Full text: Amtlicher Kalender für das Kurfürstenthum Hessen // Amtlicher Kalender für Kurhessen // Amtlicher Kalender für den Regierungsbezirk Cassel (1860-1873)

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Kurhessische Maaßverhaltnisse. 
I KängenmaaH. 
Die Einheit des Längenmaaßes für das Bau- und 
Forstwesen ist der 1820 zu 11 rheinländischen Zollen 
= 127,536 Pariser Linien = 0,288 Meter = 1,0098 alte 
Caffeler Fuß, bestimmte Normal- oder Werk fuß, welcher 
in 12 Zolle ä 12 Linien getheilt wird. 
Die Einheit des Längenmaaßes beim Vermessungs 
wesen ist der zu 126,3 Pariser Linien — 0,2879 Meter 
bestimmte Katasterfuß. 
Eine Meile ist = 26000 Werkfuß. 
Eine Bauruthe ist = 16 Werkfuß. 
Ein Lachter (Bergmaaß) — 7 Werksuß. 
Eine Vermessungsruthe — 14 Katasterfuß oder 
13,86 Werkfuß. 
(Dieselbe wird der Bequemlichkeit halber decimal 
eingetheilt und ist somit ein Vermessungsfuß 14 /io 
= 1,4 Katasterfuß = 176,82 Pariser Linien.) 
Eine Elle ist ^ 2 Katasterfuß = 252,6 Pariser Linien. 
Ein Haspelumfang oder Faden—8^4Katasterfuß. 
Ein Gebind — 40 Faden oder 330 Fuß. 
Ein Strang = 30 Gebind oder 9900 Fuß. 
(Es sind auch Stränge zulässig von 20 Gebinden, 
wobei aber das Gebind 60 Faden haben muß.) 
II. FräÄenrrraaße. 
Außer dem Casseler Acker a 150 Quadratver- 
messungsruthen sind die Quadrate der Längenmaaße 
die bezüglichen Flächenmaaße. 
III. Körpermaaße. 
а. Baumaaßr EineSchachtrutbe — 256Kubik-Werkfuß. 
б. Brennbolzmaaße: 1 Klafter hat in der Provinz 
Hanau und in der Forst-Jnspection Fulda 144 Kubik-Werkfuß 
und wird bei 4 Fuß Scheitlänge 6 Fuß breit und 6 Fuß 
hoch aufgemaltert. 
In den übrigen Theilen des Kurstaates hat die Klafter 
150 Kubik-Werkfuß und wird bei Scheitlänge von 5 Fuß 
6 Fuß breit und 5 Fuß hoch aufgemaltert. 
Bei ersterer kommen auch die Dimensionen 8' — 6'—3', 
und bei letzterer 6' — 5'—5' vor, wobei die letzten Zahlen 
die bezüglichen Längen der Scheite andeuten. 
e. Fruchtmaaße: 1 Caffeler Viertel = 2 Scheffel 
= 16 Metzen = 64 Mäßchen = 6,748 Kubik-Werkfuß = 
8103,214 Pariser Kubikzoll — 160,74 französische Litte — 
2,925 preuß. Scheffel. 
Außer dem Normalmaaß — dem Caffeler Viertel — 
sind in Kurhessen noch die in nachstehender Tabelle verzeich 
neten Fruchtgemäße im Gebrauch: 
Bezeichnung der Aruchtmaatze. 
1) Zu Allendorfa. W. 1 Maltern 16 Mtz.- 
2) Das Altensteiner Walter zu !6 Metzen = 
Cassel. Viertel. 
Viertel. Mehen 
Altengronauer Malter zu 8 Maaß: 
a. Kornmaaß ...... 
b. Hafermaaß ...... 
4) „ Brandensteiner Malter zu 8 Maaß — 
5) „ Eschweger Malter zu 16 Metzen — 
6) „ Frankenberger Malter zu ! 6 Mesten: 
a. Kornmaaß ..... ^ 
1>. Hafermaaß ...... 
7) „ Fritzlarer Viertel zu 16 Metzen — 
8) „ Fuldaer Malter zu 8 Maaß — . 
9) „ Gelnhäuser Achtel zu 6 Maaß = . 
10) „ GudensbergerVierte!zu 16Metzens 
11) „ Hanauer Malter zu 4 Simmer — 
12) „ Heröfelder Viertel zu 16 Metzen — 
13) „ Hornberger Viertel zu 16 Metzen — 
14) „ Hünselber Malter zu 8 Maaß = . 
15) „ Marburger Mött zu 4 Mesten — . 
16) „ Oberaulaer Viertel zu 16 Metzen = 
17) „ Raßdorfer Malter zu 8 Maaß — . 
18) „ Salzschlirfer Malter zu 8 Maaß = 
19) Die Schaumburger Hunte zu 4 Metzen — 
20) Das Schmalkalder Malter zu 8 Maaß — 
21) „ Volkmarser Scheffel zn 4 Metzen — 
22) „ Wetter'sche Malter zu 16 Mesten — 2 9i 
23) „ Ziegenhainer Mött zu 8 Mesten — — 5 
cl. Flüssigkeitsmaaße: 
Wein-, Branntwein- und Essigmaaß: 1 Ohm 
— 4 Anker —20 Viertel (Eimer) —80 Maaß 
ä 100,04 Pariser Kubikzoll (vergl. Ministeriab 
Beschluß vom 31. October 1825). 
/Z. Biermaaß: 1 Ohm 80 Maaß a 110,041 
Pariser Kubikzoll. 
Bei beiden Gemäßen wird das Maaß noch in 4 Schoppen 
ä 4 Kännchen eingetheilt. 
Die Besteuerung des Branntweins findet mit Aus 
nahme der Kreise Schaumburg und Schmalkalden nach dem 
unter « aufgeführten Maaße statt. In den ausgeschlossenen 
beiden Kreisen gilt hierfür, sowie für die Besteuerung des 
inländischen Weins (Gesetz vom 4. April 1832) im ganzen 
Lande, das preußische Maaß (i Ohm — 120 Quart oder 
69,24 kurhessische Maaß). 
1 
Kubischer Inhalt von 100 Pfund der gebräuchlichsten Futtermittel. 
Körnerfrüchte. 
Waizen, Roggen . . . . 
Gerste ....... 
Hafer ....... 
Erbsen, Wicken, Linse:: . . 
Wurzeln und Knollen. 
Kartoffeln und Topinambur 
Runkeln, Kohlrüben, Möhren 
Wafferrüben . . . ♦ ♦ 
2i-2f 
2i 
2z-3 
Wrünfutter. 
Gras und grüner Klee rc. 
Rübenblätter .... 
Abfälle. 
Schwarzmehl .... 
Kleie. ...... 
Oelkuchen ..... 
Malzkeime ..... 
Schlempe ..... 
4-4* 
Stroh von 
Waizen und Roggen. . 
Gerste und Hafer. . . 
Erbsen, Wicken, Linsen. 
Spreu von Getreide. . 
Heu. 
Wieseubeu, gutes. . . 
„ ' geringes . . 
Klee und Esparsettenheu 
Kudikfuß. 
16 -18- 
20-22 
26-30 
7-8 
14 —16 
16 — 18 
17-20
	        
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