Full text: Geschichte des Gymnasiums zu Corbach (I.)

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warfen. Tausende von Menschert sahen zu, wie sie einzeln auf 
dem Wasser herumschwammen, keineswegs aber, was bis dahin 
unerhört gewesen war, untersanken. Diesem Schauspiel wohnte 
auch Scribonius bei, im höchsten Grade über bcu Vorgang sich 
wundernd. Er wußte bisher nur, daß man bei mehreren Völkern 
die s. g. Wasserprobe zur Anwerbung bringe und annehme, daß 
die, welche schwimmen, für unschuldig, die, welche untertauchten, 
aber für schuldig erklärt wurden. Cr dachte über den Grund der 
vorgekommenen Erscheinung genauer nach zumal da der Rath der 
Stadt Lemgo ihn ersucht hatte, seine Ansicht über dieselbe ihnen 
schriftlich mitzutheilen. Er kommt in der Hauptsache zu dem Re 
sultate, daß nach physikalischem Gesetze leichtere Sachen schwimnu'n, 
der Körper der Hexen durch den demselben innewohnenden und 
von dem Teufel besessenen gänzlich verändert und ganz leicht ge 
worden sei. Die Wasserprobe beruhe daher auf ganz veruunft- 
gemäßen Gründen, und er billige die zu Lemgo dort gewöhnliche 
Anwendung derselben. Diese in einem Briefe an den Magistrat 
zu Lemgo -ausgesprochene Ansicht fand aber sofort ihre Gegner. 
Zuerst sprach sich noch in demselben Jahre Rudolf Gockel in 
einer zu Marburg 1583 gehaltenen Rede: de natura Sagarum 
contra Scribonium aus. Ihm folgte 1584 der Prof, der Medizin 
am Gymnasiunt zu Bremen Dr. E w i ch in seiner Schrift: 0« Sa 
garum natura, arte, viribus et faciis, Breuiae 1584, und der 
Pros. H. Neuwald zu Helmstädt. Als Scribonius diese beiden 
letzteren Schriften zugeschickt erhielt, wollte er zunächst darauf nicht 
antworten, da jedoch auch im Waldeckischen einige Hexen ange 
klagt und zum Tode verurtheilt wurden, bat wart ihn wiederholt, 
seine Ansicht, insbesondere auch über die Wasserprobe, ausführ 
licher mitzutheilen. In Folge hiervon erschien sein Buch: Oe 
Sagarum natura et potestate etc. In diesem Werke vertheidigt 
er den Glauben an die Hexen, als vom Satan besessene Personen, 
spricht von ihren durch Erfahrung und Eingestäitdniß bestätigten 
Werken, vertheidigt nochmals die Wasserprobe und die Todesstrafe 
der gerichtlich Verurtheilten. Abermals erschien'gegen ihn 1597: 
Ottonis iVielandri Resolutio praecipuarum quaestiomtm criminalis 
ad versus Sagas processus cum refutatione purgationis
	        
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