de Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 68.2
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Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht
zuf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen.
Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche
auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als
100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von
Korporationen ausgegebenen Scheine.
Das von den einzeinen Bundesstaaten ausgegebene Papier⸗
eld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und
eitn sechs Monate vor diesem Termine öffentlich auf—
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Etwas uͤber die neuen
Seit Jahrzehnten war in den älteren Provinzen der
preußischen Monarchie, zumeist wenn nicht hervorgerufen,
doch lebhaft unterstützt durch die s. g. Hypothekennoth, das
Streben vorhanden, eine Reform des Hypothekenrechts her⸗
beizuführen. Die Ansprüche, welche der lebhaftere Verkehr
auch an die Landwirthschaft macht, erfordern erheblicheres Be—⸗
triebsmaterial, und da dieses seit dem größeren Aufschwung
der Industrie sich mehr gewerblichen Unternehmungen zuwendete,
so glaubte man sein Augenmerk auch auf die Reform des
Pypothekenwesens richten zu müssen und hoffte durch Be—
seitigung eeer Hindernisse und Erschwerungen, wie sie
nach den Bestimmungen des Landrechts und im Laufe der
Zeit für den Immobiliarkredit sich gebildet hatten, ein Mittel
zu finden, das Kapital wieder in erhöhtem Maße der Land⸗
wvirthschaft zuzuführen.
Anderseits bringt es das moderne Verkehrsleben mit sich,
daß sein Streben darauf gerichtet sein muß, Alles in kürzester
Zeit übersehen zu können, die ängstliche Sorge wegen der
Richtigkeit, die gewissenhafte Prüfung der Rechtsverhältnisse
gaß nicht zu der mit Eisenbahngeschwindigkeit arbeitenden
rwerbsmaschine der Jetztzeit; ihr muß auf einem Blick
Alles klar offen liegen, was dem vorsichtigern Spekulanten
als Gewähr für seine Unternehmungen, was dem mit Recht
mißtrauischer gewordenen Kapitalisten als Sicherheit für das
hingegebene Kapital dienen soll; mit anderen Worten das
Streben nach formaler Rechtssicherheit beherrscht den Verkehr
der Jetztzeit und dieser Forderung konnte sich auch bezüglich
des Verkehrs mit Grundvermögen die Staatsregierung nicht
verschließen, zumal, wie ebenwohl nicht zu verkennen ist, in
dem einschlagenden Gebiete das römische Recht die deutschen
Rechtsinstitutionen überwuchert und zurückgedrängt hatte.
Im Jahre 1868 wurden dem Landtage drei Gesetzent⸗
vürfe vorgelegt, welche als Ziel der Gesetzgebung die
Schöpfung eines nationalen, in sich abgeschlossenen, den
ganzen in Frage stehenden Stoff erschöpfenden Rechts auf
Brundlage der in Deutschland überhaupt und namentlich in
Preußen geltenden drei Rechtssysteme (des gemeinen, des
rheinischen, des landrechtlichen) hinstellten. Fanden sie auch
in der vorgelegten Form keinen Anklang; so war damit doch
Boden für weiteres Vorgehen und bald auch, nachdem in
ven 8 1869 bis 1872 wiederholte bezügliche Vorlagen
dem Landtage gemacht waren, Verständigung erzielt, und
unterm 5. Mai 1872 konnten die beiden Hauptgrundbuchgesetze:
Gesetz über den Eigenthumserwerb ꝛc.,
Grundbuch-Ordnung,
zon denen das erste die materiellen ordef des neuen
Systems aufstellt, das andere den formellen Theil der Gesetz⸗
zebung namentlich die Einführung der öffentlichen Grund⸗
hücher und das bei Eintragungen, Umschreihungen und
Bschungen zu beobachtende Verfahren feststellen ge zunächst
ur die sechs bstlichen Provinzen der Monarchie, wo das
arufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenders
deichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeid statifinden w
Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlau sch
des Reichspapiergeldes, sowie uͤber die den einzelnen Bundes de
taaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes u63
Lwhatrenden Erleichterungen die näheren Bestimmungin ler
rreffen. alf
Uxkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri un
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. A
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. ga
(L. S.) Wilhelm. GBG
Fürst v. Bismarck. h
Grundbuchgesetze.
