in die aktuelle Tayespolitik einmündet,. Dafür ist der
S 61 recnt aurschlüußreich. Dieser & handelt von der
Verantwortlichkeit der Staatsdiener. Murhard knüpft
seinen Kommentar an die Ministeranklage gegen Hassel=
503 Kap DD. pflug in Kassel ( ). Alle Verstösse, die dem Anges
Oetker klagten zur Last gelegt werden - es sSinüi 16 Paragraphen
Führt Murhard im Zinzelnen anı er verbreitet sich über
die Luständirkeics des Öberappellationsgerichts, bei dem
die Klage anhänzig gemacht wurde, und bringt einerseits
der Öffentlichkeit noch einmal‘ den Streitfall- zur: Kennt=
nis, läßt aber zugleich seine eigene Stellungnahme zu
dem Ereignis erkennen als überzeugter Anhänger des Libe=
ralismus. Das Endergebnis sind seine Belehrungen über
den Unterschied einer modernen repräsentativen Verfas=
sung zur früheren ständischen. Bei diesem Kommentar
holt Murhard ausserordentlich weit aus innerhalb der
deutschen Geschichte; noch ausführlicher aber weräden
die englischen Verhältnisse herangezogen, wobei bemerkt
sei, daß sich hier erste Abweichungen andeuten gegen=
über der Darstellung englischer Verhältnisse, wie wir
sie oben in der radi@£l-kritischen Beschreibung des
England-Biles um die Wende des üiritten zum vierten Jahr=
Halbeh. 4.Bol. Zzehnt des Jahrhunderts kennenlerntenm ( )ie
Gerade weil er in der Rschtspflege erfreuliche Fortschri
te in der kurhessischen Verfassung bemerkt, weist Mur=
hard immer wieder auf diese Tatsache hin und zeigt Wege
auf für weitere Vervollkommnung. Besonderes Interesse
widmet Murhard immer wieder der Ministeranklage, die in
Hessen nicht bloß möglich, sondern - und dies ist ein
von Murherd hoch veranschlagter Wert der neuen Verfas=
sung - dem Parlament als Pflicht auferlegt ist ( >< )-.
Dabei streift Murhard zum ersten Mal die Frage eines
Staatsgerichtshofes, "eine Einrichtung, die in Deutsch=
land bisher unbekannt ist". Murhard hat nicht geahnt,
daß die Weiterverfolgung dieser Fragegut ein Jahrzehnt
später in seinem Leben eine verhängnisvolle Rolle spie=
len sollte.
Immer wieder stecken die Kommentarien voller Belehrunger
über den Ablauf eines zweckbestimmten parlamentarischen
Lebens. Meist im Vergleich mit den übrigen deutschen