Volltext: Die Landesbibliothek Kassel 1580 - 1930

Geistlichen beeilen sich den Befehl auszuführen: schon am 15. November melden sie die 
Absendung der verlangten Schriften - mit Ausnahme der Darmstädter Kirchenordnung, 
die sie in Wetter nicht entbehren können. Auch sie belegen die Sendung mit einem Ver- 
zeichnis, das jede genauere Angabe sowohl zu den Druck- wie zu den. Handschriften ver- 
missen läßt, also keine Möglichkeit bietet, diesen Zuwachs in seiner Bedeutung zu werten. 
Im Jahre 1709 besuchte der als hervorragender Jurist bekannte Schöffe Zacharias 
Conrad von Uffenbach aus Frankfurt a. M. die Stadt Kassel und besichtigte unter Haumanns 
Führung die Bibliothek, die er in einem „ziemlich großen Zimmer" des Marstalls („also 
sehr gefährlich") untergebracht findet; das Zimmer beschreibt er als „nicht gar hoch, und 
wegen der kleinen Fenster nicht allein, sondern auch wegen der den Fenstern nach übel 
gesetzten mittleren Regalen sehr dunkel". Besonders fällt ihm die mangelhafte Aufbe- 
wahrung, also geringe Einschätzung der Handschriften auf. Wenn er übrigens die Biblio- 
liothek auf 3000-4000 Bände schätzt 41), so kann das unmöglich stimmen, nachdem allein 
die Pfälzer Erbschaft rund 4500 Bände gebracht hatte; der eigene Bestand wird auf etwa 
3000 Bände veranschlagt werden müssen, so daß die Gesamtzahl der Bände im Jahre 1709 
von 7500 nicht weit entfernt gewesen sein wird. 
4. Bibliothekar Johann Hermann Schmincke. 
(1722-1743). 
Die Ernennung von Haumanns Nachfolger, Johann Hermann Schmincke, der bis 
dahin „Professor Historiarum et Eloquentiae" zu Marburg war, bringt zum ersten Mal in 
dem am 2. April 1722 ausgefertigten Bestallungsbrief 42) eine Umschreibung der ihm damit 
zugewiesenen Obliegenheiten. In dem Bestallungsbrief heißt es, „daß Er Unser Rath, 
Bibliothecarius und Diener seyn, die Bibliothec wohl inachtnehmen und darneben auf die 
Mathematische Instrumenta und Kunst-Cammer die Inspektion haben, die Bücher in ihren 
ordentlichen sedibus sauber und rein unterhalten, niemand verdächtiges und dem es nicht 
gebühret weder in die Bibliothec, Kunst-Cammer, noch bey die Instrumenta Mathematica 
führen, noch kommen lassen, die Schlüssel darzu keinem anvertrauen, sondern jederzeit 
selbst mit auf- und abgehen und wohl zusehen soll, daß nichts veräußert noch abhanden 
bracht werde, ohne Unsern austrücklichen Befehl soll Er keine Bücher von der Bibliothec 
verleihen, noch dem einen oder anderen mit nach Haus zu nehmen gestatten, sondern da 
jemand Unserer Räthe, Bedienten oder denen es sonst gebührte, in denen vorhandenen 
Büchern sich ersehen wolte, dasselbe mögen sie entweder auf der Bibliothec und in seiner 
Gegenwarth thun, oder er mag Ihnen gegen einen zurückzugebenden Schein das eine oder 
andere stück und Buch auf eine geringe Zeit folgen, ohne weiteren Aufschub aber sich 
solche ohnbeschädigt und wie sie dieselbe empfangen, gehörig restituiren lassen, gestalt Er 
dann nach dem darüber vorhandenen Catalogo redt und antwortt über alles geben, den 
Catalogum auch, wann mehrere Bücher darzu erzeuget und gekauft werden, mit beyschrei- 
bung derselben immerhin continuiren soll und damit Wir jederzeit, was für Bücher vor- 
handen, wissen mögen, soll Er zwey exemplaria oder abschriften vom original Catalogo 
machen lassen, eines in Unser Cabinet und das andere zur Canzley liefern, das original 
aber bey der Bibliothec behalten und soll im Catalogo bey jedwederem Buch sein sedes, 
classis, zahl und Ordnung, wo es zu befinden, mit fleiß verzeichnet seyn. Nachdem dann 
41) Zacharias Conrad von Uffenbach. 
42) A. L. B. III, 5. 
Frankfurt a. M. und Leipzig. 
Bd. I, 1753, S. 53 H". 
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