Full text: Amtlicher Kalender für den Regierungsbezirk Cassel (1874-1884)

de Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 68.2 
7 o g ** 
Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht 
zuf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. 
Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche 
auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 
100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. 
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von 
Korporationen ausgegebenen Scheine. 
Das von den einzeinen Bundesstaaten ausgegebene Papier⸗ 
eld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und 
eitn sechs Monate vor diesem Termine öffentlich auf— 
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— 
Etwas uͤber die neuen 
Seit Jahrzehnten war in den älteren Provinzen der 
preußischen Monarchie, zumeist wenn nicht hervorgerufen, 
doch lebhaft unterstützt durch die s. g. Hypothekennoth, das 
Streben vorhanden, eine Reform des Hypothekenrechts her⸗ 
beizuführen. Die Ansprüche, welche der lebhaftere Verkehr 
auch an die Landwirthschaft macht, erfordern erheblicheres Be—⸗ 
triebsmaterial, und da dieses seit dem größeren Aufschwung 
der Industrie sich mehr gewerblichen Unternehmungen zuwendete, 
so glaubte man sein Augenmerk auch auf die Reform des 
Pypothekenwesens richten zu müssen und hoffte durch Be— 
seitigung eeer Hindernisse und Erschwerungen, wie sie 
nach den Bestimmungen des Landrechts und im Laufe der 
Zeit für den Immobiliarkredit sich gebildet hatten, ein Mittel 
zu finden, das Kapital wieder in erhöhtem Maße der Land⸗ 
wvirthschaft zuzuführen. 
Anderseits bringt es das moderne Verkehrsleben mit sich, 
daß sein Streben darauf gerichtet sein muß, Alles in kürzester 
Zeit übersehen zu können, die ängstliche Sorge wegen der 
Richtigkeit, die gewissenhafte Prüfung der Rechtsverhältnisse 
gaß nicht zu der mit Eisenbahngeschwindigkeit arbeitenden 
rwerbsmaschine der Jetztzeit; ihr muß auf einem Blick 
Alles klar offen liegen, was dem vorsichtigern Spekulanten 
als Gewähr für seine Unternehmungen, was dem mit Recht 
mißtrauischer gewordenen Kapitalisten als Sicherheit für das 
hingegebene Kapital dienen soll; mit anderen Worten das 
Streben nach formaler Rechtssicherheit beherrscht den Verkehr 
der Jetztzeit und dieser Forderung konnte sich auch bezüglich 
des Verkehrs mit Grundvermögen die Staatsregierung nicht 
verschließen, zumal, wie ebenwohl nicht zu verkennen ist, in 
dem einschlagenden Gebiete das römische Recht die deutschen 
Rechtsinstitutionen überwuchert und zurückgedrängt hatte. 
Im Jahre 1868 wurden dem Landtage drei Gesetzent⸗ 
vürfe vorgelegt, welche als Ziel der Gesetzgebung die 
Schöpfung eines nationalen, in sich abgeschlossenen, den 
ganzen in Frage stehenden Stoff erschöpfenden Rechts auf 
Brundlage der in Deutschland überhaupt und namentlich in 
Preußen geltenden drei Rechtssysteme (des gemeinen, des 
rheinischen, des landrechtlichen) hinstellten. Fanden sie auch 
in der vorgelegten Form keinen Anklang; so war damit doch 
Boden für weiteres Vorgehen und bald auch, nachdem in 
ven 8 1869 bis 1872 wiederholte bezügliche Vorlagen 
dem Landtage gemacht waren, Verständigung erzielt, und 
unterm 5. Mai 1872 konnten die beiden Hauptgrundbuchgesetze: 
Gesetz über den Eigenthumserwerb ꝛc., 
Grundbuch-Ordnung, 
zon denen das erste die materiellen ordef des neuen 
Systems aufstellt, das andere den formellen Theil der Gesetz⸗ 
zebung namentlich die Einführung der öffentlichen Grund⸗ 
hücher und das bei Eintragungen, Umschreihungen und 
Bschungen zu beobachtende Verfahren feststellen ge zunächst 
ur die sechs bstlichen Provinzen der Monarchie, wo das 
arufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenders 
deichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeid statifinden w 
Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlau sch 
des Reichspapiergeldes, sowie uͤber die den einzelnen Bundes de 
taaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes u63 
Lwhatrenden Erleichterungen die näheren Bestimmungin ler 
rreffen. alf 
Uxkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri un 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. A 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. ga 
(L. S.) Wilhelm. GBG 
Fürst v. Bismarck. h 
Grundbuchgesetze. 
