Full text: Geschichte des Gymnasiums zu Corbach (I.)

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gn. In dieser Ihrer Grafschaft ein tügliche schule fundiren vndt 
dieselbige vß des Closters Berich guittern dotiren vndt begiftigen 
wöllen, Alß Ist zu wirklicher furtsetzung desselbigen dieser Punct 
dahin berathschlagt vndt verabschiedet worden, daß die schule gehn 
Corbach Ins Franciscaner Closter gelegt werde. 
Zu Verwaltung dieser Schulen soltten bestellet werden fünf 
prseeeptores, Darunter ein Rector vndt nechst demselben ein Con- 
rector. Die Besoldung Aber für diese fünf Personen Ist dahin 
ermessen worden, Nemblichen daß deroselben Jedem jehrlichs vß 
des Closter Berichs gesellen vor seine Besoldung gegeben würde, 
Dem Rectori Sechtzigk gülden Ahn gelde, Dreissig viertheil korns, 
zehen viertheil hafern, Dreissig huiner vndt vier Gense, darzu 
hette er von der Stadt Corbach jehrlichs ober viertzig gülden vn- 
gefehrlich. Dem Conrectori funffzig gülden, zwantzig vier viertheil 
Korns, Acht viertheil hafern vndt dan von der Stadt Corbach 
dreissig fünf gülden, Dem Dritten viertzig gülden, Achtzehen vier 
theil Korns, Acht viertheil hafern, darzu von den von Corbach 
zwantzig acht gülden, Dem Vierten funffzigt gülden, achtzehen 
viertheil korns. Acht viertheil hafern, Dem fünfften viertzig! fünf 
gülden, Sechzehen viertheil korns. Acht Viertheil hafern. 
Dieser Ahnschlagk vorbeschriebener Besoldung würde ertragen, 
so vß des Closters Berich guittern zu nemen sein wöllten 
Ahn gelde 245 Gulden, 
Ahn körn 106 Viertel, 
Ahn hafern — 42 - 
Ahn Huinern — 30; 
Ahn Gensen — 4. 
Hierüber wirdt vor nothwendig! Ahngesehen, daß ein erbar 
gelerte Person vor einen oeconomum zu Verwaltung dieses werks 
bestellet werde, dessen vßrichtung solte sein, daß er Alle vndt jede 
geselle des Cloifter Berichs jehrlichs erhübe, Daruon den prge- 
ceptoribus jahrlichs zu bestimpten gewisseu zeiten, Als etwau zu 
jedem Quartall Ihre Besoldung mtbt Andere Außgabe zu milden 
fachen, so unsere gnedigen Herrn ferner zu uerordnen, vßrichtete 
vndt daruou jahrlichs gebürliche rechuunge gebe. Zudem sollte
	        
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