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Die Pflichten hinsichtlich des Vermögens unserer
Nebenmenschen sind:
1) Nichts zu stehlen, nichts abzuleugnen und
nicht zu belügen (3. B. M. 19, 11). „Es ist
gleich, ob man einem Kinde, oder einem Erwach
senen, Freunden und Verwandten, Israeliten oder
Nichtisraeliten, auf lange oder kurze Zeit irgend
etwas entwendet" (Hetdr hachinuch § 227).
2) Nicht zu betrügen.
„Es ist strengstens verboten, irgend einen Menschen
zu betrügen. Weiß der Verkäufer, daß seine
Waare Fehler hat, so hat er es dem Käufer
anzuzeigen. Selbst mit Worten darf er ihn nicht
hintergehen" (Maimonidis liilch. Mechira 18,1).
3) Nicht zu übervorteilen, d. h. im Kauf oder Verkauf,
eine Waare zu einem weit höheren Preise ver
kaufen , oder zu einem weit geringeren Preise
erkaufen, als sie wert ist.
4) Kein falsches Maaß und Gewicht zu gebrauchen.
Nicht einmal im Hanse darf sich falsches Maaß
oder Gewicht vorfinden; denn es könnte von
Jemandem benützt werden. „Vollen und richtigen
Gewichtstein sollst du haben, völliges und richtiges
Epha sollst du haben, damit du lange lebst auf
dem Erdreiche, welches der Ewige, dein Gott dir
gibt" (5. B. M. 25. 13-15).
5) Das dem Armen gegebene Darlehen nicht zurück
zuverlangen, wenn wir wissen, daß er es noch
nicht zahlen kann.