Full text: Amtlicher Kalender für den Regierungsbezirk Cassel (1874-1884)

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Art. 10. Die Verpflichtung zu Annahme und zum Um 
tausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als 
zurch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, in 
JM auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in 
Folge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder 
kErkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch 
n allen Reichs⸗ und Landeskassen angenommen, sind aber 
nuf Rechnung des Reichs einzuziehen. 
Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch 
zieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen 
indet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im 6.10 
des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgold— 
nünzen, vom 4. December 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 204), 
zorbehaltene Besugniß, Silbermünzen als Denkmünzen aus— 
zuprägen, erlischt mit dem 31. December 1873. 
Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen ge— 
hieht auch serner nach Raßgabe der —A 
»es Gesetzes, betreffend bie Ausprägung von Reichsgoldmünzen, 
om 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), uf 
Rechnung des Reichs. 
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münz— 
dätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit 
erklärt haben, Zwanzigmarkstücke fuͤr ihre Rechnung — 
—— soweit diese Münzstätten nicht für das Reich be⸗ 
chaftigt sind. 
9 für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird 
»om Reichskanzler mit Zustinimmung des Bundesrathes fest 
Jestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das 
Pfund fein Gold nicht übersteigen. 
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung 
pelche die Münzstälte für die Rusprägung in Anfpruch nimmt, 
ließt in die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle 
)eutschen Münzstätten dieselbe sein. 
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere 
Pergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die 
Ausprägung von Zwanzigmaristücken gewährt. 
Art. 18. Der Bundesrath ist befugt: 
4) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde 
vold⸗ und Silbermünzen nicht in Zablung angeboten und 
zegeben werden dürfen, sowie den Umkauf fremder Münzen 
Janzlich zu untersagen; 
2) u bestimmen, ob auständische Münzen von Reichs— 
der Laͤndeskaffen zu einem öffentlich bekannt zu machenden 
Lourse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden 
dürsen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen. 
BGewohnheitsmäßige oder gewerbmäßige Zuwiderhand. 
ungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Be— 
tinmungen unter 1 getnessenen Anordnungen werden bestraft 
nit Geldstrafe bis zu 159 Mark oder mit Haft bis zu 6Wochen. 
a Art. 14. Von dem Eintritt des Reichswäbrung an geiten 
solgende Vorschriften: 
8. 1. Alle Zahlungen, welche bis dabhin in Münzen 
iner inländischen Währung oder in landesgesetzlich den in⸗ 
aändischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu 
eisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Ärt. 9, 
18 und 16 in Reichsmungen zu hisen 
„v8; 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche 
in bestimmtes Verhaltniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht 
esleht, erfolgt nach Naßgabe des Verhamissee desgeset, 
ichen Feingehaltes derjenigen Münzen, auf welche die 
Zadlundoderdfichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte 
er Reichsgolbmungen. 
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden 
der Thaler zum Werthe von 3 Mart, 
der Buiden süddeutscher Währung zum Werthe von 
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die Mark lübischer und hamburgischer Courantwährung 
zum Werthe von 14 Mark, 
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden 
Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet. 
Bei, der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen 
der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie 
einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unten 
einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. 
§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der 
Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer 
Geld⸗ oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung 
vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und i6 in Reichs⸗ 
münzen unter Anwendung der Vorschtiften des 8. 2 zu leisten. 
8. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen 
Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen 
in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen 
Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben 
ein bestimmles Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich fest- 
steht, in Reichswährung aͤuszudrückenz woneben jedoch dessen 
gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher 
ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt. 
Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen 
Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen;: 
1) im gesammten Bundesgeblet an Stelle aller Reichs⸗ 
münzen die Ein⸗ und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter 
Berechnung des Thalers zu 8 Mark; 
2) im gesammien Bundesgebiete an Stelle der Reichs⸗ 
silbermünzen, Silbercourantmünzen deutschen Gepräges zu 
Juund Thaler unter Berechnung des Thalerstücks zu 
einer Maͤrk und des Thalerffücks zu einer halben Mark; 
3) in venjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die 
Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-⸗Nickel- und 
Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung 
zu den daneben bezeichneten Werthen: 
* Thalerstücke zum Werthe von 3 Pfennig, 
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Groschenstücke ⸗⸗ ⸗⸗ ⸗⸗ z 
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4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung 
des Groschens besteht, an Stelle der Reichs⸗-, Nickel— und 
Krupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens be— 
ruhenden Vreipfennigstücke Jjum Weribe von 24 Pfennig; 
5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die 
Hellerstücke zum Werthe von4 Pfennig; 
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die 
nach dem Markfsystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zwei⸗ 
— 
Pfennig; 
Die sämmtlichen snh 3 und 4 verzeichneten Münzen sind 
an allen össentlichen Kassen des gesammten Bundesgebietes 
zu den angegebenen Werthen bis zur Außercourssetzung in 
Zahlung anzunehmen. 
Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und 
andesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte aus— 
ändische Goldmünzen, fowi⸗ grobe Silbermünzen, welche 
einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung ange⸗ 
bören, sind his zur Außercoursfeßung als Zahlung anzu⸗ 
nehmen, soweit die Zahlung nach den disherigen Vorschriflen 
in diesen Münzsorten angenommen werde muüßte. 
Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung 
können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Muünzen einen 
inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen 
Münzen landesgesetzlich gleichgeflellten Münzen geleistet 
werden dürfen, ganz oder iheilweise in Reichsmünzen, vor—⸗ 
bebaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden
	        
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