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stellung ist auch auf die Korrespondenzkarten anwendbar; dagegen
können Postvorschüsse auf dieselben nicht entnommen werden.
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Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Korrespon-
lenzkarte vor der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst un-
brauchbar werden sollte, so wird die Post den Umtausch desselben
zegen ein unverletztes, mit der ensprechenden Marke beklebtes
Kxemplar unentgeltlich bewirken.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1870
in Kraft, Der Kanzler des Norddeutschen Bundes,
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An diese ministerielle General-Verfügung schloß
sich unter dem gleichen Datum eine Ausführungs-Ver-
ordnung des General-Postamts an, deren wesentlichste
Abschnitte hier ebenfalls Platz finden mögen:
Im Anschluß an vorstehende Verordnung Sr. Exec. des Herrn
Bundeskanzlers wird zur Ausführung derselben folgendes bestimmt:
Die Postanstalten haben stets einen angemessenen Vorrat
von mit Postfreimarken beklebten Formularen zu Korrespondenz-
zarten, sowohl zu Mitteilungen nach anderen Postanstalten des
Norddeutschen Postgebiets, Süddeutschlands, Oesterreichs und
Luxembürgs, als auch zur Beförderung im eigenen Post- und Land-
bestellbezirke bereit zu halten; im letzteren Falle haben die Frei-
marken die bestehende Lokaltaxe von 1 Groschen oder !/, oder
!/, Groschen usw. darzustellen.
Der Ausgabestempel ist auf der Vorderseite der Karte
und nicht auf der Rückseite abzudrucken, damit die schriftlichen
Mitteilungen durch den Stempelabdruck nicht undeutlich werden.
Korrespondenzkarten nach anderen als den vorgenannten
Gebieten sind vorerst nicht zulässig. Sollten dergleichen Karten
gleichwohl zur Einlieferung gelangen, so sind dieselben nicht abzu-
senden, sondern als unbestellbar zu behandeln. . .
Der Verkauf der Korrespondenzkarten kann auf etwaiges
Verlangen des Publikums sofort nach ihrem Eingange bei den Post-
anstalten stattfinden. Sollten schon vor dem 1. Juli d. J. hin
and wieder Korrespondenzkarten eingeliefert werden, so ist die
Beförderung derselben nicht zu beanstanden.
Das Formular zu der Korrespondenzkarte erhält die Bezeichnung
C. 154 und ist in dem Postdruckformular- Verzeichnis — Beilage
zu Nr. 2 des Postamtsblattes pro 1870 — nachzutragen. Für dieses
Jahr hat die Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) hierselbst
lie Lieferung der Formulare kontraktlich übernommen. Vom
L. Januar 1871 ab können die Formulare auch von den anderen
Post-Druckmaterialienlieferanten bezogen werden; dabei ist auf
genaue Uebereinstimmung der Kartenformulare mit den
ursprünglich gelieferten hinsichts des Formates, Papieres und
Druckes sorgfältig zu achten. . .
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Wie aus letzterer Verfügung hervorgeht, hatte es
der Generalpostmeister sehr eilig, das so lange zurück-
gehaltene Kind seines Geistes unter die Leute zu bringen.
In der Tat gelangten denn auch die Korrespondenz-