Full text: Leitfaden für den Religions-Unterricht in der israelitischen Schule

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Die Pflichten hinsichtlich des Vermögens unserer 
Nebenmenschen sind: 
1) Nichts zu stehlen, nichts abzuleugnen und 
nicht zu belügen (3. B. M. 19, 11). „Es ist 
gleich, ob man einem Kinde, oder einem Erwach 
senen, Freunden und Verwandten, Israeliten oder 
Nichtisraeliten, auf lange oder kurze Zeit irgend 
etwas entwendet" (Hetdr hachinuch § 227). 
2) Nicht zu betrügen. 
„Es ist strengstens verboten, irgend einen Menschen 
zu betrügen. Weiß der Verkäufer, daß seine 
Waare Fehler hat, so hat er es dem Käufer 
anzuzeigen. Selbst mit Worten darf er ihn nicht 
hintergehen" (Maimonidis liilch. Mechira 18,1). 
3) Nicht zu übervorteilen, d. h. im Kauf oder Verkauf, 
eine Waare zu einem weit höheren Preise ver 
kaufen , oder zu einem weit geringeren Preise 
erkaufen, als sie wert ist. 
4) Kein falsches Maaß und Gewicht zu gebrauchen. 
Nicht einmal im Hanse darf sich falsches Maaß 
oder Gewicht vorfinden; denn es könnte von 
Jemandem benützt werden. „Vollen und richtigen 
Gewichtstein sollst du haben, völliges und richtiges 
Epha sollst du haben, damit du lange lebst auf 
dem Erdreiche, welches der Ewige, dein Gott dir 
gibt" (5. B. M. 25. 13-15). 
5) Das dem Armen gegebene Darlehen nicht zurück 
zuverlangen, wenn wir wissen, daß er es noch 
nicht zahlen kann.
	        
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