X
2,0 "Sngalands 3taatsverfassung”"
VStaatslexikon" 8a. (1837)
5. 84 -— 171
Der Artikel ist von einer ganz anderen Atmosphäre getra=
gen als der über die Nordamerikanische Verfassung, Ist
dieser von einer unverkennbaren Bewunderung beflügelt,
Weist der über England einen‘ Schr viel sachlicheren, man
möchte fast sazechH, wissenschaftlicheren Ton auf: Das soll
nicht bedeuten, daß die jeweilige Stellung des Autors
wnerkennbar bleibe; Am Gegenteil: sie bricht“in den Kris
tischen: Teilen immer wieder durch. Allein, erinnert man
sich der vielfachen Äußerungen des Autors, wie sie sich
in den: Publikationen der frühen Jahre‘ zutage treten, so
() ist von jener meist leidenschaftlichen, Tadikalen Kritik
Nur wenig, wenigstens in der“Diktion, kaum etwas zu Lin=
den. Zunächst legt der Verfasser seinen Standpunkt Test,
wesensmäßig und zeitlich. Är zerstört die etwaige Erwar=
ung, daß hier ein historischer Abriß zu erhoffen sei.
Es ist bezeichnend, diese Ablehnung der Historie, die er
Ja auch ansonsten nur zu Rate zu ziehen pflegt, wenn sie
seinen rationalen. Deduktionen dienen; kann. deitlich setzt
er mit seiner Darstellung ein bei üer "glorreichen Revo=
lution", die er als die letzte xEEK große Cäsur bezeich=
net vor. der Reform des Hauses der Gemeinen im Jahre 18532.
Immerhin: daß die englische Herrschaftsform rund sechs
Jahrhunderte #eruht und gelebt hat, unterläßt Murhard
nicht anzumerken.
Sodann ergeht sich der Verfasser in recht gelehrten Aus=
führungen, wobei die Information seiner.intelligenten
Leser das ständige Ziel bleibt, wie die verschiedenen
Freibriefe, angefangen von der Charter (der Mage carta
Jiberata) die Urkunden aufzählt, wichtiger aber noch,
ihre Inhalte, meist aus dem Original zitierend, eriäuert
hinsichtlichef ihrer Bedeutung für üie politische Erzie=
hung des Engländers. So etwa den berühmten Artikel 29 aus
der Charter von 1224 WYyullus liber homo capiatur vel
imprisonatur aut disscisatur de aliquo libero tenemento
suo vel liberis consuetudinibus suis aut urtfagetur aut
Sxulit aut ullo alio modo destruatur, nec super eum ibimu
nec super eum mittimus nisi per legale judicium parium
suorum vel par legem terrae". Man fühlt als Sohn des