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entsteht erst in syäteren Jahren, hat aber nach Inhalt
und Umfang wie jene zuerst genannte Literatur kaum Be=
det Km)
Murhard nennt sein zweibändiges Werk "ein Handbuch für
Landstände, Geschäftsmanner, konstituticonelile Staatsbe=
amte und Staatsbürger" und bezeichnet als Zweck der
Schrift, "eine richtize Kenntnis der jebzigen Verlgssun;
Kurhessens und des durch dieselbe begründeten öÖffentli=
chen Rechts des Kurstaates unter alle Stände zu verbgei:
Holbch al. Kurhess Gen" ). Was in zwei Bänden auf insgesamt 1144 Sei:
Vfssg. Einltg. ten festgehalten wird, geht aber weit über den üblichen |
Umfang eines "Handbuches” hinaus. Mit ausführlichen ge=
schichtlichen Darlegungen schreitet Murhard die Zeit=
ereignisse ab. Besonders interessiert ihn im hessischen
Kurstaat der Konflikt zwischen dem Parlament und dem
Minister Hessenpflug. Durch Vergleiche mit den großen
Verfassungen und mit denen der kleinen deutschen Staateı
entwickelt Murhard in dieser Schrift schließlich ein
erstes hessisches Landesrecht, das es bisher weder in
Hessen-Kassel, noch in anderen deutschen Mittel- und
KleinsGaaten gibt. Daß äieses Werk in seiner Absicht,
Anregungen und Ergänzungen zu geben, im Geiste des bis=
her von uurhard vertretenen Liberalismus geschrieben
Wird, versteht sich naturgemäß (>= )i
Murhard charakterisiert dee hessische Verfassung als ei:
Werk des Liberalismus. Er weiß sich in diesem Urteil
eins mit führenden damaligen Staatsrechtlern, Desglei=
chen lobt-er die sprachliche Ausfärmung, die so _ Vers
sbändlich ist, daß jeder Staatsbürger sie lesen und ver=
stehen kann. Die höchste Anerkennung zollt er ihr, daß
sie von echter staatspolitischer Gesinnung getragen wirc
und durch ihren reformerischen Charakter gleich weit
entfernt bleibt von Revolution und Reaktion (Cbola ).
Dem systematischen Aufbau der Verfassung pflichtet Mur=
hard bei; nur möchte er die Äirche aus der Verfassung
streichen und den kirkixker kirchlichen Dingen eine be=
sondere Oränung geben. Dagegen fordert der Liberale für
das gesamte Bildungswesen und für milde Stiftungen eine:
Flatz in der Verfassung (ebd/a ). Murhard schließt diese