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Der Rector und Conrector besuchten jeden Tag alle Classen,
in jeder Stunde zwei, indem ihnen dabei stets ein Pedell folgte.
Sicher wurde dabei auch die Disciplin mit ins Auge gefaßt. Nur
wegen eines Capital-Verbrechens stand dem Magistrate Bestrafung
zu, das Maß derselben durfte er jedoch ohne den Rath des Rectors
und Conrectors nicht bestimmen. Immer aber mußte die Strafe
der Wiffenschaft ihre Würde zu belasten, so viel möglich gelinde
sein und öfters dem Rector zur Ausführung überlassen bleiben.
Wenn Schüler des Nachts auf der Straße Unruhe gemacht hatten,
konnten sie zwar in ein besseres (boiu^uorem) Gefängniß gebracht,
mußten aber Tags darauf dem Rector übergeben werden (Mi««.).
Außer diesen ganz allgemeinen Gesetzen v. I. 1578 scheinen
aber bald nachher ausführlichere namentlich für die Schüler gege
ben zu sein. Den 24. Januar 1581 spricht Schöner von Classen-
alter Zeit daselbst serula und baculus als Zeichen der Strafgewalt
dem Rector übergeben wurden. Ellend S. 170. Ebenso zu Eimbeck
1611, Ruhkopf 341, desgl. zu Stralsund Zober I., 11. In der
Hofschule zu Cassel wurden virgae als Zuchtmittel benutzt, auch
heißt es: fu8tibu8 caedatur. Hartwig 24. Zu Dorsten durfte jedoch
1712 ohne Wissen des Rectors nicht mit der Ruthe gestraft werden.
Wrese 306. Die Gesetze der Schule zu Walkenried ea. 1584
schreiben den Cuftoden vor: virgulas et baculos semper in protnptu
habento. Zu Wittenberg hatten die Currentaner die Lehrer mit
Stecken und Ruthen zu versorgen, Spitzner 39. Zu Hildesheim
regierte der Stock von Prima bis zur untersten Cl.; 1602 kommt
Hauen bis aufs Blut vor. Fischer S. 91 f. Zu Dortmund
wurde in HI. die Ruthe oder der Stock gebraucht, Mellmann 22.
Von der Strenge damaliger Schulzucht.giebt die Nachricht Beweis,
1612 habe ein Rector zu Meissen ahunno8 mit Prügeln dermaßen
traktirt und mit Füßen getreten, daß sie manche Zeit darüber
krank zu Bette gelegen. Müller II., 97.
U8) Die Goldberger Gesetzgebung sprach sich bald nach
Trotzendorf gegen Geldstrafen aus. Andere Schulordnungen
aber' haben diese Strafe angewendet tmb auch Trotzendorf bediente
sich ihrer; am ausgedehntesten die Gandersheimer Schulordnung
v. I. 1571. Löschte a. a. O. 148f. Wir finden sie zu Stettin
1565, Hasselbach S. 18; zu Duisburg längere Zeit, Wiese 360.
Diese wurde dort zu Prämien verwendet. Ebendas. Sonst kommen
Geldstrafen noch vor zu Hildesheim, Fischer S. 93; zu Dort
mund, Mellmann 22; zu Lübeck 1579, Deecke 33.