andrechtliche Rechtssystem gilt, nebst einigen Nebengesetzen
velche durch die tiefeinschneidende Neuerung geboten waren
zerkündet werden. Von vornherein war es jedoch wie schor
rwähnt Absicht, diese Gesetzgebung auch auf die Gebiete de
inderen in Preußen gültigen Rechtssysteme auszudehnen um
dies ist durch die Gesetzgebung des Jahres 1873 geschehen 18
udem in den Nummern 18 bis 22 der Preußischen Geset her
Sammlung unterm 26. bis 31. Mai für diejenigen Theu läu
der Monarchie, in denen gemeines Recht gilt, Gesetze übe
das Grundbuchwesen veröffentlicht sind, speziell für den un mo
nteresstrende Theil der Prov. Hessen-Nassau durch das in Nr. ? bei
oublizirte, auf S. 273 bis 281 befindliche Gesetz über das Grund bel—
duchwesen ꝛc. im Bezirk des Appelautonegeich Cassel. nac
Dasselbe ist nicht ohne Anhörung der in Beträcht konimende der
Faktoren erlassen. Zunächst hatte bereits im Anfang del un
Jahres 1871 im Auftrag des Herrn Justiz-Ministers ein Eri
ozurch sachverständige Rechtsanwalte verstärkte Commissio bed
des Königlichen Appellationsgerichts zu Cassel, welches sid dur
ingehende Berichte seitens der Kreis⸗ und einzelner Amté geb
gerichte hatte erstatten lassen, den Entwurf eines Einführungk zu
sesetzes ausgearbeitet und war hierbei namentlich, wie die traf
einer Zeit auch im Königreich Bayern geschehen war, darau thu
ingewlesen, daß es zeitgemäß set, die bis dahin bestehenden ein—
Brundsätze über die gesetzlichen Pfandrechte in Beziehung au ist
Brundstücke, die Generalpfandrechte und die s. g. Conventipnal
zypotheken, Bestellung von Pfandrechten durch bloße Privat Fo—
ibereinkunft, wodurch gleichfalls die Sicherheit des Verkehrs die
ebens vielfach in Frage gestellt war, einer gründlichen Revisiot so
un unterziehen und mit den Ansprüchen der Jetztzeit in Eine
lang zu bringen. ver
Dem im Herbst 1872 zusammen getretenen Communa no—
landtag wurde sodann der die Anträge des Appellationt nict
zerichts meistens berücksichtigende Regierungsentwurf nochmal ode
ur Aeußerung vorgelegt, von demselben manche namentlié zu
»as Uebertretüngsverfahren erleichternde Bestimmung z. Wbeq—
die Kostenfreiheit in Vorschlag gebracht und der solchergestan ab
erbesserte Entwurf dem Landtag übermacht, woselbst er miträ⸗
venigen meist redaktionellen Aenderungen angenommen is lich
In voller Wirksamkeit tritt das Gefetz zwar erst mit der in
. Jull 1874, allein bereits seit dem 2. Fq— 1873 haben Ver
worauf auch ein von sachverständiger Hand herrührende vor
Artikel der Tagespresse aufmerksam macht, einzelne in da
VBerkehrsleben eeende Bestimmungen gefetzliche Kraf wver
rlangt. Es kann jetzt ein d ehenmaigengesegt am eg
ammten Vermögen überhaupt nicht mehr, an einzelnen de Pit
veglichen Sachen ein Pfandrecht nur als Faustpfand als
»estellt werden. Daneben sind die bisherigen unbe dai
timmten und generellen gesetzlichen Pfandrechte, namen
ich das die Vormuͤnder bisher so febr velaäͤstigende, auf ih der
»sammtes Grundvermögen einzutragende vormundschafilich gel—
fandrecht im Interesse des hypothekarischen Credits sachge nu
näß beschränkt und geregelt.