Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

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folge eines, Ninisvterwechsels eine. gefährliche Wandlung 
ein. Die kurhessische Aegierung, unterstützt durch Ordo= 
nanzen des Bundestagsm geht. dazu über, mit Hilfe allzu 
bekannter Praktiken die 2oalitionsfreiheit mehr und mehr 
Zu verdrängen. Die Frage Spitzt sich am Koalitionsrecht 
der Militärversonen derart zu, daß Mitte 18532 das gesamte 
Koalisionsrecht in Aurhessen aufgehoben wird. Murhard 
setzt hier mit historisch-staatsrechtlichen Argumenten 
ein, um diese Angriffe, in denen er mit Recht grundsätz= 
liche Rückfälle absolutistischer Art erkennt, die gegen 
den modernen Liberalismus gerichtet sind. Er erinnert 
unter Bezug auf den Schweizer de Lolme mit’ Nachdruck dar= 
an, daß die Fenfer deshalb ihre Freiheit besser als andere 
Kantone wahren konnten, weil in Genf jeder Bürger das 
Recht hatte, der Regierung Öffentliche Gegenvorstellungen 
zu machen, daß ihm eine Antwort gegeben werden mußte, 
und falıs diese den Bürger nicht befriedigte, konnte der 
— jetzt unterstützt durch Gesinnungsgenossen - in feier= 
Ächer Form erneut seine Einwände wiederholen. Dieses Recht 
hat üie Genfer Sehörden bewogen, sehr behutsam mit den 
persönlichen Rechten seiner Bürger und ihrer Freiheit um= 
zugehen (=>—). Murhard fordert deshalb, daß grundsätzlich 
das "Assöziationsrecht", wie er das Koalitionsrecht nennt, 
in jeder Verfassung schriftlich niedergelegt werden müsse, 
klar und eindeutig, und nicht verschleiert durch allerlei 
. Juristische Spitzfindigkeiten. Die zunehmend in Deutschs= 
; land um sich greifenden Machenschaften, das %oalitions= 
recht zu verwischen, erfordern höchste: Wachsamkeit des 
Bürgertums. 
Selbst im neuesten Frankreich hat man nur noch Vereine 
zugelassen bis zu 20. Mitgliedern; sind sie größer, dürfen 
sie nicht das verbotene Verfahren politischer Assoziatio= 
nen annehmen. Bayern ist dazu übergegangen, auch die 
Presse-Vereine so zu behandeln, mit der Begründung, daß 
durch deren Tätigkeit die konstitutionellen Rechte "ge= 
kränkt" würden. Was man allen diesen Vereinen von Regie= 
rungsseite vorwirft oder unterstellt, ist pure Verleum= 
nung. So etwa, daß sie die Kammern aufheben wollten, 
Steuern bewilligen, Gesetze machen, Staatsrechnungen kon= 
trollieren, Verfassungsbeschwerden einbringen, Minister= 
anklagen ingangsgtzen.
	        
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