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gesehen, bereit ein Exemplar den grast. Räthen eingehändigt war.
Und obwohl dieselben nicht alle vollkommen waren, so meint er
doch, sie würden nicht mißfallen. Einzelne Disciplinarfälle unter
Schöner sind itns nicht bekannt. Sobald Rector Lange angestellt
war, wird 1586 von einer Promulgation der Schulgesetze gesprochen,
bei der 10 Maß Wein verbraucht wurden.
Lange sagt in seinem ersten Programm, das ihm anvertraute
Antt habe besonders 2 Seiten bei der Jugend ins Auge zu fassen:
1. die Belehrung und 2. das Leben der Schüler; dabei müsse aber
auch auf Förderung der Frömmigkeit ein Hauptaugenmerk gerichtet
werden. Um die beiden letzteren Zwecke möglichst gut erreichen
zu können, veröffentlichte er 1589 fromme und gerechte Gesetze" 9 ).
Diese aber erregten Anstoß: die Schüler schrieen nach Freiheit, tu-
multuirten" 9 ), hielten draußen Versammlungen, erbrachen das
(Sarjer 151 ), wollten nach ihrem Gefallen den Lectionen beiwohnen
und die Arbeiten machen. Durch Hülfe der Scholarchen wurde dem
Unfuge gesteuert; die Haupträdelsführer wurdeu aus der Schule
verwiesen, Andere verließen sie freiwillig. Und sehr richtig sagt er:
Non imminutiis es( numerus discentium, sed expurgatus, ejectum
est vetus fermentum, ne totam massam corrumperet. — Longe * 15
149 ) Lange sagt: Leges pubiicari saue piurimum refert —
sic una cum lectionibus etiam legum ct disciplinae nova quaedam
majorque cura instituitur.
15 °) Auch auf andern Schulen jener Zeit wird mitunter von
Aufruhr der Schüler gesprochen; so 1587 zu Lübeck, Deecke 34;
1607 zu Frankfurt, Vömel, das Franks. Gymnas. unter Hirtzwig,
1829, 5. Zu Osnabrück ging einmal im 16. Jhrh. der Bürger
meister in die Schule, um „Rebellen zu strafen." Prgr. 1861, 25.
Wird doch noch 1744 zu Danzig ein völliger Aufstand der Schüler
gegen die Lehrer erwähnt! Hirsch, Gesch. d. G. 1837, 54.
Die Carzerstrafe war im 16. Jahrh, sehr gewöhnlich.
Löschte a. a. O. 148. Wir finden ein Carzer für die oberen Elasten
1557 zu Cöln erwähnt. Prgr. 1891, 8. 1565 eins zu Stettin,
Hasselbach 1851, 17; zu Lübeck 1621, Deecke 40. Die Strnlsunder
L-chulordn. v. I. 1561 aber sagt, man solle die Schüler bei vor
gekommenen Ungezogenheiten „sachtmodig mit ruthen unb Keiner
gefengniß strafen." Zober41.