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5.) "Staatsgemichtshof! 3.763791
und Vetasavskirche_(Toleranz)}" 5.7672 -308
"Staatslexikon" Bd. XIV(1343
Staatsgerichtshof.
Murcherd Ket hat bei Formulierung dieses Artikels kaum ges
ahnt, daß er wegen GiESET Darstellung in einen, sich über
Jahre hinziehenden Staatsprozeß verwickelt werde. iMurhards
Abhandlung enthält den Satz: "Wir haben es in Deutschland
erlebt, daß selbst der oberste Gerichtshof, eines. Landes,
welches so lange ungetrübt den schönen Ruf einer strengen
unparteiischen Gerechtigkeitspflege und darum das größte
Vertrauen des, Publikums. geN0SSeN,. a... die Probe nicht
bestand" (778). Kurhessen sieht in dieser Formulierung
gine Beleidigung des Gerichtswesens und mittelbar des
Souveräns und verhaftet erneut Friedrich Murhard.
Murhard ist von der Notwendigkeit eines Staatsgerichts=
hofes überzeugt, wie viele der damaligen Stastsrechtler,
Murhard nimmt dann Stellung zu der Frage: wer beruft die
Mitglieder, welcher Art ist deren Funktion? “achdem Mur=
hard die gängigen Wünsche überprüft hat, kommt er zu sei=
ner eigenen Meinung. in dieser Frage. Murhard schlägt ££X
schließlich eine Kommission vor, deren Mitzl£eder aus dem
Parlament stammen. Sollte es sich um einen Minister han=
deln, so kann der nur dann herangezogen werden, wenn. er
zugleich als Deputierter im Parlament sitzt. Deutschland
kennt bisher nur die vorbereitenden Ausschüsse. Das aber
heißt noch lange nicht, daß nun wirklich Staatsgerichts=
höfe eingerichtet werden. Praktisch gibt es mindestens
der Anlage nach in Württemberg, Baden, Hannover und Kur=
hessen solche.
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes bestehen im all=
gemeinen aus 12 Mitgliedern, davon 6 vom Souverän berufen
werden, die andere Hälfte stammt aus Deoutierten. Außer=
dem schickt der Regent eine Persönlichkeit als Vorsitzen=
den, der jedoch kein Stimmrecht besitzt. Nun meinen manche
Staatsrechtler, daß diese Forderung zugleich die unklare
Auffassung kläre, wieviel Rüchter im Gerichtshof wirken
sollen. Die Vorschläge erstrecken sich von sehhs unbe=
scholtenen Männern bis zu vierzehn an der Zahl; und die