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Kurhessische Maaßverhaltnisse.
I KängenmaaH.
Die Einheit des Längenmaaßes für das Bau- und
Forstwesen ist der 1820 zu 11 rheinländischen Zollen
= 127,536 Pariser Linien = 0,288 Meter = 1,0098 alte
Caffeler Fuß, bestimmte Normal- oder Werk fuß, welcher
in 12 Zolle ä 12 Linien getheilt wird.
Die Einheit des Längenmaaßes beim Vermessungs
wesen ist der zu 126,3 Pariser Linien — 0,2879 Meter
bestimmte Katasterfuß.
Eine Meile ist = 26000 Werkfuß.
Eine Bauruthe ist = 16 Werkfuß.
Ein Lachter (Bergmaaß) — 7 Werksuß.
Eine Vermessungsruthe — 14 Katasterfuß oder
13,86 Werkfuß.
(Dieselbe wird der Bequemlichkeit halber decimal
eingetheilt und ist somit ein Vermessungsfuß 14 /io
= 1,4 Katasterfuß = 176,82 Pariser Linien.)
Eine Elle ist ^ 2 Katasterfuß = 252,6 Pariser Linien.
Ein Haspelumfang oder Faden—8^4Katasterfuß.
Ein Gebind — 40 Faden oder 330 Fuß.
Ein Strang = 30 Gebind oder 9900 Fuß.
(Es sind auch Stränge zulässig von 20 Gebinden,
wobei aber das Gebind 60 Faden haben muß.)
II. FräÄenrrraaße.
Außer dem Casseler Acker a 150 Quadratver-
messungsruthen sind die Quadrate der Längenmaaße
die bezüglichen Flächenmaaße.
III. Körpermaaße.
а. Baumaaßr EineSchachtrutbe — 256Kubik-Werkfuß.
б. Brennbolzmaaße: 1 Klafter hat in der Provinz
Hanau und in der Forst-Jnspection Fulda 144 Kubik-Werkfuß
und wird bei 4 Fuß Scheitlänge 6 Fuß breit und 6 Fuß
hoch aufgemaltert.
In den übrigen Theilen des Kurstaates hat die Klafter
150 Kubik-Werkfuß und wird bei Scheitlänge von 5 Fuß
6 Fuß breit und 5 Fuß hoch aufgemaltert.
Bei ersterer kommen auch die Dimensionen 8' — 6'—3',
und bei letzterer 6' — 5'—5' vor, wobei die letzten Zahlen
die bezüglichen Längen der Scheite andeuten.
e. Fruchtmaaße: 1 Caffeler Viertel = 2 Scheffel
= 16 Metzen = 64 Mäßchen = 6,748 Kubik-Werkfuß =
8103,214 Pariser Kubikzoll — 160,74 französische Litte —
2,925 preuß. Scheffel.
Außer dem Normalmaaß — dem Caffeler Viertel —
sind in Kurhessen noch die in nachstehender Tabelle verzeich
neten Fruchtgemäße im Gebrauch:
Bezeichnung der Aruchtmaatze.
1) Zu Allendorfa. W. 1 Maltern 16 Mtz.-
2) Das Altensteiner Walter zu !6 Metzen =
Cassel. Viertel.
Viertel. Mehen
Altengronauer Malter zu 8 Maaß:
a. Kornmaaß ......
b. Hafermaaß ......
4) „ Brandensteiner Malter zu 8 Maaß —
5) „ Eschweger Malter zu 16 Metzen —
6) „ Frankenberger Malter zu ! 6 Mesten:
a. Kornmaaß ..... ^
1>. Hafermaaß ......
7) „ Fritzlarer Viertel zu 16 Metzen —
8) „ Fuldaer Malter zu 8 Maaß — .
9) „ Gelnhäuser Achtel zu 6 Maaß = .
10) „ GudensbergerVierte!zu 16Metzens
11) „ Hanauer Malter zu 4 Simmer —
12) „ Heröfelder Viertel zu 16 Metzen —
13) „ Hornberger Viertel zu 16 Metzen —
14) „ Hünselber Malter zu 8 Maaß = .
15) „ Marburger Mött zu 4 Mesten — .
16) „ Oberaulaer Viertel zu 16 Metzen =
17) „ Raßdorfer Malter zu 8 Maaß — .
18) „ Salzschlirfer Malter zu 8 Maaß =
19) Die Schaumburger Hunte zu 4 Metzen —
20) Das Schmalkalder Malter zu 8 Maaß —
21) „ Volkmarser Scheffel zn 4 Metzen —
22) „ Wetter'sche Malter zu 16 Mesten — 2 9i
23) „ Ziegenhainer Mött zu 8 Mesten — — 5
cl. Flüssigkeitsmaaße:
Wein-, Branntwein- und Essigmaaß: 1 Ohm
— 4 Anker —20 Viertel (Eimer) —80 Maaß
ä 100,04 Pariser Kubikzoll (vergl. Ministeriab
Beschluß vom 31. October 1825).
/Z. Biermaaß: 1 Ohm 80 Maaß a 110,041
Pariser Kubikzoll.
Bei beiden Gemäßen wird das Maaß noch in 4 Schoppen
ä 4 Kännchen eingetheilt.
Die Besteuerung des Branntweins findet mit Aus
nahme der Kreise Schaumburg und Schmalkalden nach dem
unter « aufgeführten Maaße statt. In den ausgeschlossenen
beiden Kreisen gilt hierfür, sowie für die Besteuerung des
inländischen Weins (Gesetz vom 4. April 1832) im ganzen
Lande, das preußische Maaß (i Ohm — 120 Quart oder
69,24 kurhessische Maaß).
1
Kubischer Inhalt von 100 Pfund der gebräuchlichsten Futtermittel.
Körnerfrüchte.
Waizen, Roggen . . . .
Gerste .......
Hafer .......
Erbsen, Wicken, Linse:: . .
Wurzeln und Knollen.
Kartoffeln und Topinambur
Runkeln, Kohlrüben, Möhren
Wafferrüben . . . ♦ ♦
2i-2f
2i
2z-3
Wrünfutter.
Gras und grüner Klee rc.
Rübenblätter ....
Abfälle.
Schwarzmehl ....
Kleie. ......
Oelkuchen .....
Malzkeime .....
Schlempe .....
4-4*
Stroh von
Waizen und Roggen. .
Gerste und Hafer. . .
Erbsen, Wicken, Linsen.
Spreu von Getreide. .
Heu.
Wieseubeu, gutes. . .
„ ' geringes . .
Klee und Esparsettenheu
Kudikfuß.
16 -18-
20-22
26-30
7-8
14 —16
16 — 18
17-20