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SACh.mit stsatsrechtlichen Fragen beschäftigen, kön man
in Ner politiscnen ibenbeurerweit der europäischen StaZten
die Anz auf Linoritätsnerrschaft aufgebaut (ebd. 3.14),
letzli\yh aus selbstsüchtigen Bezweggründen dazu, miy der
Rechtssicherheit das vesen des Stasbes ZU erSschöpffh,. wobe
im Bestreven, einen Schulz gegen Willkür und Revoyition zu
finden, ReAsnten und Kegierte /'wiewohl sonst in/anderen
Dingen sich Nils Gezensätze betrachtend, doch iA der Annahmt
der Herrschafk des Rechts für den vornehmsteY Staatszweck
VOollkommen übelheinstiumten“ (ebd... 3.157). KAnt. macht er
ausdrücklich dem Vorwurf, den Begriff des Ataates zu eng
gefaßt zu haben (&bd. 129), denn "bei foytschreitender
Kultur werden indessen höhere AÄnsprüche/an die Bestimmung
des. Staates gehertet\ (ebd... 3.39).. Max darf nicht Dei den
ZwWangsvorsteliunzen süchen bleiben, ) allierwenigsten bei
den politischen. "Xrhebe man sich Yagegen zu einer höheren
Ansicht vom Staate, dann\zeigt sigh der Staat als das Werk
einer freien Aulturarbeit ınd Mehschenbildung, wo an die
Stelle des äußeren Zwangs dXe Ynnere Nötigung der morali=
schen Gefühle und Bedürfnisse/tritvt, die das Resultat der
Zivilisation sind" (eDbd.3. 116 )\ Deshalb sGellt er in der
Gegenwart mit Genugtuung e/n iuXzeben der verba magistri
fest und. ein Besinnen auf/antike Vorste}llungen von den
Beziehungen zwischen Reght und SiCkliichkeit, "daß die Sitt:
lichkeit immer der letZte und sichenste Trägerg£ des Rechts
überhaupt, und das Rechtliche bloß dik allgemeine Grund=
bedingung der Manifgstierung sittl£cheh Strebunzen im äus=
seren Geseilschaftßleben sei", "daß vielmehr rechtlich-
sittliche Ordnung der umfassende Zweck deXN Staates sein
müsse" (ebd,.5.15A1). "Nur dadurch, daß ein Niherer, das
Recht unter sch begreifender Staatszweck, mych welchem
sich der RecAhtszustand zeitgemäß modifizieren \muß, aufge=
funden wird, vermag das Leben des Staates davor %ewahrt
zu bleibezZ, daß es nicht in dem Rechte als dem Fästeßten
seiner Memente verknöchere und erstarre" (ebd. 3.135).
Und so/ist der Staat nicht nur eine Rechtsanstalt, kondern
zugle£Äch eine große Bildungsanstalt (ebd. 5.143).
Wir/wissen, daß diese Vorwürfe einer zu starren Rechts\
imerpretation in den Kantschen Auffassungen weniger gegen
An —erhober-—wersen- diint &— +43 Fa Fes+en-—secime Spt