andrechtliche Rechtssystem gilt, nebst einigen Nebengesetzen 
velche durch die tiefeinschneidende Neuerung geboten waren 
zerkündet werden. Von vornherein war es jedoch wie schor 
rwähnt Absicht, diese Gesetzgebung auch auf die Gebiete de 
inderen in Preußen gültigen Rechtssysteme auszudehnen um 
dies ist durch die Gesetzgebung des Jahres 1873 geschehen 18 
udem in den Nummern 18 bis 22 der Preußischen Geset her 
Sammlung unterm 26. bis 31. Mai für diejenigen Theu läu 
der Monarchie, in denen gemeines Recht gilt, Gesetze übe 
das Grundbuchwesen veröffentlicht sind, speziell für den un mo 
nteresstrende Theil der Prov. Hessen-Nassau durch das in Nr. ? bei 
oublizirte, auf S. 273 bis 281 befindliche Gesetz über das Grund bel— 
duchwesen ꝛc. im Bezirk des Appelautonegeich Cassel. nac 
Dasselbe ist nicht ohne Anhörung der in Beträcht konimende der 
Faktoren erlassen. Zunächst hatte bereits im Anfang del un 
Jahres 1871 im Auftrag des Herrn Justiz-Ministers ein Eri 
ozurch sachverständige Rechtsanwalte verstärkte Commissio bed 
des Königlichen Appellationsgerichts zu Cassel, welches sid dur 
ingehende Berichte seitens der Kreis⸗ und einzelner Amté geb 
gerichte hatte erstatten lassen, den Entwurf eines Einführungk zu 
sesetzes ausgearbeitet und war hierbei namentlich, wie die traf 
einer Zeit auch im Königreich Bayern geschehen war, darau thu 
ingewlesen, daß es zeitgemäß set, die bis dahin bestehenden ein— 
Brundsätze über die gesetzlichen Pfandrechte in Beziehung au ist 
Brundstücke, die Generalpfandrechte und die s. g. Conventipnal 
zypotheken, Bestellung von Pfandrechten durch bloße Privat Fo— 
ibereinkunft, wodurch gleichfalls die Sicherheit des Verkehrs die 
ebens vielfach in Frage gestellt war, einer gründlichen Revisiot so 
un unterziehen und mit den Ansprüchen der Jetztzeit in Eine 
lang zu bringen. ver 
Dem im Herbst 1872 zusammen getretenen Communa no— 
landtag wurde sodann der die Anträge des Appellationt nict 
zerichts meistens berücksichtigende Regierungsentwurf nochmal ode 
ur Aeußerung vorgelegt, von demselben manche namentlié zu 
»as Uebertretüngsverfahren erleichternde Bestimmung z. Wbeq— 
die Kostenfreiheit in Vorschlag gebracht und der solchergestan ab 
erbesserte Entwurf dem Landtag übermacht, woselbst er miträ⸗ 
venigen meist redaktionellen Aenderungen angenommen is lich 
In voller Wirksamkeit tritt das Gefetz zwar erst mit der in 
. Jull 1874, allein bereits seit dem 2. Fq— 1873 haben Ver 
worauf auch ein von sachverständiger Hand herrührende vor 
Artikel der Tagespresse aufmerksam macht, einzelne in da 
VBerkehrsleben eeende Bestimmungen gefetzliche Kraf wver 
rlangt. Es kann jetzt ein d ehenmaigengesegt am eg 
ammten Vermögen überhaupt nicht mehr, an einzelnen de Pit 
veglichen Sachen ein Pfandrecht nur als Faustpfand als 
»estellt werden. Daneben sind die bisherigen unbe dai 
timmten und generellen gesetzlichen Pfandrechte, namen 
ich das die Vormuͤnder bisher so febr velaäͤstigende, auf ih der 
»sammtes Grundvermögen einzutragende vormundschafilich gel— 
fandrecht im Interesse des hypothekarischen Credits sachge nu 
näß beschränkt und geregelt.
	        
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