Full text: Leitfaden für den Religions-Unterricht in der israelitischen Schule

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3) Den Tieren zn jeder Zeit ihr Futter in geeig 
netem Maße vorzulegen und zwar stets, bevor 
wir uns zu sättigen beabsichtigen. 
4) Die Verbindung zweierlei Arten von Tieren bei 
der Paarung oder bei der Arbeit ist verboten 
(3. B. M. 19, 19). 
3. Welche Pflichten haben wir bezüglich der Pflanzen? 
Diese Pflichten sind: 
1) Keine Pflanze oder sonst einen brauchbaren Gegen 
stand zweck- oder nutzlos zu beschädigen oder zu 
vernichten, sei es ans Mutwillen oder Unacht 
samkeit. Ein besonderes Verbot der Thora (5. B. 
M. 20, 19) untersagt das Zerstören eines frucht 
tragenden Baumes. 
2) Strengstens auf die Religionsvorschriften über die 
Verbindung verschiedener Fruchtarten, bei der An 
pflanzung und bei dem Veredlen Mculiren) der 
Bäume zu achten. 
3) Die Früchte der Bäume oder des Weinstockes in 
den ersten 3 Jahren der Anpflanzung nicht zu 
genießen oder auch nur Nutzen daraus zu ziehen. 
Die Frucht ist im 4. Jahre auszulösen.
	        
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