Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

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entsteht erst in syäteren Jahren, hat aber nach Inhalt 
und Umfang wie jene zuerst genannte Literatur kaum Be= 
det Km) 
Murhard nennt sein zweibändiges Werk "ein Handbuch für 
Landstände, Geschäftsmanner, konstituticonelile Staatsbe= 
amte und Staatsbürger" und bezeichnet als Zweck der 
Schrift, "eine richtize Kenntnis der jebzigen Verlgssun; 
Kurhessens und des durch dieselbe begründeten öÖffentli= 
chen Rechts des Kurstaates unter alle Stände zu verbgei: 
Holbch al. Kurhess Gen" ). Was in zwei Bänden auf insgesamt 1144 Sei: 
Vfssg. Einltg. ten festgehalten wird, geht aber weit über den üblichen | 
Umfang eines "Handbuches” hinaus. Mit ausführlichen ge= 
schichtlichen Darlegungen schreitet Murhard die Zeit= 
ereignisse ab. Besonders interessiert ihn im hessischen 
Kurstaat der Konflikt zwischen dem Parlament und dem 
Minister Hessenpflug. Durch Vergleiche mit den großen 
Verfassungen und mit denen der kleinen deutschen Staateı 
entwickelt Murhard in dieser Schrift schließlich ein 
erstes hessisches Landesrecht, das es bisher weder in 
Hessen-Kassel, noch in anderen deutschen Mittel- und 
KleinsGaaten gibt. Daß äieses Werk in seiner Absicht, 
Anregungen und Ergänzungen zu geben, im Geiste des bis= 
her von uurhard vertretenen Liberalismus geschrieben 
Wird, versteht sich naturgemäß (>= )i 
Murhard charakterisiert dee hessische Verfassung als ei: 
Werk des Liberalismus. Er weiß sich in diesem Urteil 
eins mit führenden damaligen Staatsrechtlern, Desglei= 
chen lobt-er die sprachliche Ausfärmung, die so _ Vers 
sbändlich ist, daß jeder Staatsbürger sie lesen und ver= 
stehen kann. Die höchste Anerkennung zollt er ihr, daß 
sie von echter staatspolitischer Gesinnung getragen wirc 
und durch ihren reformerischen Charakter gleich weit 
entfernt bleibt von Revolution und Reaktion (Cbola ). 
Dem systematischen Aufbau der Verfassung pflichtet Mur= 
hard bei; nur möchte er die Äirche aus der Verfassung 
streichen und den kirkixker kirchlichen Dingen eine be= 
sondere Oränung geben. Dagegen fordert der Liberale für 
das gesamte Bildungswesen und für milde Stiftungen eine: 
Flatz in der Verfassung (ebd/a ). Murhard schließt diese
	        
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