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satius esse judicamus paucos probos, obedicntes et fideles 162 ) ado-
lesccntes informare cum voluptate et laude, quam magna impro-
borum senil na docenda oleum operamque perdere. Int I. 1592
beklagen sich 2 Schüler, Jacob und Johann Severin, daß sie von
2 Corbacher Bürgerssöhnen vor dem Rathe angeklagt seien, als
hätten sie beabsichtigt ihnen einen jungen Hund 163 ) zu entführet!,
da sie mit dem Rector Lange nach Stade hättet! abziehen wollen;
die Platten hätten die Schlagbäume an der Pforte zugeschlagen
und sie hierdurch an ihrer Ehre verbaliter unb realiter injuriirt.
Die Platten erklären darauf, sie hätten als junge Gesellen den
Schülern unrecht gethan, man möge ihnen verzeihen. 1593 wird
von einem Lehrer, S. Wedekind, der schon als Schüler 1588 eine
Faction gegen den Rector und dessen Collegett angestiftet, erzählt,
er sei an offenem hellen Tage, eine Trommel vor ihm her, eine
lange Lattdesknechts Feder auf dem Hute tragend, über die
Gassen gezogen und habe des Nachts einen Bürger stechen wollen.
Um 1598 überfiel ein Schüler (Studiosus) einen Andern des Nachts
mit mördlichem Gewehr, verletzte dessen rechte Hand und lähntte
ihm dieselbe ganz und gar. Den 25. Januar 1600 stach ein
adeliger Knabe und Stttdent der 5. Claffe, Torck Gottfried, unge
fähr 16 Jahre alt, einen seiner Mitstudenten mit einem Meffer
etwas unter deut linken Artn. Der Rector Cranz ließ darauf den
Thäter in der Schule öffentlich mit Ruthen streichen. Der Rath
der Stadt Corbach aber ließ die Wunde besichtigen, that Einsprache
und ließ bett betreffenden Schüler aufs Rathhaus bringett. Da
gegen aber protestirten die gräfl. Räthe, weil der betr. Exceß ein
geringer Civil-Schulexceß unb durch des Rectors Schulstrafe hin-
reichend gebüßt sei. Der Rath aber behauptete, es sei hergebracht,
daß er sowohl Mönche als auch später Studenteu, die inner
halb und außerhalb des Klosters und der Schule gröblich delin-
quirten, incarcerire. Noch vor dem Advent des I. 1612 machten 153
162 ) Der Grundsatz eines berühmten Schulmannes war: Malo
seholam desolatam quam dissolutam! vgl. Niemeyer, Grundsätze
der Erziehung, 1832 S. 268.
153 ) In einem Schulgesetz aus dem 16. Jahrh, wurde den
Schülern zu Heidelberg verboten, Hunde zu halten. Hautz, S. 63.