Full text: Satzung und Verzeichnis der Mitglieder der Abteilung Cassel der Deutschen Kolonialgesellschaft

An Beiträgen sind für jede Gruppe 8 Mark jährlich 
aufzubringen, deren Verteilung unter die einzelnen Gruppen- 
mitglieder diesen überlassen bleibt. 
Für die Zwecke des Zeitungsbezuges und der Einsammlung 
der Mitgliederbeiträge muß sich ein Gruppenmitglied bereit 
erklären, die Zeitung in Empfang zu nehmen, für deren 
Weitergabe zu sorgen, sowie die auf die einzelnen Mitglieder 
entfallenden Beiträge einzusammeln und den Gesamtbetrag 
von 8 Mark jährlich für jede Gruppe an die Abteilungskasse 
abzuführen. 
Wo auf den Bezug der Deutschen Kolonialzeitung kein 
Wert gelegt wird, ist auch die Aufnahme einzelner Personen 
als außerordentliche Abteilungsmitglieder zulässig... Solche 
Einzelmitglieder, die an dem Bezug der Zeitung nicht teil- 
nehmen, zahlen einen Jahresbeitrag von 3 Mark. 
Voraussetzung für die außerordentliche Mitgliedschait 
zur Abteilung, sei es bezüglich der Zugehörigkeit zu Gruppen 
oder für den Beitritt als Einzelmitglied, ist gemäß $ 10 der 
Gesellschafts-Satzungen, daß den für die außerordentliche 
Mitgliedschaft sich meldenden Personen die Leistung des 
ordentlichen Gesellschaftsbeitrags zu hoch sein würde. Ob 
diese Voraussetzung zutrifft und ob und inwieweit 
den eingehenden Meldungen für den Beitritt als 
außerordentliche Abteilungsmitglieder' zu ent- 
sprechen ist, darüber entscheidet der Abteilungs- 
vorstand. 
- Die außerordentlichen Abteilungsmitglieder haben die 
Berechtigung, an den Versammlungen und Veranstaltungen 
der Abteilung teilzunehmen wie die ordentlichen Mitglieder, 
sie haben jedoch weder Stimmrecht noch aktives oder passives 
Wahlrecht. 
Austritt von Mitgliedern. Wer aus der Gesellschaft 
auszutreten wünscht, hat dies spätestens drei Monate 
vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstande seiner Abteilung 
oder, sofern er einer solchen nicht angehört, dem Ausschusse 
schriftlich mitzuteilen. 
Cassel, den 1. Januar 1911. 
Der Vorstand 
gez: LI 
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