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»Wer den Armen zur Zahlung antreibt, hat das
Verbot „sei nicht gegen ihn wie ein Schuld
eintreiber" übertreten. Sogar sich ihm oft zu
zeigen, an ihm absichtlich vorübergehen, ist unter
sagt" (das. hilch. Malwe 1) 2—4).
6) Wenn der Schuldner zu zahlen im Stande ist.
darf er seinem Gläubiger das Geld nicht vorent
halten.
„Sage nicht zu deinem Nächsten: Gehe heute,
komme morgen wieder, wenn du heute schon
bezahlen kannst" (Spr. Salom. 3, 28).
7) Die Grenzen des Nachbars nicht zu verrücken.
8) Das Eigentum unseres Nebenmenschen, das an
unsicherer Stelle liegt, in Sicherheit zu bringen
und es ihm zuzustellen.
9) Den Lohn des Taglöhners nicht vorzuenthalten.
10) Keine Zinsen von ihm zu nehmen, welche als
Wucher gelten, oder überhaupt vom Staatsgesetze
verboten sind. Aber selbst die nach den Gesetzen
des Staates und der allgemeinen Sitte für
erlaubt geltenden Zinsen hatdieheiligeSchrift
den Israeliten ihren Glaubensgenossen
zu geben oder von ihnen zu nehmen
strengstens verboten, um auch dadurch stets
eingedenk zu sein, daß Gott die Israeliten aus dem
egyptischen Sklavendienst befreit, wie die heilige
Schrift besonders darauf hinweist (3. B.
M. 25. 38).
§ 7. Gegen wen haben wir noch besondere Pflichten?