des-demokrabischen Prinzipsrzues-1st das Prinzip der indi=
viduellen Freiheit, Jeder darf tun und lassen, was er
will, soferz dadurch keinjanderer beeinträchtigt wird,
Dadurch wird vermieden, daß die Zentralgewalt einer auf
demokratischer Grundlage ruhende Institution einen zur
Föderation gehörigen Zinzelstaat besinträchtigte. Immer
unter demselben Prinzip kann sich niemsnd oder etwa Zar
die Zentralrezierung ein Recht herausnehmen und gegen den
Einzelnen einschreiten, es sei, er wolle ein vVerbotenss
Unternehmen durchführen. Hier muß England hinter Amerika
zurückstehen. In England sind. zwei gefährliche Hemmnisse
wirksam: die doppelte Aristokratie des Erbadels und der
kapitalkräftigen. Bourgeoisie. Von diesen beiden Mächten
wird der Landmann noch ärmer gemacht, ganz zu schweigen
von dem individuell schutzlosen Fabrikarbeitern, wird
ihm jede Neigung, sein Schicksafı zu meistern, durch Unter=
ädrückung zerstört. Die englische Freiheit 1s5 mur für die
Aristokraten und die Reichen da, allenfalls kann der MiG=
telstand einiges vrofitieren,
Seit Locke und Montesquieu geht die falsche Meinung ‚um,
daß zu einem modernen £&x Staat die Gewaltenteilung gehöge.
Daran ist manches richtig; aber diesöharfsichtigen Ameri=s
kaner sind anderer Meinung; und Murhard neigt zu der glei=
chen Ablehnung, Jeder Monarch der Alten Welt wird stets
bemüht sein, die Exekutive in seine Gewalt zu bringen.
Das demokratische Prinzip verlangt, daß sowohl die Legis=
lative wie die Exekutive in der Hand des Volkes bleiben,
bezw... in einer obersten Spitze. Das ist der Präsident.
Was der aber tut, £ bedarf des Auftrags des souveränen
Volkes, kann niemals kraft eigenen Rechts geschehen. Die
der obersten Person zugebilligten Prärogativen müssen
genau kodifiziert werden. Um nun Machtmißbrauch unmöglich
zu machen, hat die amerikanische Verfassung die exekutive
Gewalt der legislativen Gewalt subordiniert. Dadurch un=
terscheidet Amerika sich grundsätzlich von der Alten Welt.
So nur glaubt Amerika die oberste Institution OT Se lScher
Anwendung der Exekutive zu bewahren. Das ist sehr richtig,
denn nirgend und in nichts ist ein Beauftragter solchen
Versuchungen ausgesetzt als der über Machtmittel (Heer)
verfügende Mandatar. Was sich in Verfassungen über diese
Situation vorfindet, hat meist die Bewährung nicht be=