p
vebiets ohne Streifband offen zu versenden. Diese
ijür die Entwicklungsgeschichte der Postkarte wichtige
Verfügung wurde im „Königlich Preußischen Staats-
anzeiger“ (Nr. 132 vom 8. Juni und Nr. 139 vom
16. Juni) sowie im „Amtsblatt des Königlich Preußischen
Post-Departements“ (Nr. 26 von 1865) veröffentlicht
und hat folgenden Wortlaut*):
Gedruckte Anzeigen aller Art, z. B. Geschäfts-Avise, Preis-
Jourante usw. können — außer unter Streif- und Kreuzband. —
lortan im Umfange des preußischen Postgebietes auch mittels
öffener Karten expediert werden.
Das Porto beträgt vier Pfennige pro Stück; dasselbe ist vom
Absender zu entrichten durch Verwendung der. entsprechenden
Freimarke, welche oben rechts auf die Vorderseite der Karte zu
zleben ist. Die Größe der Karte darf nicht wesentlich über das
Maß einer Postanweisung hinausgehen; anderseits darf die Karte
ıicht viel kleiner, als etwa die Hälfte einer Postanweisung ausmacht,
jemessen sein. Das Papier muß aus einem ähnlich festen Stoffe
Jestehen. x
An handschriftlichen Vermerken darf auf der Karte — außer
ler Adresse des Empfängers — der Name oder die Firma des
Absenders, sowie Ort und Datum der Absendung bezeichnet sein.
eschäftsanzeigen von Handlungshäusern dürfen mit der hand-
schriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Teilnehmern
der Handlung versehen sein.
Die Versendung gedruckter Karten gegen moderiertes Porto
'st dann unzulässig, wenn dieselben — nach ihrer Fertigung durch
Druck — außer den obigen handschriftlichen Vermerken noch
Zusätze oder Aenderungen erhalten haben, gleichviel, ob diese
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind. Karten, welche
zur Beförderung gegen moderiertes Porto nicht geeignet sind,
werden dem Absender, wenn er am Orte zu ermitteln ist, zurück-
gegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenständen behandelt,
Die Verwendung der offenen Karten im Versendungsverkehr
zewährt den Vorteil;
1. Daß die Kosten und Mühen, welche mit der Umlegung
‚on Streif- und Kreuzbändern verbunden sind, vermieden werden,
‚2. daß, da die Adresse auf der Karte selbst geschrieben ist,
aine Trennung derselben, wie bei Sendungen unter Band, nicht
vorkommen kann,
3. daß, da die Postanstalt am Aufgabeorte feststellt, ob
lie Karte zur Versendung geeignet ist, und nur solche Karten
ıbsendet, am Bestimmungsorte niemals eine Nachzahlung vor-
kommen darf, und daß ee
4. der Absender sich — bei etwaigen Versehen — dem Ver-
fahren wegen. Post-Contravention nicht aussetzt.
Vorstehendes wird mit Bezug auf den $ 50 des Gesetzes
über das Postwesen vom 5. Juni 1852 zur allgemeinen Kenntnis
yebracht.
*) Der Abdruck im „Amtsblatt“ zeigt einige Abweichungen,
insbesondere . heißt es darin „Bedruckte Anzeigen, : bedruckte
Karten u. a. m.