Full text: Geschichte des Gymnasiums zu Corbach (I.)

38 
tatum: Physica, Ethica et Politica, Sphaera item, et Mechanica 
(Varnhagen bemerkt, daß in dem Originale hier noch stehe: Geo- 
metriae praxis, cf. Cord. Chron., S. 204 z.): Lnstitutiones etiani 
Justinianeae: Catechismus Lutheri: quaedam ex Evangelistis et 
Epistola aliqiia Pauli graece; Psalterium vero hebraice, ultra reli- 
quos Aulhores oratorios et alias, nec non Styli, Paeseos, Dispu- 
tationuin et Declamationum de Ethicis aut Physicis exercitia. — 
Gleichwie aber Constantinus Magnus die Geistliche Güter, so er 
den Donatisten alß Ketzern genommen, den Lehrern dero wahren 
Religion gegeben: alß haben die Grasten zu Waldeck das Closter 
Berich mit allen seinen Einkünfften vnd Nutzbarkeiten, nachdem 
das Pabsthumb darauß vertrieben worden, zu Erhaltung dieser 
Schule gegeben — also seyen die Grasten zu Waldeck von den 
Nachkomnten hoch zu rühmen, vnd ihnen zu dancken, daß sie diese 
Schule zu Erhaltung derv Christlichen Religion angerichtet haben. 
Dieses aber seye nicht vorbey zu gehen, daß BurgerMeistere vnd 
Raht dero Stadt Corbach nicht allein die Principia vnd Fundamenta 
dieser Schulen nach ihrem Vermögen befördert; sondern sich auch 
verpflichtet haben, zu Erhaltung deroselben jährliches eine ehrliche 
Summa Geldts zuzuschiessen: derohalben billig wäre, daß die Ju- 
gendt, derentwegen dieses alles geschehn, damit sie zu Ehren vnd 
Digniteten gelangen könten, nicht allein den Grasten zu Waldeck, 
sondern auch einem ehrbaren Raht zu Corbach von Hertzen Danck 
sagten. Vnd wolte er (Wernerus Crispinus) demnach in Nahmen 
vnd anst Befehl Grast Josiä vnd gegenwertigen Grast Wolrad des 
Jüngern, Gebrüder, Grasten zu Waldeck, diese Schule eröffnet; 
auch obgemeldten M. Lazarum Schonerum, Rectorem, an dessen 
Fleiß Lehr, Disciplin vnd Trew nicht zu zweiffeln seye, auffge- 
kündiget vnd ihme das Gubernaculum dieses Collegii befohlen, ihn 
auch ermahnet haben, daß er dasselbe dahin richte, damit es ge 
reiche zur Ehre Gottes, zu Erweiterung dero Christlichen Kirchen, 
zu Heyl vnd Wohlfahrt des gemeinett Nutzens, vnd ihm selbst zu 
Lob vnd Ehre. Wolte auch die College» erinnert haben, daß sie 
dem Rectori gebührende Ehr vnd Gehorsamb erzeigen, ihr Ampt 
wacker verrichten, vnd sich friedtlich mit einander vertragen mögen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.