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3) Den Tieren zn jeder Zeit ihr Futter in geeig
netem Maße vorzulegen und zwar stets, bevor
wir uns zu sättigen beabsichtigen.
4) Die Verbindung zweierlei Arten von Tieren bei
der Paarung oder bei der Arbeit ist verboten
(3. B. M. 19, 19).
3. Welche Pflichten haben wir bezüglich der Pflanzen?
Diese Pflichten sind:
1) Keine Pflanze oder sonst einen brauchbaren Gegen
stand zweck- oder nutzlos zu beschädigen oder zu
vernichten, sei es ans Mutwillen oder Unacht
samkeit. Ein besonderes Verbot der Thora (5. B.
M. 20, 19) untersagt das Zerstören eines frucht
tragenden Baumes.
2) Strengstens auf die Religionsvorschriften über die
Verbindung verschiedener Fruchtarten, bei der An
pflanzung und bei dem Veredlen Mculiren) der
Bäume zu achten.
3) Die Früchte der Bäume oder des Weinstockes in
den ersten 3 Jahren der Anpflanzung nicht zu
genießen oder auch nur Nutzen daraus zu ziehen.
Die Frucht ist im 4. Jahre auszulösen.