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Art. 10. Die Verpflichtung zu Annahme und zum Um
tausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als
zurch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, in
JM auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in
Folge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder
kErkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch
n allen Reichs⸗ und Landeskassen angenommen, sind aber
nuf Rechnung des Reichs einzuziehen.
Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch
zieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen
indet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im 6.10
des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgold—
nünzen, vom 4. December 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 204),
zorbehaltene Besugniß, Silbermünzen als Denkmünzen aus—
zuprägen, erlischt mit dem 31. December 1873.
Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen ge—
hieht auch serner nach Raßgabe der —A
»es Gesetzes, betreffend bie Ausprägung von Reichsgoldmünzen,
om 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), uf
Rechnung des Reichs.
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münz—
dätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit
erklärt haben, Zwanzigmarkstücke fuͤr ihre Rechnung —
—— soweit diese Münzstätten nicht für das Reich be⸗
chaftigt sind.
9 für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird
»om Reichskanzler mit Zustinimmung des Bundesrathes fest
Jestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das
Pfund fein Gold nicht übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung
pelche die Münzstälte für die Rusprägung in Anfpruch nimmt,
ließt in die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle
)eutschen Münzstätten dieselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere
Pergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die
Ausprägung von Zwanzigmaristücken gewährt.
Art. 18. Der Bundesrath ist befugt:
4) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde
vold⸗ und Silbermünzen nicht in Zablung angeboten und
zegeben werden dürfen, sowie den Umkauf fremder Münzen
Janzlich zu untersagen;
2) u bestimmen, ob auständische Münzen von Reichs—
der Laͤndeskaffen zu einem öffentlich bekannt zu machenden
Lourse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden
dürsen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen.
BGewohnheitsmäßige oder gewerbmäßige Zuwiderhand.
ungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Be—
tinmungen unter 1 getnessenen Anordnungen werden bestraft
nit Geldstrafe bis zu 159 Mark oder mit Haft bis zu 6Wochen.
a Art. 14. Von dem Eintritt des Reichswäbrung an geiten
solgende Vorschriften:
8. 1. Alle Zahlungen, welche bis dabhin in Münzen
iner inländischen Währung oder in landesgesetzlich den in⸗
aändischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu
eisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Ärt. 9,
18 und 16 in Reichsmungen zu hisen
„v8; 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche
in bestimmtes Verhaltniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht
esleht, erfolgt nach Naßgabe des Verhamissee desgeset,
ichen Feingehaltes derjenigen Münzen, auf welche die
Zadlundoderdfichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte
er Reichsgolbmungen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Thaler zum Werthe von 3 Mart,
der Buiden süddeutscher Währung zum Werthe von
arf.
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die Mark lübischer und hamburgischer Courantwährung
zum Werthe von 14 Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden
Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei, der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen
der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie
einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unten
einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der
Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer
Geld⸗ oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung
vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und i6 in Reichs⸗
münzen unter Anwendung der Vorschtiften des 8. 2 zu leisten.
8. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen
Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen
in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen
Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben
ein bestimmles Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich fest-
steht, in Reichswährung aͤuszudrückenz woneben jedoch dessen
gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher
ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt.
Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen
Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen;:
1) im gesammten Bundesgeblet an Stelle aller Reichs⸗
münzen die Ein⸗ und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter
Berechnung des Thalers zu 8 Mark;
2) im gesammien Bundesgebiete an Stelle der Reichs⸗
silbermünzen, Silbercourantmünzen deutschen Gepräges zu
Juund Thaler unter Berechnung des Thalerstücks zu
einer Maͤrk und des Thalerffücks zu einer halben Mark;
3) in venjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die
Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-⸗Nickel- und
Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung
zu den daneben bezeichneten Werthen:
* Thalerstücke zum Werthe von 3 Pfennig,
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Groschenstücke ⸗⸗ ⸗⸗ ⸗⸗ z
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4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung
des Groschens besteht, an Stelle der Reichs⸗-, Nickel— und
Krupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens be—
ruhenden Vreipfennigstücke Jjum Weribe von 24 Pfennig;
5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die
Hellerstücke zum Werthe von4 Pfennig;
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die
nach dem Markfsystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zwei⸗
—
Pfennig;
Die sämmtlichen snh 3 und 4 verzeichneten Münzen sind
an allen össentlichen Kassen des gesammten Bundesgebietes
zu den angegebenen Werthen bis zur Außercourssetzung in
Zahlung anzunehmen.
Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und
andesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte aus—
ändische Goldmünzen, fowi⸗ grobe Silbermünzen, welche
einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung ange⸗
bören, sind his zur Außercoursfeßung als Zahlung anzu⸗
nehmen, soweit die Zahlung nach den disherigen Vorschriflen
in diesen Münzsorten angenommen werde muüßte.
Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung
können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Muünzen einen
inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen
Münzen landesgesetzlich gleichgeflellten Münzen geleistet
werden dürfen, ganz oder iheilweise in Reichsmünzen, vor—⸗
bebaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden