Full text: Geschichte des Gymnasiums zu Corbach (I.)

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gesehen, bereit ein Exemplar den grast. Räthen eingehändigt war. 
Und obwohl dieselben nicht alle vollkommen waren, so meint er 
doch, sie würden nicht mißfallen. Einzelne Disciplinarfälle unter 
Schöner sind itns nicht bekannt. Sobald Rector Lange angestellt 
war, wird 1586 von einer Promulgation der Schulgesetze gesprochen, 
bei der 10 Maß Wein verbraucht wurden. 
Lange sagt in seinem ersten Programm, das ihm anvertraute 
Antt habe besonders 2 Seiten bei der Jugend ins Auge zu fassen: 
1. die Belehrung und 2. das Leben der Schüler; dabei müsse aber 
auch auf Förderung der Frömmigkeit ein Hauptaugenmerk gerichtet 
werden. Um die beiden letzteren Zwecke möglichst gut erreichen 
zu können, veröffentlichte er 1589 fromme und gerechte Gesetze" 9 ). 
Diese aber erregten Anstoß: die Schüler schrieen nach Freiheit, tu- 
multuirten" 9 ), hielten draußen Versammlungen, erbrachen das 
(Sarjer 151 ), wollten nach ihrem Gefallen den Lectionen beiwohnen 
und die Arbeiten machen. Durch Hülfe der Scholarchen wurde dem 
Unfuge gesteuert; die Haupträdelsführer wurdeu aus der Schule 
verwiesen, Andere verließen sie freiwillig. Und sehr richtig sagt er: 
Non imminutiis es( numerus discentium, sed expurgatus, ejectum 
est vetus fermentum, ne totam massam corrumperet. — Longe * 15 
149 ) Lange sagt: Leges pubiicari saue piurimum refert — 
sic una cum lectionibus etiam legum ct disciplinae nova quaedam 
majorque cura instituitur. 
15 °) Auch auf andern Schulen jener Zeit wird mitunter von 
Aufruhr der Schüler gesprochen; so 1587 zu Lübeck, Deecke 34; 
1607 zu Frankfurt, Vömel, das Franks. Gymnas. unter Hirtzwig, 
1829, 5. Zu Osnabrück ging einmal im 16. Jhrh. der Bürger 
meister in die Schule, um „Rebellen zu strafen." Prgr. 1861, 25. 
Wird doch noch 1744 zu Danzig ein völliger Aufstand der Schüler 
gegen die Lehrer erwähnt! Hirsch, Gesch. d. G. 1837, 54. 
Die Carzerstrafe war im 16. Jahrh, sehr gewöhnlich. 
Löschte a. a. O. 148. Wir finden ein Carzer für die oberen Elasten 
1557 zu Cöln erwähnt. Prgr. 1891, 8. 1565 eins zu Stettin, 
Hasselbach 1851, 17; zu Lübeck 1621, Deecke 40. Die Strnlsunder 
L-chulordn. v. I. 1561 aber sagt, man solle die Schüler bei vor 
gekommenen Ungezogenheiten „sachtmodig mit ruthen unb Keiner 
gefengniß strafen." Zober41.
	        
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