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Die wesentlichen Bedingungen des Vergleichs zwischen Stadt und Staat
waren folgende:
1. Die Schule bebält den Namen Lyceum Fridericianum bei und heißt von
jetzt an „kurfürstliches Gymnasium, genannt Lyceum Fridericianum".
r. 2llle bisberigen Rechte der Stadt, besonders das Recht, die anzustellenden
Lehrer vorzuschlagen, geben aus den Staat über, der auch die Aufsicht
über die Schule übernimmt.
z. Gebäude, Platz sowie alles Inventar einschließlich Sammlungen werden
dem Staat zu dauerndem Nießbrauch überlasten.
4. Das s. Z. der Stadt zuerkannte Seminargebäude in der Gardedukorpsstraße
(Wolfsschlucht) mit Hof und Garten wird von jetzt ab Eigentum des
Staates.
5. Die Stadt bezahlt die Gehälter für Lehrer und Pedell, erbält aber dafür
aus den Einkünften des Lyceums jährlich 211s Rtlr. zur Verwendung für
anderweitige Schulzwecke.
So ist also seit dem Jahre )8?5 aus der alten Stadtschule ein staatliches
Gymnasium geworden. Dreibundert Jahre war die Stadt die eigentliche
Besitzerin gewesen und hatte ibre Rechte mehrfach unter Anrufung der Ge
richte gegen übergriffe von seiten des Staates und der Rirche tapfer und
erfolgreich verteidigt, vor allem das Recht der Präsentation. Jetzt verzichtete
sie freiwillig auf alle ibre Rechte und setzte den Staat zum Erben ein. Ziebt
man neben dem Versagen der Stadtverwaltung in Rechnung, was im Laufe
der Jabrbunderte von seiten der
Fürsten für die Anstalt gescheben
war, so wird man sagen müsten, daß
es sich bier weniger um ein Gpfer
als um einen Akt der Gerechtigkeit
und vernünftiger Erwägung ban
delt. Zum Direktor der neuen Schule
wurde auf die Verwendung Vilmars,
der sich überbaupt neben feinem
Ministerkollegen Hastenpflug große
Verdienste um die Hebung der bes-
sischen Gymnasien erworben bat,
Rarl Friedrich Weber berufen, der
schon mebrfach genannte Verfaster
des Werkes über die Rasteler Ge-
lebrtenfchule. Er war geboren in
Weimar als Sobn des dortigen Hof-
predigers im Jabre 1794. plach Be
endigung seiner Studien in Jena und
Rarl Friedrich Weber