Full text: Geschichte des Gymnasiums zu Corbach (I.)

tu 
satius esse judicamus paucos probos, obedicntes et fideles 162 ) ado- 
lesccntes informare cum voluptate et laude, quam magna impro- 
borum senil na docenda oleum operamque perdere. Int I. 1592 
beklagen sich 2 Schüler, Jacob und Johann Severin, daß sie von 
2 Corbacher Bürgerssöhnen vor dem Rathe angeklagt seien, als 
hätten sie beabsichtigt ihnen einen jungen Hund 163 ) zu entführet!, 
da sie mit dem Rector Lange nach Stade hättet! abziehen wollen; 
die Platten hätten die Schlagbäume an der Pforte zugeschlagen 
und sie hierdurch an ihrer Ehre verbaliter unb realiter injuriirt. 
Die Platten erklären darauf, sie hätten als junge Gesellen den 
Schülern unrecht gethan, man möge ihnen verzeihen. 1593 wird 
von einem Lehrer, S. Wedekind, der schon als Schüler 1588 eine 
Faction gegen den Rector und dessen Collegett angestiftet, erzählt, 
er sei an offenem hellen Tage, eine Trommel vor ihm her, eine 
lange Lattdesknechts Feder auf dem Hute tragend, über die 
Gassen gezogen und habe des Nachts einen Bürger stechen wollen. 
Um 1598 überfiel ein Schüler (Studiosus) einen Andern des Nachts 
mit mördlichem Gewehr, verletzte dessen rechte Hand und lähntte 
ihm dieselbe ganz und gar. Den 25. Januar 1600 stach ein 
adeliger Knabe und Stttdent der 5. Claffe, Torck Gottfried, unge 
fähr 16 Jahre alt, einen seiner Mitstudenten mit einem Meffer 
etwas unter deut linken Artn. Der Rector Cranz ließ darauf den 
Thäter in der Schule öffentlich mit Ruthen streichen. Der Rath 
der Stadt Corbach aber ließ die Wunde besichtigen, that Einsprache 
und ließ bett betreffenden Schüler aufs Rathhaus bringett. Da 
gegen aber protestirten die gräfl. Räthe, weil der betr. Exceß ein 
geringer Civil-Schulexceß unb durch des Rectors Schulstrafe hin- 
reichend gebüßt sei. Der Rath aber behauptete, es sei hergebracht, 
daß er sowohl Mönche als auch später Studenteu, die inner 
halb und außerhalb des Klosters und der Schule gröblich delin- 
quirten, incarcerire. Noch vor dem Advent des I. 1612 machten 153 
162 ) Der Grundsatz eines berühmten Schulmannes war: Malo 
seholam desolatam quam dissolutam! vgl. Niemeyer, Grundsätze 
der Erziehung, 1832 S. 268. 
153 ) In einem Schulgesetz aus dem 16. Jahrh, wurde den 
Schülern zu Heidelberg verboten, Hunde zu halten. Hautz, S. 63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.