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Landstände zu Atengerütghausen seines Amts erinnert, daß er
neben den College» demselben fleißig obwarten wolle, welches er
auch zusagte 2 "«). Den 1. Sptb. 1589 nennt sich dann Lange im
Herbst -Programm einfach Rector Schol. Corb. Den 24. Novbr.
1591 schrieb er an die grast. Räthe, seine jetzige Nothdurft er
fordere, daß er sich zu seinen Eltern und seinem Vaterland etwas
näher begebe, er bitte, dieses den gu. Herren und Frauen an
bringen und ihm dazu verhelfen zu wollen, daß zu Ostern 1592
ihm ein gutes testimonium und seines Verhaltens und Schulver
waltung Zeugniß aufgestellt und er gnädiglich demittirt werde 2 "?).
Den 12. Januar 1592 befehlen die grast. Räthe, der Oekouom
Henrich Leußnian solle dem abziehenden Rector, M. Rein. Lange,
seine bis dahero verdiente und noch unentrichtete Besoldung, auch
was er bis nächstkünftige Ostern verdienen würde, völlig imb bei
Zeiten vor unnahender Frankfurter Fastenmeß bezahlen unb ihm
auch zum Abzug, „sodanu auch wegen dessen wohlgedachteu unsern
gn. Herrschaften hiebevor dedicirten Jibells zwattzig Thlr., jeden
zu 30 alb., entrichten." (Den 15. März 1592 quittirte er den
Empfang.) Als Rector aber hatte er, wie er selbst schreibt,
eine kurze „Methodica Analysis ad Institutiones Juris" seines
Schwiegervaters B. Copius, die er unter dessen Hinterlassenschaft
gefunden, herausgegeben. Schon vor 1588 hatte er dieselbe der
lernenden Jugend zu Corbach zu verlesen angefangen. Da er
aber von ehrbaren unb schulliebenden Leuten vielfältig war an
gegangen worden, solche Analysis und dergleichen andere Arbeiten
seines „geliebteil Schmehern" in Druck dieser und anderen Schulen
zu Nutz zu verordnen, so that er das und ließ es sich gefallen,
„den Wollgebornen sämbtlichen Grasten vndt Herrn zu Waldeck rc.
ein solch nützliches Werk aus dieser Ihrer Gnaden Schulen p
206 ) Aus dem Deputationstags-Protokoll de 19. Agr. a. 1589.
207 ) Bei der Anstelluug hatten sich die Grafen vorbehalten:
da ihnen nicht gefällig, ihn länger in Ihrer Gn. Diensten zu
wissen, ihm solches */4 I. zuvor gn. anmeldert zu lassen; wie denn
auch ihm ingleichen nachgegeben wltrde, da seine Gelegenheit nicht
sein werde, dieser Oerter länger zu verharren, er solches zeitlich
berichten möge.