Geistlichen beeilen sich den Befehl auszuführen: schon am 15. November melden sie die
Absendung der verlangten Schriften - mit Ausnahme der Darmstädter Kirchenordnung,
die sie in Wetter nicht entbehren können. Auch sie belegen die Sendung mit einem Ver-
zeichnis, das jede genauere Angabe sowohl zu den Druck- wie zu den. Handschriften ver-
missen läßt, also keine Möglichkeit bietet, diesen Zuwachs in seiner Bedeutung zu werten.
Im Jahre 1709 besuchte der als hervorragender Jurist bekannte Schöffe Zacharias
Conrad von Uffenbach aus Frankfurt a. M. die Stadt Kassel und besichtigte unter Haumanns
Führung die Bibliothek, die er in einem „ziemlich großen Zimmer" des Marstalls („also
sehr gefährlich") untergebracht findet; das Zimmer beschreibt er als „nicht gar hoch, und
wegen der kleinen Fenster nicht allein, sondern auch wegen der den Fenstern nach übel
gesetzten mittleren Regalen sehr dunkel". Besonders fällt ihm die mangelhafte Aufbe-
wahrung, also geringe Einschätzung der Handschriften auf. Wenn er übrigens die Biblio-
liothek auf 3000-4000 Bände schätzt 41), so kann das unmöglich stimmen, nachdem allein
die Pfälzer Erbschaft rund 4500 Bände gebracht hatte; der eigene Bestand wird auf etwa
3000 Bände veranschlagt werden müssen, so daß die Gesamtzahl der Bände im Jahre 1709
von 7500 nicht weit entfernt gewesen sein wird.
4. Bibliothekar Johann Hermann Schmincke.
(1722-1743).
Die Ernennung von Haumanns Nachfolger, Johann Hermann Schmincke, der bis
dahin „Professor Historiarum et Eloquentiae" zu Marburg war, bringt zum ersten Mal in
dem am 2. April 1722 ausgefertigten Bestallungsbrief 42) eine Umschreibung der ihm damit
zugewiesenen Obliegenheiten. In dem Bestallungsbrief heißt es, „daß Er Unser Rath,
Bibliothecarius und Diener seyn, die Bibliothec wohl inachtnehmen und darneben auf die
Mathematische Instrumenta und Kunst-Cammer die Inspektion haben, die Bücher in ihren
ordentlichen sedibus sauber und rein unterhalten, niemand verdächtiges und dem es nicht
gebühret weder in die Bibliothec, Kunst-Cammer, noch bey die Instrumenta Mathematica
führen, noch kommen lassen, die Schlüssel darzu keinem anvertrauen, sondern jederzeit
selbst mit auf- und abgehen und wohl zusehen soll, daß nichts veräußert noch abhanden
bracht werde, ohne Unsern austrücklichen Befehl soll Er keine Bücher von der Bibliothec
verleihen, noch dem einen oder anderen mit nach Haus zu nehmen gestatten, sondern da
jemand Unserer Räthe, Bedienten oder denen es sonst gebührte, in denen vorhandenen
Büchern sich ersehen wolte, dasselbe mögen sie entweder auf der Bibliothec und in seiner
Gegenwarth thun, oder er mag Ihnen gegen einen zurückzugebenden Schein das eine oder
andere stück und Buch auf eine geringe Zeit folgen, ohne weiteren Aufschub aber sich
solche ohnbeschädigt und wie sie dieselbe empfangen, gehörig restituiren lassen, gestalt Er
dann nach dem darüber vorhandenen Catalogo redt und antwortt über alles geben, den
Catalogum auch, wann mehrere Bücher darzu erzeuget und gekauft werden, mit beyschrei-
bung derselben immerhin continuiren soll und damit Wir jederzeit, was für Bücher vor-
handen, wissen mögen, soll Er zwey exemplaria oder abschriften vom original Catalogo
machen lassen, eines in Unser Cabinet und das andere zur Canzley liefern, das original
aber bey der Bibliothec behalten und soll im Catalogo bey jedwederem Buch sein sedes,
classis, zahl und Ordnung, wo es zu befinden, mit fleiß verzeichnet seyn. Nachdem dann
41) Zacharias Conrad von Uffenbach.
42) A. L. B. III, 5.
Frankfurt a. M. und Leipzig.
Bd. I, 1753, S. 53 H".
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