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To). /Murhardsıötastsklenhre,
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Sie Murnsrdsche ztadtslehre 160, wie schon angedeutet,
eine tiefschürfende, sich über Jahre erstreckende Studie
des Autors mit dem Aliel, die Staatslehre Kants und seiner
prominenten zchüler kritisch zu untersuchen und als/nicht
mehr‘ den Zeitbedürfnissen, wissenschaftlich wie dinglich,
gerecht werdend fAzzulegen, ohne dabei die Gesamtleistung
Kants und ihren wyurzelbeden wie ihre geschichtsbildenden
Tendenzen zu verkennen,. Auf keinem Gebiet ist die Murhard
scheDenkarbeit so nachwirkend geworden wie auf diesem.
Es zeigt den schon mehrfach angedeuteten Zug zunehmender
spekulativer Betrachtungsweise: deutlich uf, wenn für
( Murhard die ganze Lehre vom Staat nichts anderes ist,
"als eine Eehre von den Zwecken, welche durch den Staat
realisiert werden sollen und von der Art und Weise, wie
dieses durch den Staat geschehen solle und könne" (ZWede
St. 5.9). Diese Provolemstellung ist durchaus typisch für
die staatswissenschaftliche Erörterung der ersten Hälfte
des 19.Jahrhunderts, und es verdient bemerkt zu werden,
daß Jellinek diese Epoche mit den Worten Murhards charak=
terisiert (dellinek, a.a.0. S.223). Dementsprechend hält
sich Murhard auch wenig bei der Rechtfertigungslehre des
Staates auf. Ihm ist der Staat entstanden im Sinne der
staatsrechtlichen Doktrin durch einen Vertrag, dessen
Voraussetzung ebenso im Geselligkeitstrieb des Menschen
Zu Suchen ist, als in dem Schutzbedürfnis gegen das Böse
seiner innersten Natur. Allerdings spricht .er dieser Ent=
Stehung des Staates nicht direkt historische Bedeutung
Zu, und so könnte man wie bei Kant den Weg historisch-em=
pirischer Erklärung als vielleicht möglich vermuten, wenn
es nicht dagegen in fast wörtlicher Anlehnung an Kants
Rechtslehre hiesse: "Allein die Urkunde der Staatserrich»=
tung liest/ nicht vor; ihr Inhalt kann bloß durch die Vers
nunft gegeben werden" (Zw.d.St.S.55). Im Grunde genommen
Sind ihm diese Fragen reizlos; denn es geht ihm vor allem
um die Ermittlung des Staatszweckes, und dieser Staats=
zweck ist weder aus der Geschichte zu entnehmen, die nur
zeigt, "was der. Staat in der Welt der Erscheinung sei,
nicht aber, was derselbe der Vernunft nach sein soll"
(Zw.d.5t.5.40), noch aus den Gründen, um deren willen die