Schlossenen Gesetze zu promulgieren und für deren Vollzug
Zu sorgen. In allen, richtigen. Staatsver Fassungen; sind
Exekutive und Legislative geschieden als die vornehmsten
Funktionen der Souveränität. Wo solhhes System herrscht,
kann die Gesetzesinitiative einzig dem Volk oder seinen
Repräsentanten zukommen. In Frankreich huldigte man dieser
Theorie in der konstituierenden Nationalversammlung; in
Deutschland vertreten sie die Staatsrechtler aus der Schu=
le Kants (so. ). Die Franzosen haben ihre Haltung bis ins
Dogmatische vorgetrieben, indem sie in strenger Gewalten-
trennung dem Monarchen jede Ein- und Mitwirkung des Staats
oberhauptes auf die Gesetzgebung verweigerten.
Murhard faßt dann sein Schlußurteil über alle diese Vor=
schläge dahin zusammen, daß er erklärt, die Srenge Schei=
dung,.der Gewalten sei.heutenicht mehr so. vonnöten wie in
der Revolutionszeit und. als die: kritische /Philosophie die
Herrschaft führte. Denn der damalige Grund, zu vermeiden,
daß tyrannische Gesetze zustande kämen, sei heute nicht
mehr derart aktuell. Man sollte, wie es in England und
neuerdings in den spanischen Aortes der Fall sei, die Le=z
gislative ausschließlich in die Hände der Volksvertretung
legen. Dadurch wird der König völlig aus der Gesetzgebung
herausgelassen und vor der demütigenden Situation bewahrt,
daß seine Vorschläge und Meinungen verrissen werden, Das
ist auch die Auffassung der scharfsinnigen X französischen
Kritiker de Pradt und Delolme, die dafür eintreten, oder
einer ganzen Gruppe französischer Publizisten, die sich
wie Lafayette, Odillilon, Barrot u.a, nach der französischen
Julirevolution zusammenschließen in der Auffassung, den
König aus der Legislative herauszunehmen.
Daß die Legislative der Volksvertretung angehören muß, ist
in der neueren Verfassungsgeschichte eigentlich gar kein
Problem mehr; allenfalls. in der. Praxis... Benjamin Constant
wird von Murhard zitiert, daß die Vorbilder aus der Antike
schon die Xichtigkeit beweisen mit ihrer Tendenz, den Ma=
gistraten das Gesetzemachen abzunehmen zugunsten der Volks:
versammlung ( ebda).
Es sollte zu denken geben, schreibt Murhard, daß da, wo
die beiden angeblich entgegen gesetztesten Staatsverfassun:
gen existieren, in Königreich Britannien und in der Renvu=