet und mit Noten
jersehen erscheint. Der Titel dieses Werkes ist im Inseratentheil
nthalten und wollen wir auch an dieser Stelle auf dasselbe
ruufmerksam machen.
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