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gn. In dieser Ihrer Grafschaft ein tügliche schule fundiren vndt
dieselbige vß des Closters Berich guittern dotiren vndt begiftigen
wöllen, Alß Ist zu wirklicher furtsetzung desselbigen dieser Punct
dahin berathschlagt vndt verabschiedet worden, daß die schule gehn
Corbach Ins Franciscaner Closter gelegt werde.
Zu Verwaltung dieser Schulen soltten bestellet werden fünf
prseeeptores, Darunter ein Rector vndt nechst demselben ein Con-
rector. Die Besoldung Aber für diese fünf Personen Ist dahin
ermessen worden, Nemblichen daß deroselben Jedem jehrlichs vß
des Closter Berichs gesellen vor seine Besoldung gegeben würde,
Dem Rectori Sechtzigk gülden Ahn gelde, Dreissig viertheil korns,
zehen viertheil hafern, Dreissig huiner vndt vier Gense, darzu
hette er von der Stadt Corbach jehrlichs ober viertzig gülden vn-
gefehrlich. Dem Conrectori funffzig gülden, zwantzig vier viertheil
Korns, Acht viertheil hafern vndt dan von der Stadt Corbach
dreissig fünf gülden, Dem Dritten viertzig gülden, Achtzehen vier
theil Korns, Acht viertheil hafern, darzu von den von Corbach
zwantzig acht gülden, Dem Vierten funffzigt gülden, achtzehen
viertheil korns. Acht viertheil hafern, Dem fünfften viertzig! fünf
gülden, Sechzehen viertheil korns. Acht Viertheil hafern.
Dieser Ahnschlagk vorbeschriebener Besoldung würde ertragen,
so vß des Closters Berich guittern zu nemen sein wöllten
Ahn gelde 245 Gulden,
Ahn körn 106 Viertel,
Ahn hafern — 42 -
Ahn Huinern — 30;
Ahn Gensen — 4.
Hierüber wirdt vor nothwendig! Ahngesehen, daß ein erbar
gelerte Person vor einen oeconomum zu Verwaltung dieses werks
bestellet werde, dessen vßrichtung solte sein, daß er Alle vndt jede
geselle des Cloifter Berichs jehrlichs erhübe, Daruon den prge-
ceptoribus jahrlichs zu bestimpten gewisseu zeiten, Als etwau zu
jedem Quartall Ihre Besoldung mtbt Andere Außgabe zu milden
fachen, so unsere gnedigen Herrn ferner zu uerordnen, vßrichtete
vndt daruou jahrlichs gebürliche rechuunge gebe. Zudem sollte